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   OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16   

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OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16 (https://dejure.org/2018,41457)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03.12.2018 - 1 LA 330/16 (https://dejure.org/2018,41457)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 1 LA 330/16 (https://dejure.org/2018,41457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Individualbeschwerde in analoger Anwendung des § 94 VwGO; Erwartung einer Entscheidung mit hinreichender Sicherheit in dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 94
    Aussetzung des Verfahrens; EGMR ; Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2015

  • rechtsportal.de

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Individualbeschwerde in analoger Anwendung des § 94 VwGO ; Erwartung einer Entscheidung mit hinreichender Sicherheit in dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Entgegen dem Antrag des Klägers vom 12. Oktober 2018 war das Verfahren hier nicht in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) über die gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 in der Rechtssache 1 BvR 1675/16 erhobene Individualbeschwerde auszusetzen.

    (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 = juris).

    Eine wesentliche Abweichung von der ursprünglich genehmigten Regelung war damit nicht verbunden (BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 - juris Rn. 51 ff.; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 = juris).

    Der Sachverhalt ist geklärt und die angesprochenen Rechtsfragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. aus dazu mittlerweile ergangener (höchstrichterlicher) Rechtsprechung beantworten (vgl. insbesondere BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 = juris).

    Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann indes nicht (mehr) als grundsätzlich klärungsbedürftig im eingangs genannten Sinn angesehen werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 ( 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 = juris) festgestellt hat, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privatgenutzte Kraftfahrzeuge verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist mit der Ausnahme, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße, da dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden dürfe.

    Diese Annahme trägt schon deswegen nicht, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrages jedenfalls für Erstwohnungen angenommen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris).

  • OVG Bremen, 10.11.2008 - 1 S 59/08
    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Die Frage der Gültigkeit einer Norm, hier des bremischen Zustimmungsgesetzes zum RBStV, ist kein "Rechtsverhältnis" i.S. des § 94 VwGO (Beschl. des Senats v. 10.11.2008 - 1 S 59/08 - NVwZ-RR 2009, 273 [274]; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1995 - 4 B 248.95 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 30; Rennert, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 94 Rn. 5; Garloff, in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO , Stand 01.04.2017, § 94 Rn. 3; Kopp/ Schenke, VwGO , 23. Aufl. 2017, § 94 Rn. 2).

    Diese für eine Aussetzung im Hinblick auf ein Verfassungsbeschwerdeverfahren entwickelten Voraussetzungen (vgl. Beschl. des Senats v. 10.11.2008 - 1 S 59/08 - NVwZ-RR 2009, 273 [274]; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016 - 4 Bs 134/16 - juris Rn. 17 - 20; Rennert, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 94 Rn. 5) müssen für eine Aussetzung im Hinblick auf ein Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR entsprechend gelten.

    Aus dem Aussetzungsantrag des Klägers ergibt sich weder, dass schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 35 EMRK ergangen ist, noch, dass die Beschwerde der Bundesregierung zumindest zugestellt wurde, noch irgendein anderer Anhaltspunkt, der eine Sachentscheidung erwarten lässt (vgl. zu ähnlichen Anforderungen an eine Aussetzung analog § 94 VwGO im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde Beschl. des Senats v. 10.11.2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273 [274]; OVG Hamburg Beschl. v. 23.9.2016 - 4 Bs 134/16 - juris Rn. 20).

  • OVG Hamburg, 23.09.2016 - 4 Bs 134/16

    Verfahrensaussetzung mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde oder eine

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Die prozessökonomischen Erwägungen, aus denen § 94 VwGO analog im Hinblick auf Verfassungsbeschwerdeverfahren angewandt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016 - 4 Bs 134/16 - juris Rn. 14), greifen im Hinblick auf eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde ebenfalls durch: Würde das innerstaatliche Gericht nicht aussetzen, sondern vor dem EGMR in der Sache entscheiden, bestünde zum einen die Gefahr, dass ein weiteres Individualbeschwerdeverfahren beim EGMR anhängig gemacht wird, welches diesen Gerichtshof zusätzlich belastet und damit im Ergebnis die Beantwortung der entscheidungserheblichen menschenrechtlichen Fragen hinauszögern könnte.

    Diese für eine Aussetzung im Hinblick auf ein Verfassungsbeschwerdeverfahren entwickelten Voraussetzungen (vgl. Beschl. des Senats v. 10.11.2008 - 1 S 59/08 - NVwZ-RR 2009, 273 [274]; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016 - 4 Bs 134/16 - juris Rn. 17 - 20; Rennert, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 94 Rn. 5) müssen für eine Aussetzung im Hinblick auf ein Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR entsprechend gelten.

    Aus dem Aussetzungsantrag des Klägers ergibt sich weder, dass schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 35 EMRK ergangen ist, noch, dass die Beschwerde der Bundesregierung zumindest zugestellt wurde, noch irgendein anderer Anhaltspunkt, der eine Sachentscheidung erwarten lässt (vgl. zu ähnlichen Anforderungen an eine Aussetzung analog § 94 VwGO im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde Beschl. des Senats v. 10.11.2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273 [274]; OVG Hamburg Beschl. v. 23.9.2016 - 4 Bs 134/16 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 41.15
    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 - 6 B 45.17 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 25.09.2018 - 10 A 19/18.Z - juris Rn. 10 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 6 C 41.15 - insoweit n.v.).
  • BVerwG, 19.09.2016 - 6 C 19.16

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gegenüber einem

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil sowohl mit eigenen Erwägungen als auch durch ein Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 - 6 C 19/16 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Innehaben einer Wohnung eine ausreichende Nähe zu dem Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit aufweist, um als sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht dienen zu können.
  • BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 - 6 B 45.17 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 25.09.2018 - 10 A 19/18.Z - juris Rn. 10 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 6 C 41.15 - insoweit n.v.).
  • VGH Hessen, 25.09.2018 - 10 A 19/18

    Rundfunkbeitrag, Streitwert

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 - 6 B 45.17 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 25.09.2018 - 10 A 19/18.Z - juris Rn. 10 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 6 C 41.15 - insoweit n.v.).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Ist in solchen Fällen den nationalen Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine konventionskonforme Interpretation der Vorschrift nicht möglich (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 [317, 323]), ergibt sich für den innerstaatlichen Gesetzgeber aus Art. 46 Abs. 1 EMRK die völkerrechtliche Verpflichtung, den Konventionsverstoß durch deren Änderung bzw. Aufhebung zu beenden (vgl. Grabenwarter/ Pabel, aaO., § 16 Rn. 6; Meyer-Ladewig/ Brunozzi, aaO, Art. 46 Rn. 32).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: Beschl. des Senats v. 22.05.2017 - 1 LA 306/15 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 [140]).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16
    Geht es - wie vorliegend - um ein Landesgesetz, ist nach der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG auszusetzen und die Norm dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die EMRK in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes gilt und daher nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - juris Rn. 149; BVerfG, Beschl. v. 1.2.2007 - 2 BvR 126/04, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 - 2 C 1/99 - juris Rn. 17 zur Europ. Sozialcharta).
  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

  • VG Greifswald, 05.10.1993 - 3 (1) A 1201/92
  • BVerwG, 30.11.1995 - 4 B 248.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff desx Rechtsverhältnisses i.S. von § 94 VwGO -

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 19 BV 12.1462

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Erteilung eines jagdbehördlichen

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16

    Rundfunkbeitrag - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Die Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz lassen unabhängig von der Frage, welche weiteren Folgerungen sich daraus gegebenenfalls ergeben sollten, auch nicht erkennen, dass einer solchen Beschwerde die vom Kläger erhoffte Erfolgsaussicht beizumessen wäre (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 1 LA 330/16 -, NordÖR 2019, 91).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2019 - 4 LA 27/19

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid; Streitwert;

    2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 15. Juni 2016 - 6 C 41.15 -) zur Nichtanwendung der Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verfahren über Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide, der einige Oberverwaltungsgerichte gefolgt sind (HambOVG, Beschl. v. 22.1.2019 - 5 So 115/18 - OVG Bremen, Beschl. v. 3.12.2018 - 1 LA 330/16 - HessVGH, Beschl. v. 25.9.2018 - 10 A 19/18.Z - OVG R-P, Beschl. v. 1.3.2018 - 7 A 11938/17 - OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2017 - 2 A 2885/15 -), überzeugt den Senat nicht, so dass es bei der grundsätzlichen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Fällen, in denen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher geltend gemacht werden, bleibt (grundlegend Senatsbeschl. v. 3.7.2017 - 4 OA 165/17 -).
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