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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.1994 - 1 L 83/94   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.1994 - 1 L 83/94 (https://dejure.org/1994,18661)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 (https://dejure.org/1994,18661)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - 1 L 83/94 (https://dejure.org/1994,18661)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 1080/17

    Versagung eines Jagdscheins für einen verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung

    Zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines befristeten Jagdscheins (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -) 2. Zu den Voraussetzungen der waffen- und der jagdrechtlichen Regelvermutungen.

    Damit hat sich der aus dem Jahr 2015 (vom ... . bzw. vom ... .) datierende Erteilungsantrag des Klägers hier nicht durch Zeitablauf derart erledigt, dass eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geboten wäre.(anders lag es in tatsächlicher Hinsicht offenbar in den vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, sowie von der Kammer mit Urteil vom 14.01.2009 - 5 K 689/09 -, UA S. 7, entschiedenen Fällen).

    Dem Gesetz liegt ein Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde, welcher zunächst die ordnungsgemäße Durchführung der Jagd schützt, darüber hinaus aber vor allem auch der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit dient, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition ergeben können.(vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 22; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 27) Nachdem der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 Q 2/06 -, juris, Rz. 5) im Jagd- und Waffenrecht angeglichen ist und der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG dem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG entspricht, kann insoweit zudem auf die gleichen Auslegungsmaßstäbe und die waffenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der amtlichen Begründung zum 3. Rechtsbereinigungsgesetz(BT-Drs. 510/80, S. 50) die Anknüpfung der Rechtsprechung zur Vermutungsregelung des § 17 BJagdG a.F. an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar und zu pauschal angesehen wurde.(vgl. insoweit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 24, m.w.N.) Vorliegend zeigt jedoch gerade eine konkrete und fallbezogene Betrachtung, dass der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen sein Opfer "mit großem Kraftaufwand mehrere Minuten lang" würgte, und weist dies auf die "Unbarmherzigkeit, Rohheit und Brutalität dieser Tat gegen seine frühere Geliebte" hin, wie bereits das Schwurgericht des Landgerichts ... in seinem Urteil vom ... .1987 - ... - überzeugend ausführt.(Urteilsabdruck S. 18 und S. 135) Nachgerade ein derartiger schwerer Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit erweist sich aber als waffen- und jagdrechtlich von besonderem Gewicht.(vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 25, m.w.N.) Unabhängig davon, dass, wie der Kläger mehrfach betont, aus dem Leugnen der Tat - hinsichtlich der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose künftiger Straffreiheit - nicht ohne weiteres auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden können mag (die Leugnung der Tat allerdings im Rahmen der Sozialprognose die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren kann),(so BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 -, juris, Rz. 51) folgt aus dem Umstand, dass er die ihm nachgewiesene Täterschaft an der Vergewaltigung und Ermordung seiner damaligen Freundin nach wie vor leugnet und auch keinerlei Angaben zum Verbleib bzw. zur Beseitigung ihrer Leiche macht, wie dargelegt, dass der Kläger sich damit offensichtlich auch bis heute noch nicht in angemessener Weise auseinandersetzen kann, was ein Fortbestehen des sachverständig diagnostizierten Mangels an Empathie indiziert.

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19

    Ersterteilung eines Jagdscheins (Zuverlässigkeitsprüfung)

    Auch unter Verweis auf "Charaktereigenschaften" kann nicht von für das gesamte Leben eines Menschen "abgeschlossenen" oder generell "irrevisiblen" Tatbeständen ausgegangen werden.(vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des OVG Greifswald, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, LKV 1995, 255, wonach Führungskräfte im Staatsapparat der ehemaligen DDR nicht generell als unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinne anzusehen waren, vielmehr auch insofern immer eine Würdigung der "Gesamtpersönlichkeit vorzunehmen war, dort unter Verweis auf die Begründung zu Art. 17 Nr. 2 (§ 17 BJagdG) des 3. Rechtbereinigungsgesetzes vom 30.6.1990 BGBl. 1990, 1221, wonach sich die die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, in der Praxis als "zu pauschal" erwiesen habe).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1995 - 1 L 88/94
    Zur Begründung führt er - ebenso wie in den Verfahren 1 L 82/94, 1 L 83/94 und 1 L 95/94 - aus, daß das vom Verwaltungsgericht angenommene Planerfordernis nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 (4 C 20.93) dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne.

    Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und seinen Vortrag in den Verfahren 1 L 82/94, 1 L 83/94 und 1 L 95/94 vertritt er die Auffassung, daß die ausreichende Erschließung i.S.v. § 35 BauGB nicht gesichert sei.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.02.1996 - 1 L 202/95

    Windkraftanlage; Natürliche Eigenart der Landschaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = ZfBR 1994, 290), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat (zuletzt Urteile v. 20.07.1995 - 1 L 95/94 -, - 1 L 82/94 -, - 1 L 83/94 - u. a.), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom ausschließlich oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
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