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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10   

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https://dejure.org/2010,16148
OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10 (https://dejure.org/2010,16148)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 L 134/10 (https://dejure.org/2010,16148)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. November 2010 - 1 L 134/10 (https://dejure.org/2010,16148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Realitätsnaher Maßstab in Bezug auf Aufteilung von Telefonkosten; keine Berufungszulassung mangels besonderer Schwierigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederschlag der Telefonkosten im konkreten Projekt zu den sonstigen den Gesamtaufwand bildenden Tätigkeiten mittels der generellen Relation von Projektaufwand zu Gesamtaufwand; Annahme einer dem Verhältnis von Projektaufwand und Gesamtaufwand entsprechenden Relation ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Realitätsnaher Maßstab in Bezug auf Aufteilung von Telefonkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Niederschlag der Telefonkosten im konkreten Projekt zu den sonstigen den Gesamtaufwand bildenden Tätigkeiten mittels der generellen Relation von Projektaufwand zu Gesamtaufwand; Annahme einer dem Verhältnis von Projektaufwand und Gesamtaufwand entsprechenden Relation ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ff.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt insoweit voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 B 61.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Im Übrigen kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfungsstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, B. v. 26.9.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; B. v. 24.2.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt auf Grund des Sachvortrages bzw. nach Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärten Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08.1997 - 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    "Dargelegt" i. S. der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, B. v. 21.1.2008 - 1 L 166/07 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2009 - 1 L 83/09

    Zur Verwendungszulage nach § 46 BBesG (hier: vorübergehend vertretungsweise

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschl. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 (221 ff.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt.
  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10
    Die Antragsbegründungsschrift legt ferner nicht schlüssig und substantiiert dar, dass sich dem Gericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes trotz fehlenden Beweisantrages eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.1997 - 2 P 10/97

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung vom Ehrenamt; Besondere Härte; Wohnsitzaufgabe

  • BVerwG, 29.10.1998 - 1 B 103.98
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • BGH, 23.03.2011 - AnwZ (Brfg) 9/10

    Die Nichtberücksichtigung einer eventuellen späteren Verbesserung der

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
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