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   OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92 (https://dejure.org/1994,7912)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.04.1994 - 1 L 141/92 (https://dejure.org/1994,7912)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 (https://dejure.org/1994,7912)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pferdehaltung; Landwirtschaftlicher Betrieb

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 62.78

    Wanderschäfer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Vertrag - Flugplatz -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1983 - 4 C 62.78 -, BRS 40 Nr. 76).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1986 - 1 A 82/85
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    Nach allgemeinen Erkenntnissen (siehe dazu im einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Juli 1986 - 1 A 82/85 -, BRS 46 Nr. 85 m.w.N.) wird ein ausgewachsenes Warmblutpferd überwiegend auf eigener Futtergrundlage gehalten, wenn 0, 5 ha Fläche je Jahr für dieses Pferd zur Verfügung stehen (siehe auch Reiter-Pass (FN), Reiter-Paß-Fibel, Herausgeber: Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V., 5. Aufl. 1985, S. 109: "Pro Pferd sollte mindestens eine Weidefläche von 0, 5 ha gerechnet werden.") Fohlen und Jungpferde benötigen eine etwas geringere Fläche, bis zum fünften Lebenshalbjahr durchschnittlich 0, 46 ha (siehe zum Flächenbedarf von Pferden auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    Indiz für die Nachhaltigkeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Gewinnerzielungsabsicht und ein bei objektiver Betrachtung zu erwartender Gewinn (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75).
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    Hierzu zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1991 - 3 S 1075/90

    Eine Pferdepension mit weit auseinanderliegenden Pachtflächen genügt nicht den

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    Nach allgemeinen Erkenntnissen (siehe dazu im einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Juli 1986 - 1 A 82/85 -, BRS 46 Nr. 85 m.w.N.) wird ein ausgewachsenes Warmblutpferd überwiegend auf eigener Futtergrundlage gehalten, wenn 0, 5 ha Fläche je Jahr für dieses Pferd zur Verfügung stehen (siehe auch Reiter-Pass (FN), Reiter-Paß-Fibel, Herausgeber: Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V., 5. Aufl. 1985, S. 109: "Pro Pferd sollte mindestens eine Weidefläche von 0, 5 ha gerechnet werden.") Fohlen und Jungpferde benötigen eine etwas geringere Fläche, bis zum fünften Lebenshalbjahr durchschnittlich 0, 46 ha (siehe zum Flächenbedarf von Pferden auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73).
  • BVerwG, 10.03.1993 - 4 B 254.92

    Anforderungen an die dienende Funktion und die Privilegierung eines Vorhabens im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1994 - 1 L 141/92
    Dadurch wird die Privilegierung eingeschränkt (siehe zur Zweckbestimmung des Begriffes des "Dienens" BVerwG, Beschl. v. 10. März 1993 - 4 B 254.92 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Der zu schonende Außenbereich darf in der Regel nur für eine langfristig ausgerichtete und gewinnversprechende landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.1985, 4 C 13.82, NVwZ 1986, 201 [bei Juris Rn. 14] sowie Urt. v. 11.10.2012, 4 C 9.11, NVwZ 2013, 155; Urt. des Senats v. 27.04.1994, 1 L 141/92, Juris [Rn. 30, 32]).

    Er hat dazu ausreichende und schlüssige Angaben zu "liefern" und trägt insoweit die Beweislast (Urt. des Senats v. 27.04.1994, 1 L 141/92, Juris [Rn. 32]; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 18.02.2013, 1 ZB 11.1389, Juris [Rn. 15] sowie VGH Mannheim, Urt. v. 07.08.1991, 3 S 1075/90, BauR 1992, 208).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.1995 - 1 L 124/94

    Nachhaltigkeit; Pferdezucht

    Das Schleswig-Holsteinische OVG habe in seinem Urteil vom 27. April 1994 (1 L 141/92) in einem jedenfalls insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt, daß ein objektiv vernünftiger Landwirt in der Aufbauphase eines Betriebes nicht mit der Errichtung eines Wohngebäudes beginnen, sondern sich zunächst darum bemühen würde, landwirtschaftliche Betriebsgebäude zu errichten, um die landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen.

    Diese Anforderungen kann eine auf ausreichendem eigenen Weideland betriebene Pferdezucht erfüllen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.05.1986 - 6 A 8/83 -, BRS 46 Nr. 84; Urteile d. Senats v. 28.10.1991 - 1 L 69/91 -, SchlHA 1993, 173, 25.11.1991 - 1 L 27/91 -, SchlHA 1993, 175, 02.09.1993 - 1 L 73/92 - u. 27.04.1993 - 1 L 141/92 -).

    Angesichts einer Tragezeit von 11 Monaten und der Annahme von Verlusten erscheint die Annahme, daß bei fünf Zuchtstuten jährlich vier (drei- bis vierjährige) Jungtiere verkauft werden könnten, unrealistisch (vgl. das Schreiben des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft H. vom 01. August 1991, wonach 4, 5 geborene Fohlen je sechs Stuten pro Jahr bei Tragezeit von 11 Monaten einschließlich von Verlusten in der Praxis unmöglich sind; realistisch dürfte eine Abfohlrate von durchschnittlich nur rund 60 % - 70 % sein: vgl. Urt. d. Senats v. 27.04.1994 - 1 L 141/92 - vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.1986 - 1 A 82/85 -, BRS 46 Nr. 85: pro Stute und Jahr 0, 66 Fohlen - mit Nachweisen aus der Fachliteratur).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2006 - 8 A 10892/05

    Zur Zulässigkeit einer Photovoltaik-Anlage im Außenbereich am Standort einer

    Eine Forschungsprivilegierung kommt nach Auffassung des Senats aber nur in Betracht, wenn der Bauherr ein Forschungskonzept darlegt, dass hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Privilegierungszweckes bietet (s. zum Erfordernis eines schlüssigen Betriebskonzeptes bei landwirtschaftlichen Betrieben z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2012 - 1 ZB 11.1632

    Außenbereichsvorhaben; drei baugleiche Unterstände mit Photovoltaik-Dachanlagen;

    Während jedoch die Pensionspferdehaltung unter Voraussetzung der überwiegend eigenen Futtergrundlage als landwirtschaftliche Betätigung im Sinn von § 201 BauGB angesehen wird und gleiches für den Verkauf selbst gezüchteter Pferde gelten kann, sind der Betrieb einer Reitschule und wohl auch die Überlassung eigener Pferde an Dritte im Wege von Reitbeteiligungen rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt (vgl. grundlegend: BVerwG vom 19.4.1985 NVwZ 1986, 201; OVG SH vom 27.4.1994 Az. 1 L 141/92 RdNr. 33).
  • VG München, 31.05.2011 - M 1 K 11.535

    Pensionspferdehaltung; Neugründung; Eigenflächen; schlüssiges Betriebskonzept

    Die Einnahmen, die aus Reitstunden erzielt werden, sind jedoch nicht Teil einer landwirtschaftlichen Betätigung, da sie keinen unmittelbaren Bezug zur Bodenertragsnutzung haben (OVG Schleswig-Holstein vom 27.4.1994 Az. 1 L 141/92 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 59/20

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Kausalität; planerische Vorstellung

    Zwar wird in der Rechtsprechung eine Pensionspferdehaltung häufig als nicht nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässiges Vorhaben angesehen, wenn die in Anspruch genommene Fläche - wie hier - in einem Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), und/oder weil ein solches Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Mai 2016 - OVG 6 B 74.15 - juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 20. März 2001 - 20 B 00.2501 - juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3229/94 - juris Rn. 31; OVG SH, Urteil vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 - juris Rn. 41).
  • FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 420/13

    Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Wege der Schätzung

    Im Übrigen setzt dies voraus, dass das Futter überwiegend durch die Nutzung von Flächen gewonnen wird, die in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung zum Betrieb des Landwirts bedingen (vgl. hierzu Urteil des Oberverwaltungsgerichts - OVG - für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 1994 1 L 141/92, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.1995 - 1 L 121/94

    Nachhaltigkeit; Galloway-Rinderzucht; Eigenland; Pachtland; Rinder

    Namentlich für die Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt kommt es für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darauf an, daß die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1979 - 4 C 3.77 -, BRS 35 Nr. 60; Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Beschl. v. 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, ZfBR 1989, 177; Urteile d. Senates v. 28.10.1991 - 1 L 69/91 - u. 25.11.1991 - 1 L 27/91 -, SchlHA 1993, 173 ff. u. 175 f.; Urteile d. Senates v. 27.04.1994 - 1 L 141/92 - u. 31.08.1994 - 1 L 143/93 -).
  • VG Schleswig, 13.03.2019 - 2 B 15/19

    Einstweilige Anordnung betreffend die Verlängerung der Räumungsfrist bei

    In der Rechtsprechung wird bei der Beurteilung, ob eine zu bewertende Tierhaltung das für das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung erforderliche Merkmal der Bodenertragsnutzung erfüllt, die Annahme zugrunde gelegt, dass die Möglichkeit der überwiegenden Futtererzeugung auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen voraussetzt, dass 0, 35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen (Groß-)Pferde zur Verfügung stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.09.2012 - 10 A 611/10 -, Rn. 39 unter Verweis auf Ausführungen der Landwirtschaftskammer NRW; Urt. v. 15.03.2017 - 7 A 937/15 -, Rn. 43 unter Verweis auf den Außenbereichserlass der Bau- und Landwirtschaftsministerien NRW; VG Cottbus, Urt. v. 27.02.2018 - 3 K 1075/15 -, Rn. 34; mit der Annahme von erforderlichen 0, 5 ha/Pferd OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.1994 - 1 L 141/92 -, Rn. 31, alle juris).
  • VG München, 24.08.2010 - M 1 K 10.2550

    Pferdezucht; Pachtflächen

    Dabei wird von einem Flächenbedarf von ca. 0,5 ha Fläche pro Pferd ausgegangen (OVG Schleswig-Holstein v. 27.4.1994, Az.: 1 L 141/92, juris).
  • VG München, 15.01.2008 - M 1 K 07.3709

    Landwirtschaftlicher Betrieb und Pachtflächen; dienende Funktion eines Stadels in

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