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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20   

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https://dejure.org/2020,43944
OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20 (https://dejure.org/2020,43944)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 (https://dejure.org/2020,43944)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 1 L 131/20 (https://dejure.org/2020,43944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung zur Berufung mangels Nachweis der Prozessvertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06

    Zur Unzulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingereichten Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 -, juris ).

    Hinzu kommt, dass es als ungewöhnlich anzusehen ist, dass ein Rechtsanwalt, nachdem er - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - durch richterliche Anordnung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde, eine derartige Vollmacht nicht umgehend vorlegt oder zumindest eine Erklärung abgibt, was einer Vorlage bislang entgegengestanden habe ( vgl.: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwGO kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Der Mangel der Vollmacht kann nach Ergehen dieses Beschlusses nicht mehr geheilt werden, da eine solche Heilung bei Einlegung eines Rechtsmittels nur durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil - hier der den Zulassungsantrag verwerfende Beschluss - vorliegt ( siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 67 Rn. 52 i. V. m. § 154 Rn. 3; Bader, VwGO, 6. Auflage, § 67 Rn. 44 ).

  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 -, juris ).

    Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwGO kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 A 38.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Gerichtliche Aufforderung zur Vorlage schriftlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Hierzu ist es befugt, wenn es Zweifel hegt, ob für die eingeleiteten Verfahren eine hinreichende Prozessvollmacht besteht ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996 - 4 A 38.95 -, juris ).

    Hinzu kommt, dass es als ungewöhnlich anzusehen ist, dass ein Rechtsanwalt, nachdem er - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - durch richterliche Anordnung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde, eine derartige Vollmacht nicht umgehend vorlegt oder zumindest eine Erklärung abgibt, was einer Vorlage bislang entgegengestanden habe ( vgl.: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

  • BVerwG, 16.04.1987 - 5 B 43.87

    Annahme eines Verfahrensmangels aufgrund fehlender Prüfung der Vollmacht eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 -, juris ).
  • BVerwG, 25.09.2006 - 8 KSt 1.06

    Kostentragung bei einem für einen angeblich Vertretenen ohne dessen Vollmacht von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 67 Rn. 52 i. V. m. § 154 Rn. 3; Bader, VwGO, 6. Auflage, § 67 Rn. 44 ).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20
    Setzt das Gericht einem vollmachtlosen Vertreter eine Frist zur Beibringung der Vollmacht, ist der vollmachtlose Vertreter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des Urteils zurückzuweisen und ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen ( siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris ).
  • BVerfG, 18.02.2022 - 1 BvR 305/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Dezember 2020 - 1 L 131/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2021 - 12 S 267/21

    Prüfung der anwaltlichen Vollmacht von Amts wegen

    1) Das Gericht kann beim Auftreten eines Rechtsanwalts eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vornehmen, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris).

    Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105.84 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris).

    Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris Rn. 7).

    Die Entscheidung über die Tragung der Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris Rn. 9; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 154 Rn. 3).

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