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   OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98   

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OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98 (https://dejure.org/1998,9168)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.06.1998 - 1 L 18/98 (https://dejure.org/1998,9168)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 1 L 18/98 (https://dejure.org/1998,9168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestattungskosten; Billigkeitsentscheidung; Unbestimmter Rechtsbegriff

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 13 A 209/95
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997 - 8 A 3515/95

    Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
    Inhaber des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach dem klaren, eine Auslegung insoweit nicht zugänglichen Wortlaut dieser Vorschrift (nur) der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, ZFSH/SGB 1998, 47; OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, NDV-RD 1998, 76).

    Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Bestattungskosten zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, weil es sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O.).

    Zudem spricht für die Anknüpfung an diese Vorschriften bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, daß in den §§ 79 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfegewährung ebenfalls davon abhängig gemacht wird, daß dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel "nicht zuzumuten" ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.05.1995 - 12 L 6679/93 -, ZfF 1996, 273; a.A. wohl der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, a.a.O., S. 384, der nach § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen will; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O., S. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992 - 6 S 1736/90

    Bestattungskosten: Verpflichteter iSd BSHG § 15

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
    Mit dieser Verpflichtung korrespondiert die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten jedenfalls dann, wenn - wie hier - der öffentlich-rechtlich Verpflichtete den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus nach den §§ 631 ff. BGB haftet und seinerseits von keinem anderen zivilrechtlich vorrangig Verpflichteten Ersatz oder Freistellung verlangen kann; denn ihn trifft die privatrechtliche Kostentragungspflicht aus den §§ 631 ff. BGB endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er diese Rechtsfolge freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42 Nr. 79).

    Zudem spricht für die Anknüpfung an diese Vorschriften bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, daß in den §§ 79 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfegewährung ebenfalls davon abhängig gemacht wird, daß dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel "nicht zuzumuten" ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.05.1995 - 12 L 6679/93 -, ZfF 1996, 273; a.A. wohl der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, a.a.O., S. 384, der nach § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen will; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O., S. 77).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
    Inhaber des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach dem klaren, eine Auslegung insoweit nicht zugänglichen Wortlaut dieser Vorschrift (nur) der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, ZFSH/SGB 1998, 47; OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, NDV-RD 1998, 76).

    Wäre die Klägerin nicht Verpflichtete, sondern nur Veranlasserin bzw. Auftraggeberin der Beerdigung (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Urt. v. 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, a.a.O.), könnte sie die Übernahme der Bestattungskosten von der Beklagten nicht auf der Grundlage des § 15 BSHG verlangen, sondern allenfalls - falls kein anderer Verpflichteter als letztlich der Staat vorhanden wäre - auf der Grundlage der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (dann allerdings nicht von der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe, sondern von der Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
    Daß in einem solchen Falle die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung mit der Kostentragungspflicht einhergeht, wird auch daraus deutlich, daß - wenn die Klägerin ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen wäre - die Ordnungsbehörde die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme hätte ausführen lassen und dann von der Klägerin Kostenersatz nach § 238 LVwG hätte fordern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.1995 - 12 L 6679/93

    Sozialhilfe; Kosten einer Beerdigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98
    Zudem spricht für die Anknüpfung an diese Vorschriften bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, daß in den §§ 79 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfegewährung ebenfalls davon abhängig gemacht wird, daß dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel "nicht zuzumuten" ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.05.1995 - 12 L 6679/93 -, ZfF 1996, 273; a.A. wohl der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, a.a.O., S. 384, der nach § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen will; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O., S. 77).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2005 - 12 A 11605/04

    Misshandelte Ehefrau muss nicht Bestattungskosten ihres Mannes tragen

    Dies entspricht ferner den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen des Hessischen VGH vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 - FEVS 55, 400 [402] und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 11060/02 - SAR 2004, 92, das ausführlich begründet, dass die allgemeine Einkommensgrenze entsprechend § 79 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen und der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist; den zutreffenden weiteren Nachweisen im Urteil des Hessischen VGH ist zu entnehmen, dass gleicher Ansicht u. a. auch das OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98) und das Niedersächsische OVG (Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 L 6679/93 - NVwZ-RR 1996, 400 f.) sind.
  • VGH Hessen, 10.02.2004 - 10 UE 2497/03

    Bestattungskosten - Traueranzeige -; Einkommenseinsatz

    Auch spricht für die Anknüpfung an diese Vorschriften bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, dass in den §§ 79 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfegewährung davon abhängig gemacht wird, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel "nicht zuzumuten" ist (siehe OVG Schleswig, Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98 -, NordÖR 1999, 200 ff. m.w.N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1996, 400 f. und - ausführlich - VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 3316/00 -, in: juris).
  • VG Gelsenkirchen, 09.07.2004 - 19 K 978/03

    Übernahme von Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger; Übernahme der Kosten für

    S. nur OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - und vom 30. Oktober 1997, FEVS 48, 446 (449); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98 - LPK-BSHG, a.a.O., § 15 Rdnr. 3. Dabei steht im Ausgangspunkt außer Frage, dass diejenigen finanziellen Vorteile bzw. Ausgleichsansprüche, die aus Anlass des Todesfalls oder der Übernahme der Bestattungskosten erwachsen, von den ermittelten erforderlichen Kosten abzusetzen sind.

    Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (293 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995, a.a.O., S. 401 und OVG Schleswig, Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98.

  • VG Kassel, 09.09.2004 - 7 E 947/02

    Beihilfe für ungedeckte Bestattungskosten im Todesfall der Mutter.

    26 Zur Konkretisierung des Begriffs der "Zumutbarkeit" in § 15 BSHG zieht die Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 10.02.2004, - 10 UE 2497/03 - VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.1998, - 1 L 18/98 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 08.05.1995, - 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1196, 400 f.; offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.1992, - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 3809 ff) die Grundsätze der §§ 79 ff. BSHG (Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen) heran.

    Da das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 BSHG, nach dem Sozialhilfeleistungen derjenige nicht erhält, der sich selbst helfen kann oder erforderliche Hilfe von anderen erhält, auch im Rahmen des § 15 BSHG Anwendung findet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2000, - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.1998 , - 1 L 18/98 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997, - 8 A 3515/95 -, NJW 1998, 2154 ff.), ist der Sozialhilfeträger nur in dem Umfang zur Erstattung von Beerdigungskosten verpflichtet, in dem nicht andere Personen die Kosten zu tragen haben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der danach öffentlich-rechtlich Verpflichtete den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus nach den §§ 631 ff. BGB dem Bestattungsunternehmer das vereinbarte Entgelt schuldet und seinerseits von keinem anderen zivilrechtlich vorrangig Verpflichteten Ersatz oder Freistellung verlangen kann; denn ihn trifft die privatrechtliche Kostentragungspflicht aus den §§ 631 ff. BGB endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er diese Rechtsfolge freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42 Nr. 79; Urteil des Senats vom 04.06.1998 - 1 L 18/98 -).
  • SG Osnabrück, 16.09.2010 - S 5 SO 148/09
    Das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Klägerin zu 1. ist nicht zu berück-sichtigen, denn die Vorschrift des § 19 Abs. 3 SGB XII findet auf § 74 SGB XII keine An-wendung (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 04. Dezember 2008 - S 5 SO 103/07; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 zu § 15 BSHG; Grube, in: Gru-be/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 74, Rn. 36; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 74, Rn. 12; a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 04. Juni 1998 - 1 L 18/98).
  • SG Osnabrück, 04.12.2008 - S 5 SO 103/07
    Das Einkommen und Vermögen ihres Lebensgefährten ist nicht zu berücksichtigen, denn die Vorschrift des § 19 Abs. 3 SGB XII findet auf § 74 SGB XII keine Anwendung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2000 - 22 A 3975/99 zu § 15 BSHG; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 74, Rn. 35; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 74, Rn. 12; a. A. OVG Schleswig, Urteil vom 4.6.1998 - 1 L 18/98).
  • SG Osnabrück, 01.08.2006 - S 16 SO 221/05
    Der Begriff der Zumutbarkeit der Kostentragung ist ein gerichtlich voll überprüfbarer un-bestimmter Rechtsbegriff (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.06.1998, Az.: 1 L 18/98).
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