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   VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19.MZ   

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VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19.MZ (https://dejure.org/2019,24303)
VG Mainz, Entscheidung vom 24.06.2019 - 1 L 475/19.MZ (https://dejure.org/2019,24303)
VG Mainz, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - 1 L 475/19.MZ (https://dejure.org/2019,24303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 2 VIG, § 5 Abs 3 VIG, § 5 Abs 4 VIG, § 123 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Verfahren nach dem VIG; unzulässige Erschwerung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verbindung des Grundbescheides mit der Informationsmitteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09

    Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; steuerlicher Billigkeitserlass

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Auch wenn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kein subjektives Recht des Einzelnen auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27 mw.N.; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 181 IV 74 -, juris Leitsatz 1; VG Neustadt, Urteil vom 21. April 2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.), erscheint es zumindest äußerst bedenklich, wenn eine Behörde durch ihre von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vorgehensweise die Einlegung eines Widerspruchs erst gar nicht ermöglicht.
  • OVG Sachsen, 13.05.2009 - 1 A 62/08

    Untätigkeitsklage; Bauaufsichtliches Einschreiten; Befreiung

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Auch wenn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kein subjektives Recht des Einzelnen auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27 mw.N.; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 181 IV 74 -, juris Leitsatz 1; VG Neustadt, Urteil vom 21. April 2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.), erscheint es zumindest äußerst bedenklich, wenn eine Behörde durch ihre von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vorgehensweise die Einlegung eines Widerspruchs erst gar nicht ermöglicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - 3 S 1120/92

    Anspruch des Bauherrn auf Bescheidung des Nachbarwiderspruchs; Erlöschen der

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Auch wenn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kein subjektives Recht des Einzelnen auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27 mw.N.; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 181 IV 74 -, juris Leitsatz 1; VG Neustadt, Urteil vom 21. April 2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.), erscheint es zumindest äußerst bedenklich, wenn eine Behörde durch ihre von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vorgehensweise die Einlegung eines Widerspruchs erst gar nicht ermöglicht.
  • VG München, 03.05.2007 - M 3 E 07.169
    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Eine Änderung des Streitgegenstands des Hauptsacheverfahrens liegt demzufolge vor, wenn der Klaganspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird (vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 8; vgl. auch VG München, Beschluss vom 3. Mai 2007 - M 3 E 07.169 -, juris Rn. 38).
  • OVG Thüringen, 18.01.2017 - 1 EO 851/16

    Erstattung der Schülerbeförderungskosten eines behinderten Kindes (Autismus)

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Denn es handelt sich hierbei um eine Antragsänderung, die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog zulässig ist (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 91 VwGO im selbstständigen Beschlussverfahren: ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 1 EO 851/16 -, juris Rn. 39; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 7 m.w.N.; W. Peters/J. Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 61.77

    Bauvoranfrage - Abgabe aller wesentlichen Erklärungen - Wirtschaftlichkeit einer

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Der Streitstoff muss im Wesentlichen derselbe bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, juris Rn. 23); bei neuem Streitstoff muss zumindest das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102/81 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 11.02.1999 - 4 C 99.227
    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Denn zum Wesen der Klageänderung gehört es, dass das Prozessrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird; die Umstellung oder Änderung eines Klagebegehrens kann daher nicht zugleich sowohl eine teilweise Klagerücknahme als auch eine Klageänderung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 4 C 99.227 -, juris Rn. 11; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL Februar 2019, § 91 Rn. 17).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    10 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der auf die Bewahrung des "status quo" gerichtet ist und entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, juris Rn. 12), setzt inhaltlich voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen bevorsteht oder noch andauert.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gehen über die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus: Während für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts genügt, erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zusätzlich einen Anordnungsgrund, der im vorliegenden Fall seitens der Antragsgegnerin negiert wird (vgl. zum Anordnungsgrund bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - gestützte Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auf einer behördlichen Internetseite: VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19
    Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich der Grundbescheid mit seinem Erlass erledigt (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -), ein Widerspruch dagegen nicht mehr statthaft ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 49.64 -, juris Rn. 19) und damit auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht kommt.
  • BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 102.81

    Ausgleichsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern - Jugendhilferecht -

  • VG Mainz, 09.10.2019 - 1 L 679/19

    Umfang des Auskunftsanspruchs zu lebensmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen

    Die Anforderungen an die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erforderliche "Feststellung" wären aber selbst dann nicht erfüllt, wenn man insoweit auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen des vorhergehenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 L 475/19.MZ zurückgriffe (vgl. die Antragserwiderung vom 13. Mai 2019, Bl. 187 bzw. 219 der Gerichtsakte), wonach bei den in Rede stehenden Kontrollen Feststellungen über Mängel getroffen worden seien, "die zum einen gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 (vgl. hier insbesondere ´Anhang II - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer´, Kapitel II) verstoßen und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, zum anderen gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung von hygienischen Anforderungen dienen" (kursive Hervorhebung durch die Kammer).
  • VG Karlsruhe, 16.09.2019 - 3 K 4319/19

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der beabsichtigten

    22 Durch die beabsichtigte Vorgehensweise der Antragsgegnerin wird der Antragstellerin die ihrem Schutz dienende, nach dem Gesetz vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit über Widerspruch und Eilantrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO faktisch genommen (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 L 475/19.MZ -, juris).
  • VG Karlsruhe, 23.09.2019 - 3 K 4906/19

    Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Herausgabe von

    In Hinblick auf die Entscheidung des VG Mainz vom 24.06.2019 (- 1 L 475/19.MZ -, juris) hielt die Antragsgegnerin an dieser angekündigten Vorgehensweise nicht fest.
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