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   VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19   

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VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19 (https://dejure.org/2019,35274)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.10.2019 - 1 L 496/19 (https://dejure.org/2019,35274)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 1 L 496/19 (https://dejure.org/2019,35274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine "Umgehung oder Aushöhlung des Fahreignungs-Bewertungssystems"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 16 B 1392/10

    Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Sofern die Fahrerlaubnisbehörde von dem Fahreignungs-Bewertungssystem abweichen will, muss sie plausibel darlegen, warum sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen "Punktetätern" negativ abhebt und weshalb es daher abweichend von der grundsätzlichen Linie in dem gegebenen Einzelfall im öffentlichen Interesse nicht verantwortet werden kann, weitere Delikte abzuwarten (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, juris Rn. 5).

    Diese lediglich pauschale Begründung lässt nicht hinreichend erkennen, warum der Antragsteller entgegen der üblichen Verfahrensweise nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu einer Begutachtung aufgefordert wurde (vgl. auch insoweit OVG NW, Beschl. v. 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 19 - 20).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    An die danach u. a. erforderliche Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen, denn der Fahrerlaubnisinhaber trägt das Risiko, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens - die als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar ist, § 44 a VwGO (ausf. Haus in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21 ff. m. w. N.), die mit einem erheblichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - juris Rn. 50 ff.) und die für ihn gravierende (Rechts-)Folgen haben kann - richtig eingeschätzt zu haben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09

    Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Sofern die Fahrerlaubnisbehörde von dem Fahreignungs-Bewertungssystem abweichen will, muss sie plausibel darlegen, warum sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen "Punktetätern" negativ abhebt und weshalb es daher abweichend von der grundsätzlichen Linie in dem gegebenen Einzelfall im öffentlichen Interesse nicht verantwortet werden kann, weitere Delikte abzuwarten (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08

    Aussagekraft häufiger Verkehrsverstöße für die Beurteilung der Kraftfahreignung

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    So kann etwa eine auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG gestützte Anordnung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - insbesondere bei den im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs - gerechtfertigt sein, wenn sich aus deren Häufigkeit ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten (vgl. etwa Beschl. d. Kammer v. 22. Oktober 2014 - VG 1 L 330/14 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. [57 Parkverstöße in 19 Monaten mit steigender Tendenz] und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Januar 2015 - OVG 1 S 103.14 -, n. v., Beschlussabdruck [BA] S. 3 ff.; vgl. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - 16 B 212/11

    Keine erneute Anwendung des Punktsystems nach Wiedererhalt der für ein Jahr

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Anhaltspunkte für eine entsprechende Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers können sich in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen auch aus Verkehrsverstößen ergeben, die auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Fahrerlaubnisinhabers schließen lassen (Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4 StVG, Rn. 16), oder aber aus dem Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits alle Stufen des Fahreignung-Bewertungssystems durchlaufen und nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kurzer Zeit und in rascher Folge erneut Zuwiderhandlungen begangen hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Beschl. v. 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris Rn. 2 [Durchlaufen des Punktesystems a. F. und fünf mit 8 Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße innerhalb von sechs Monaten nach positiver "evident unrichtiger" Begutachtung]; Dauer, a. a. O.), denn:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2013 - 16 A 2820/12

    Erneutes Durchlaufen des Punktesystems bzw. des Punktekatalogs nach

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat ..." (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, BA Rn. 23, zit. nach https://www.justiz.nrw.de - Hervorhebung durch die Kammer).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 1 S 233.10

    Fahrerlaubnisentziehung; Eignungsmangel; Alkohol; wiederholte Zuwiderhandlungen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Die Aufforderung des Amtes für Straßenverkehr und Ordnung des Antragsgegners vom 14. Mai 2019, ein medizinisch-psychologisches Gutachtens vorzulegen, war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 - OVG 1 S 233.10 -, juris Rn. 5) aus materiellen, aber auch formellen Gründen rechtswidrig.
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Dieser Schluss auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers setzt allerdings eine formell und materiell rechtmäßige Anordnung der Untersuchung voraus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 -, juris Rn. 19 m. w. N.), an der es hier fehlt.
  • VG Cottbus, 22.10.2014 - 1 L 330/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    So kann etwa eine auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG gestützte Anordnung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - insbesondere bei den im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs - gerechtfertigt sein, wenn sich aus deren Häufigkeit ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten (vgl. etwa Beschl. d. Kammer v. 22. Oktober 2014 - VG 1 L 330/14 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. [57 Parkverstöße in 19 Monaten mit steigender Tendenz] und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Januar 2015 - OVG 1 S 103.14 -, n. v., Beschlussabdruck [BA] S. 3 ff.; vgl. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19
    Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV Ermessen auszuüben hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - BVerwG 3 C 20.15 -, juris Rn. 35) und weil jedenfalls die Aufforderung vom 14. Mai 2019 den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht gerecht wird, § 114 S. 1 VwGO.
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2006 - 12 ME 354/06

    Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ;

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