Rechtsprechung
VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO
Frage der Zulässigkeit von Plakatwerbung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Keine Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Keine Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berliner Wahlkampf und der Papst
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Papstwerbung auf Wahlplakaten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Papstwerbung auf CDU-Wahlwerbetafeln
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln der CDU unzulässig - Überwiegendes öffentliches Interessen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht gegeben
Verfahrensgang
- VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2011 - 1 S 153.11
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08
Nutzung des Gehwegunterstreifens; Sondernutzung und Vorliegen eines überwiegend …
Auszug aus VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann, wobei das im Falle der Versagung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht (st. Rspr. d. Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08 - und 11. Januar 2010 - VG 1 A 208.08 -).
- VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens
Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - 1 L 285.11, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08). - VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und …
Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - VG 1 L 285.11, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08). - VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 353.11
Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Ticketverkaufsbusses
Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - 1 L 285.11 -, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08).
- VG Berlin, 01.10.2021 - 1 K 162.19 Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (…vgl. Urteil der Kammer vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris, Rn. 21; Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - VG 1 L 285.11, juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 04.06.2021 - 1 L 285.21
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Anbringen von Werbeplakaten
Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis (…zur Genehmigungspflicht des Aufstellens von Werbeplakaten mit politischen Informationen im öffentlichen Verkehrsraum siehe nur Herber, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 26, Rn. 115) richtet sich nach §§ 11 Abs. 1, 2 BerlStrG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 BerlStrG und § 46 StVO (Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - VG 1 L 285.11, juris Rn. 8). - VG Berlin, 15.11.2013 - 1 L 331.13
Aufstellung von Verzehrständen anläßlich einer Großdemonstration
Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - 1 L 285.11 -, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08 -).