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   LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15   

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LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 (https://dejure.org/2016,14977)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 (https://dejure.org/2016,14977)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. April 2016 - L 1 KR 347/15 (https://dejure.org/2016,14977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VI § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.2. Befreiungsvoraussetzung ist nicht, dass es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handelt, so dass ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Approbierter Apotheker; Industrieapotheker; Medizinprodukte; Berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Anspruch approbierter Apotheker auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Apothekern den Rücken gestärkt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 104 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Befreiung von Rentenversicherungspflicht für in Pharmaindustrie tätigen Apotheker

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Auch hier komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R) entschieden habe.

    Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und vom 3. April 2014 (B 5 R 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).

    Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).

    Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 18, 34).

    Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs. 3 BApO - wie dargelegt - noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R) in Einklang zu bringen ist.

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R); auch eine Erstreckung der durch Bescheid vom 21. Februar 1985 ausgesprochenen Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10R).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund eines möglichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 32 ff.).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und vom 3. April 2014 (B 5 R 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Bestandschutz gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI besteht ebenfalls nicht, denn ein solcher wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 5/10 R).

    Eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten, weil der Kläger in die fortdauernde Befreiung aus dem Bescheid vom 21. Februar 1985 vertraut hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar, da der Kläger diesbezüglich schon kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln durfte (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 5/10 R, juris, Rn. 35).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris, Rn. 27).

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Die Ausführungen des BSG zu sog. Syndikusanwälten (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris Rn. 31; Parallelentscheidungen: B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R) sind auf die Tätigkeit des angestellten Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber mit (zusätzlich) bestehender Anwaltszulassung begrenzt.

    Insbesondere begründen die Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, juris unter Rn. 31) zur Erforderlichkeit der Anwaltszulassung für eine konkrete Tätigkeit ("SUmgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur RechtsanwaltschaftS") im Umkehrschluss keine zusätzliche Befreiungsvoraussetzung für andere freie Berufe in Form der "approbationspflichtigen Tätigkeit".

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und vom 3. April 2014 (B 5 R 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Die Ausführungen des BSG zu sog. Syndikusanwälten (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris Rn. 31; Parallelentscheidungen: B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R) sind auf die Tätigkeit des angestellten Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber mit (zusätzlich) bestehender Anwaltszulassung begrenzt.

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und vom 3. April 2014 (B 5 R 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Die Ausführungen des BSG zu sog. Syndikusanwälten (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris Rn. 31; Parallelentscheidungen: B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R) sind auf die Tätigkeit des angestellten Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber mit (zusätzlich) bestehender Anwaltszulassung begrenzt.

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch zwingend durch Verwaltungsakt auszusprechen; ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 344/04

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Zwar wird in diesen Urteilen teilweise der missverständliche Ausdruck gebraucht, dass "die Tätigkeit als Pharmaberater nicht zwingend die Approbation als Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker erfordert" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, Rn. 29, juris; ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010, L 4 R 168/09, Rn. 31, juris), andererseits wird aber in der gleichen Judikatur darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "berufsspezifisch" (LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04, Rn. 24, juris) bzw. "zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehört" (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 4 R 738/06

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Mitgliedschaft von

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Zwar wird in diesen Urteilen teilweise der missverständliche Ausdruck gebraucht, dass "die Tätigkeit als Pharmaberater nicht zwingend die Approbation als Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker erfordert" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, Rn. 29, juris; ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010, L 4 R 168/09, Rn. 31, juris), andererseits wird aber in der gleichen Judikatur darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "berufsspezifisch" (LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04, Rn. 24, juris) bzw. "zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehört" (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 29.09.1992 - 11 UE 1829/90

    Zur Pflichtmitgliedschaft eines als Chemiker tätigen approbierten Apothekers und

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Die apothekerrechtliche Approbation im Sinne von § 2 Abs. 1 BApO ist für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit auch im Kontext der Kammerrechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zwingend erforderlich (HessVGH, Urteil vom 29. September 1992, 11 UE 1829/90).
  • SG Berlin, 25.01.2016 - S 10 R 3345/14

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Apotheker -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15
    Dass dies jedoch realitätsfern ist und sich mit den berufsständischen Vorschriften nicht in Einklang bringen lässt, zeigen bereits § 2 Abs. 3 BApO und § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Hessischen Landesapothekerkammer, die eine apothekerliche Tätigkeit im Hinblick auf die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten auch in der pharmazeutischen Industrie benennen (vgl. SG München, Urteil vom 10. März 2016, S 15 R 10/16 m.w.N; SG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2016, S 10 R 3345/14).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - L 4 R 168/09
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - Befreiung von der

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

  • SG München, 10.03.2016 - S 15 R 10/16

    Rentenversicherungspflicht - Versorgungswerk der Apotheker - Befreiungsanspruch

  • BVerwG, 23.03.2000 - 1 B 15.00

    Voraussetzungen für die Grundsatzrevision - Pflichtmitgliedschaft eines

  • BSG, 24.04.2014 - B 5 R 13/14 S
  • LSG Hessen, 17.11.2011 - L 8 KR 77/11

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Apotheker - Mitgliedschaft im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 4 R 238/15

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit die Beklagte eine Befreiung nur bei approbationspflichtiger Tätigkeit annehmen wolle, habe das LSG Hessen bei einer Apothekerin ausdrücklich verworfen, dieses Kriterium als Befreiungsvoraussetzung anzusehen (L 1 KR 347/15; anhängig BSG B 5 RE 5/16 R).

    a.) Die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34; LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 52; Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 53).

    Gleichfalls steht es der Qualifikation der Tätigkeit als ärztlicher Tätigkeit nicht - wie die Beklagte wohl meint - prinzipiell entgegen, ob auch eine Person ohne Approbation die Tätigkeit ausüben könnte (vgl. auch LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 100 ff. (Apotheker); Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 62 (Tierärztin)).

    Hierbei sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Ausgestaltung der überwiegenden Arbeitstätigkeit, wie sie sich nach dem Anstellungsvertrag in konkreter Verbindung mit der Ausgestaltung der Tätigkeit im täglichen Arbeitsleben darstellt, in ihrer Gesamtheit und ihrem Schwerpunkt zu würdigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 28 ff., LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 102, 105; vgl. auch Kahlert, SozSich 2015, S. 38).

  • SG Gießen, 16.01.2018 - S 2 R 579/15
    Entscheidend dabei ist nicht die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten, sondern vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 52).

    Die Befreiungsmöglichkeit besteht daher nicht für Personen, die zwar Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, jedoch einer berufsfremden Tätigkeit nachgehen (zur Vereinbarkeit der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem berufsständigen Versorgungswerk mit Art. 3 Abs. 1 GG s. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2000, 1 B 15/00), (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 53 f).

    Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden (vgl. Rechtshandbuch [RH] SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6); es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 57 f. m.w.N.).

    Die Formulierung der Norm ("insbesondere") zeigt, dass die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen muss und die beispielhafte Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 17.11.2011 - L 8 KR 77/11 B ER - juris, Rn. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 63 und 79).

    Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs. 3 BApO noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -) in Einklang zu bringen ist (Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 100).

    Entscheidend ist vielmehr die Klassifikation der konkreten Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris, Rn. 105).

  • LSG Hessen, 10.08.2017 - L 1 KR 120/17

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Tierärztliche Tätigkeit;

    Maßgeblich sei vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt werde (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Februar 2014, L 1 KR 8/13, juris; Urteil vom 28. April 2016, L 1 KR 347/15, juris).

    Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts aufgrund der Urteile vom 3. April 2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist; Revisionen sind bereits anhängig (B 5 RE 5/16 R; Vorinstanz: LSG Darmstadt, L 1 KR 347/15: "Setzt die Befreiung eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraus?"; B 5 RE 10/16 R, Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 2 R 3151/15: "Setzt die Befreiung eines Tierarztes von der Rentenversicherungspflicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraus?").

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - L 2 R 3151/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter

    Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen) spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.4.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris Rn. 58 m.w.Nw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2016 - L 3 R 877/13

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheit bedarf es hier auch keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, welches Gewicht das in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil gegenüber dem Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit hat (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15, Rn 105).
  • SG Regensburg, 05.03.2018 - S 3 R 625/17

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer Apothekerin für eine Tätigkeit

    Ausgangspunkt der Prüfung sind, zunächst (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016, L 1 KR 347/15 - BeckRS 2016, 69879 Rn. 44), die einschlägigen (landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.

    Das Landesrecht kann unter der Maßgabe von Art. 72 Abs. 1, Art. 31 GG die bundesrechtliche Definition allenfalls ergänzen (im Ergebnis ebenso, jedoch z.T. ohne oder mit anderer Herleitung SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 67, 72, SG München, Urteil vom 10.03.2016 a.a.O., Rn. 29, LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016 a.a.O., Rn. 48; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 63, das im Bundesrecht allenfalls eine "(eingeschränkte) Interpretationshilfe" für das Landesrecht sieht, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016, Az: L 2 R 3151/15 - juris, Rn. 30 hält einen (zumindest ausschließlich) bundesrechtlichen Ansatz für verfehlt; das BSG hat in seinem "Syndikusanwalt-Urteil" vom 03.04.2014 a.a.O. trotz des Vorhandenseins landesrechtlicher Kammernormen ohne Weiteres bezüglich des Berufs des Rechtsanwalts auf die BRAO abgestellt).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 2694/16

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Architektin -

    Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches LSG 28.04.2016, L 1 KR 347/15, juris RdNr 58 mwN).
  • SG Berlin, 11.01.2017 - S 11 R 4515/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierte Ärztin

    In diesem Sinne zu verstehen seien auch die Urteile des Landessozialgerichts Bayern vom 10. Juli 2014, Az. L 14 R 1207/13 sowie des Landessozialgerichts Hessen vom 26. April 2016, L 1 KR 347/15.
  • SG Ulm, 19.01.2017 - S 13 R 1604/16

    Rentenversicherung - approbierter Apotheker - Befreiung von der

    Der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte im Übrigen vertretenen gegenteiligen Ansicht (u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 -, juris , Revision anhängig unter B 5 RE 5/16 R) wird nicht gefolgt.
  • SG München, 12.10.2016 - S 15 R 2628/15

    Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind anhand

    Entscheidend ist daher darauf abzustellen, ob die Tätigkeit noch dem Kernbereich der (versorgungs- und kammerrechtlich definierten) Berufsaufgaben zugeordnet werden kann (so bereits die Kammerrechtsprechung zum ebenfalls interdisziplinär ausgelegten Berufsbild des Apothekers, SG A-Stadt, Urteil vom 05. Februar 2015 - S 15 R 928/14 -, juris; SG A-Stadt, Urteil vom 10. März 2016 - S 15 R 10/16 -, juris; ablehnend in Bezug auf die Approbationspflichtigkeit einer apothekerlichen Tätigkeit als Befreiungsvoraussetzung auch SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016, S 10 R 3345/14; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2016 - L 1 KR 347/15 -, juris; ablehnend zum Negativkriterium der Möglichkeit der Berufsausübung durch andere verwandte Berufe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. Februar 2014 - L 1 KR 8/13 -, Rn. 62, juris zum freien Beruf des Tierarztes).
  • SG Gießen, 19.01.2017 - S 4 R 82/14
  • SG München, 03.11.2016 - S 30 R 1673/15

    Streit um Befreiung von Versicherungspflicht

  • SG München, 12.10.2016 - S 15 R 328/16

    Anspruch eines Apothekers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der

  • SG Wiesbaden, 30.06.2016 - S 22 R 264/15
  • SG Hannover, 13.02.2017 - S 64 R 220/14
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