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   VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19   

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VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19 (https://dejure.org/2019,15576)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 (https://dejure.org/2019,15576)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 1 L 179.19 (https://dejure.org/2019,15576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 15 Abs 1 VersammlG, § 6 Abs 5 S 1 GrünAnlG BE
    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp "We4Future"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    aa) Zwar erfasst Art. 8 Abs. 1 GG nicht jede für eine Versammlung angemeldete Infrastruktur (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 20).

    Kommt der konkreten Einrichtung hiernach keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu, ist sie nur dann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie zwingend notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 21).

    Im Gefahrenabwehrrechts, zu dem auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört, sind hieran allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp in seiner Gesamtheit einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben muss (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 48 ff.).

    Auch dies gilt jedoch nur für solche Einrichtungen, die für den konkreten Versammlungszweck notwendig sind; Infrastruktur, die darüber hinausgeht, können die Behörden hingegen untersagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 29).

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp in seiner Gesamtheit einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben muss (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 48 ff.).

    Die so verstandene Auflage ist rechtmäßig (so in vergleichbaren Fällen OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 44 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Mai 2012 - W 5 S 12.397, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a., juris Rn. 61); dies umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10, juris Rn. 110).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 C 21.07, juris Rn. 13).
  • VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397

    Versammlung über einen längeren Zeitraum; Beschränkung auf Tagzeit; Beschränkung

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Die so verstandene Auflage ist rechtmäßig (so in vergleichbaren Fällen OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 44 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Mai 2012 - W 5 S 12.397, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Dieses Recht des Veranstalters kann nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden, soweit seine Ausübung mit gleichwertigen Rechtsgütern Dritter kollidiert (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Das vorübergehende teilweise Verschließen der Veranstaltungszelte zum Schutze vor besonderen Witterungsbedingungen wird daher nicht ausgeschlossen, solange der öffentliche Zutritt gewährleistet bleibt (so aber wohl der Sachverhalt, der der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des VGH München zugrunde lag, vgl. Beschluss vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246, juris Rn. 65).
  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a., juris Rn. 61); dies umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10, juris Rn. 110).
  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 10 CS 18.98

    Sofortvollzug von Anordnungen zur Hundehaltung

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19
    Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 10 CS 18.98, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 ME 41/18, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes

  • VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21

    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung;

    Aufgrund des zeitlich nicht befristeten, aber ausweislich der Kooperationsgespräche auf ein Jahr ausgelegten Protestes ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit begründet, Möglichkeiten der Teilnehmenden zur Erholung zu schaffen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179 -, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 25).

    Dem steht nicht entgegen, dass dieser symbolische Charakter erst nach den beiden Kooperationsgesprächen mit der Versammlungsbehörde und der Äußerung deren Bedenken mitgeteilt wurde (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 29, das darauf verweist, dass diese nachträgliche Ergänzung "verfahrensangepasst" sei).

    Im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung, welche Interessen überwiegen, kann die Versammlungsbehörde auch berücksichtigen, ob die jeweilige Infrastruktureinrichtung zwingend notwendig ist, um den Versammlungszweck nicht zu gefährden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 31; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49 ff.).

  • VG Berlin, 21.04.2021 - 1 L 236.21

    Querdenker-Demonstration bleibt verboten

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Aachen, 18.07.2019 - 6 L 807/19

    Mahnwache im Hambacher Forst: Wind- und Sturmschutz aus alten Paletten fällt

    Das BVerfG hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die zuständigen (Polizei-)Behörden berechtigt sind, "die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen." vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris, Rn. 22 und 29; siehe auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 47; VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 -, juris Rn. 23 und VG Aachen, Beschluss vom 25.08.2017 - 6 L 1406/17 -, juris Rn. 6 und 10.

    vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2019 - 3 B 177/19 -, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 -, juris Rn. 23 und VG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2016 - 2 E 113/16 Me - , juris Rn. 35.

  • VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 377.21

    Querdenken-Demonstration bleibt verboten

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 21.05.2021 - 1 L 271.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 18.03.2021 - 3 K 943/21

    Karlsruher Schloss: Tribüne im Ehrenhof darf bei Fridays for Future-Kundgebung

    Dies ist vielmehr grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.09.2012 - 1 L 254.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.; siehe aber auch VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - VG 1 L 179.19 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 425.21

    Demonstrationen am Wochenende gegen Corona-Maßnahmen bleiben überwiegend verboten

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des.
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 424.21

    Demonstrationen am Wochenende gegen Corona-Maßnahmen bleiben überwiegend verboten

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 21.05.2021 - 1 L 272.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 423.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahme zum Infektionsschutz

    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 02.07.2021 - 1 L 353.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Auflage bei Versammlung

  • VG München, 24.06.2021 - M 15 K 20.5477

    Umfang der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
  • VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 378.21
  • VG Berlin, 19.08.2021 - 1 L 405.21
  • VG Berlin, 02.09.2022 - 1 L 322.22
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