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   LG Traunstein, 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11 (2)   

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https://dejure.org/2012,29806
LG Traunstein, 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) (https://dejure.org/2012,29806)
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) (https://dejure.org/2012,29806)
LG Traunstein, Entscheidung vom 20. September 2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) (https://dejure.org/2012,29806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Vernehmungsterminsgebür, Verhandeln, Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Bielefeld, 03.03.2005 - 10 Ks L 1/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung, Unterbringungsprüfung

    Auszug aus LG Traunstein, 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11
    Finden aber darüber hinaus Erörterungen, Antragsstellung und andere verfahrensrechtliche Maßnahmen statt, die zum Erlass eines Haftbefehls führen oder zu einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, dann ist dies als "verhandeln" außerhalb der Hauptverhandlung anzusehen, für welches eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers anfällt gemäß Nr. 4102, 4103 VV-RVG (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage (2012), Seite 1933, Randnummer 15 zu VV 4102, 4103; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage (2012), Seite 1428, Randnummer 12/13 zu VV 4102, 4103; LG Bielefeld, StV 2006, 198; ähnlich noch KG, Beschluss vom 23.06.2006, 4 Ws 62/06; anders dann OLG Hamm, Beschl. vom 27.11.2006, 2(s)Sbd.IX-117/06; KG, Beschluss v. 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07-6; dementspr.
  • KG, 31.10.2008 - 2 StE 6/07

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr bei einem

    Auszug aus LG Traunstein, 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11
    Finden aber darüber hinaus Erörterungen, Antragsstellung und andere verfahrensrechtliche Maßnahmen statt, die zum Erlass eines Haftbefehls führen oder zu einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, dann ist dies als "verhandeln" außerhalb der Hauptverhandlung anzusehen, für welches eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers anfällt gemäß Nr. 4102, 4103 VV-RVG (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage (2012), Seite 1933, Randnummer 15 zu VV 4102, 4103; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage (2012), Seite 1428, Randnummer 12/13 zu VV 4102, 4103; LG Bielefeld, StV 2006, 198; ähnlich noch KG, Beschluss vom 23.06.2006, 4 Ws 62/06; anders dann OLG Hamm, Beschl. vom 27.11.2006, 2(s)Sbd.IX-117/06; KG, Beschluss v. 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07-6; dementspr.
  • KG, 23.06.2006 - 4 Ws 62/06

    Pflichtverteidigerkosten bei Untersuchungshaft: Vergütung für die Wahrnehmung des

    Auszug aus LG Traunstein, 20.09.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11
    Finden aber darüber hinaus Erörterungen, Antragsstellung und andere verfahrensrechtliche Maßnahmen statt, die zum Erlass eines Haftbefehls führen oder zu einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, dann ist dies als "verhandeln" außerhalb der Hauptverhandlung anzusehen, für welches eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers anfällt gemäß Nr. 4102, 4103 VV-RVG (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage (2012), Seite 1933, Randnummer 15 zu VV 4102, 4103; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage (2012), Seite 1428, Randnummer 12/13 zu VV 4102, 4103; LG Bielefeld, StV 2006, 198; ähnlich noch KG, Beschluss vom 23.06.2006, 4 Ws 62/06; anders dann OLG Hamm, Beschl. vom 27.11.2006, 2(s)Sbd.IX-117/06; KG, Beschluss v. 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07-6; dementspr.
  • LG Würzburg, 25.11.2020 - 8 KLs 981 Js 20829/18

    Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an einem

    Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung jedoch nicht, sondern vertritt die von weiteren Gerichten (LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2); LG Bielefeld, Beschluss vom 03.03.2005, Az. 10 Ks L 1/04 X, zitiert nach juris) und auch von Stimmen der Literatur (vgl. etwa Knaudt in BeckOK zum RVG, 49. Edition, Stand 01.09.2020) geteilte Rechtsauffassung, dass der vorliegende Sachverhalt genügt, um die Gebühr nach VV 4102 RVG entstehen zu lassen.

    Wenn am Ende dieses Abwägungsprozesses die bewusste Entscheidung steht, von dem strafprozessualen Recht Gebrauch zu machen, sich inhaltlich (vorerst) nicht zur Sache zu äußern und dies dem Gericht ausdrücklich erklärt wird, ist diese Erklärung nicht als bloßes Schweigen zu interpretieren, sondern vielmehr als die Abgabe einer sachdienlichen prozessualen Erklärung, die geeignet ist, die Herbeiführung einer vom Gericht zu treffenden Entscheidung, die gerade Gegenstand des stattfindenden Termins ist, zu fördern (in diese Richtung auch LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) = AGS 2013, 16-17, zitiert nach juris).

  • LG Osnabrück, 28.06.2018 - 15 KLs 35/16

    Entstehung der Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der

    Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Verteidiger mehr tun muss, als lediglich den Beschluss über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft über sich ergehen zu lassen (vgl. OLG Hamm AGS 2006, 122 [OLG Hamm 18.12.2005 - 2 (s) Sbd/ VIII 224/05] ; LG Berlin StraFo 2006, 472; LG Traunstein 20.9.2012 - 1 Ks 201 Js 3874/11 ).
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