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   OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01   

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OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01 (https://dejure.org/2005,15066)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 (https://dejure.org/2005,15066)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. November 2005 - 1 LB 259/01 (https://dejure.org/2005,15066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, Inguschetien (A), Kabardino-Balkarien (A), Freizügigkeit, Registrierung, Wolga-Region (A), Sicherheitslage, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Ob die aufgrund dieses Berichts (und anderer Erkenntnismittel) bestehenden Zweifel an der hinreichenden Sicherheit nach Tschetschenien zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 3 KO 1004/04 , das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 11 A 2307/03.A und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 2 R 17/03 ; eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 2 A 116/03.A ), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 d. juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ( unproblematischen ) Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen noch nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 9 C 321.85 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen Zwischenraum ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien abgeschoben werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines Phänomen darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder was asylrechtlich irrelevant wäre einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 186 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem niedrigen Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 13 LA 90/03 ).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 keine Verfolgungsbedingtheit annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf an dieser Stelle allerdings, ob die Angaben des Klägers zu 1) zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal (auf das sich auch seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), und sein Sohn, der Kläger zu 3), berufen) glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall unauffälliger Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalter-exzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 160 166 d. juris-Dokuments).

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 d. juris-Dokuments).

    Das Verfassungsgericht und andere Gerichte haben ebenfalls einige Entscheidungen zur Registrierung zugunsten der Bürger getroffen, auch gegen die Erteilung ungerechtfertigt kurz befristeter Registrierungen ist durch das Einlegen von Rechtsbehelfen wirksame Abhilfe möglich (Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 37 d. UA mit Quellenangabe; BayVGH 11 B 02.31597 S. 22 d. UA, der dort allerdings auch zu Recht die Auffassung vertritt, die verbreitete gesetzeswidrige Praxis, tschetschenischen Volkszugehörigen jeweils nur eine für drei Monate gültige Registrierung zu erteilen, sei asylrechtlich nicht relevant, weil auch eine solche befristete Registrierung den Aufenthalt legalisiere; vgl. zu dieser Praxis auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, v. 24.05.2004, S. 18).

    Der Bayerische VGH 11 B 02.31597 lässt es zwar dahinstehen, ob der Befehl Nr. 541 (mit dem behaupteten gegen tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Inhalt) authentisch ist oder ob es sich um eine Fälschung handelt, hält ihn bezüglich der damit angeordneten Maßnahmen aber nicht für ein staatliches Verfolgungsprogramm, aufgrund dessen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und außerhalb der anderen ausgeschiedenen Gebiete nicht hinreichend sicher wären (S. 28 f d. UA mit eingehender Begründung, die der erkennende Senat teilt).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen oder rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 25 d. UA, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 27 d. UA und BayVGH 11 B 02.31597 S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    Gerade das Fehlen einer Registrierung und der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem der Registrierung bieten der Polizei nämlich erst die Handhabe und sind deshalb auch die häufigsten Gründe für z.B. eine Festnahme (BayVGH 11 B 02.31597 S. 24 f d. UA unter Berufung auf Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 Mai 2004, S. 52).

    Die Praxis russischer Polizisten, missliebigen Personen, auch tschetschenischen Volkszugehörigen, Beweismittel zu unterschieben, um so gegen sie einen strafrechtliche relevanten Verdacht zu konstruieren, ist seit Mitte des Jahres 2003 nicht mehr in größerem Umfang zu beobachten (BayVGH 11 B 02.31597 S. 27 d. UA unter Berufung auf Memorial, Bericht für den Zeitraum von Juni 2003 Mai 2004, S. 48 und 60).

    Vor allem aber zeigt eine Auswertung konkret dokumentierter Vorkommnisse, dass nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige, sondern überwiegend beispielsweise Schwarzafrikaner, Asiaten mit mongolischem Erscheinungsbild sowie Menschen aus dem indischen Kulturkreis in den als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten Opfer der Gewalt nichtstaatlicher Akteure geworden sind (BayVGH 11 B 02.31597 S. 30 f d. UA, der zu den von Memorial im Bericht für Juni 2003 Mai 2004 dokumentierten Fällen im einzelnen Stellung nimmt).

    Der Bayerische VGH 11 B 02.31597 (S. 30 d. UA) weist ergänzend darauf hin, dass den aus Deutschland nach Abschluss ihrer Asyl- bzw. Abschiebungsschutzverfahren abgeschobenen Flüchtlingen öffentliche Mittel aus dem REAG/GARP-Programm zur Verfügung gestellt werden, die es diesen ermöglichen oder jedenfalls erleichtern, die Zeit, bis sie eine Beschäftigung gefunden haben, zu überbrücken (und sich zudem eine Unterkunft zu besorgen und damit die wichtigste faktische Voraussetzung für ihre Registrierung zu erfüllen).

    Angesichts dessen, dass das Fehlen des Existenzminimums nicht verfolgungsbedingt wäre, bedarf auch die vom Bayerischen VGH 11 B 02.31597 (S. 29 f d. UA) aufgeworfene Frage, ob für Kinder, für alte, kranke oder behinderte Personen oder für Personen, die aus sonstigen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht für eine beschränkte Zeit ohne staatliche Unterstützungsleistungen in menschenwürdiger Weise existieren können, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative möglicherweise zu verneinen ist, keiner Erörterung oder Vertiefung (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Ziff. 212 d. juris-Dokuments).

    Die Abschiebung erfolgt regelmäßig auf dem Luftweg nach Moskau, also in eine Stadt, die nach dem oben Dargelegten grundsätzlich (u.a.) als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, und gerade nicht nach Tschetschenien oder in eine der anderen Teilrepubliken oder Regionen, deren Eignung als inländische Fluchtalternative der Senat hat dahinstehen lassen (BayVGH 11 B 02.31597 S. 13 d. UA).

    Das gilt auch hier (so auch BayVGH 11 B 02.31597 S. 20 d. UA).

  • OVG Saarland, 23.06.2005 - 2 R 17/03

    Kein Flüchtlingsstatus für tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Ob die aufgrund dieses Berichts (und anderer Erkenntnismittel) bestehenden Zweifel an der hinreichenden Sicherheit nach Tschetschenien zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 3 KO 1004/04 , das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 11 A 2307/03.A und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 2 R 17/03 ; eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 2 A 116/03.A ), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 d. juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ( unproblematischen ) Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Mit Hilfe dieser Organisationen konnte in einer Reihe von Fällen der willkürlichen Verweigerung der Registrierung erfolgreich entgegengetreten werden (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 22 d. UA unter Berufung auf Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2004, Abschnitt V).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen oder rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 25 d. UA, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 27 d. UA und BayVGH 11 B 02.31597 S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    In Zusammenfassung dieser Erkenntnislage ist zwar nicht auszuschließen, dass tschetschenische Volkszugehörige Opfer rassistisch motivierter Gewalt seitens nichtstaatlicher Akteure werden, als real, nicht ganz entfernt liegend, schätzt der Senat die Gefahr dagegen nicht ein (so auch BayVGH und OVG Nordrhein-Westfalen, jeweils a.a.O., sowie OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 26 d. UA).

    Es gibt jedoch keine Erkenntnisse dafür, dass es unter diesen Flüchtlingen, die sich als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in großer Zahl in diesen Regionen niedergelassen haben, zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu Hungersnöten oder vergleichbaren humanitären Katastrophen gekommen wäre (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 26 f d. UA).

    Davon, dass diese Vorwürfe nicht zutreffen bzw. nur auf nicht belegten Vermutungen beruhen, gehen auch das OVG des Saarlandes 2 R 17/03 (S. 28 d. UA), das OVG Nordrhein-Westfalen (Ziff. 156 d. juris-Dokuments) sowie der Bayerische VGH (S. 14 17 der UA) aus, der zu den von den Organisationen benannten Fällen jeweils konkret und nach Auffassung des Senats zutreffend Stellung genommen hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 213/01

    Russland, Armenier, Tschetschenen, Gemischt-ethnische Abstammung, Christen,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 24. April 2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 die Nachbarrepublik Inguschetien als eine solche inländische Fluchtalternative angesehen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird (so schon der Senat in seinen Urteilen v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen oder rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 25 d. UA, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 27 d. UA und BayVGH 11 B 02.31597 S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    Auch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wäre dann nicht eingeschränkt (Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 S. 18 d. UA).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 212/01

    Russland, Christen, Armenier, Tschetschenen, Moslems, Mischehen, Verfolgung durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 24. April 2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 die Nachbarrepublik Inguschetien als eine solche inländische Fluchtalternative angesehen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird (so schon der Senat in seinen Urteilen v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen oder rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 25 d. UA, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 27 d. UA und BayVGH 11 B 02.31597 S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ).

    Auch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wäre dann nicht eingeschränkt (Urteile des Senats v. 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 S. 18 d. UA).

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Ob die aufgrund dieses Berichts (und anderer Erkenntnismittel) bestehenden Zweifel an der hinreichenden Sicherheit nach Tschetschenien zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 3 KO 1004/04 , das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 11 A 2307/03.A und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 2 R 17/03 ; eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 2 A 116/03.A ), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 d. juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ( unproblematischen ) Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 31.07.2002 1 B 128.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 und v. 21.05.2003 1 B 298.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270) bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Flüchtling das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2003 - 13 LA 90/03

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylerheblichkeit; Ausländer;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem niedrigen Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 13 LA 90/03 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Aus diesen Darlegungen ergibt sich ferner, dass den Klägern bei einer Abschiebung in die Russische Föderation auch keine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure) drohte, ebenso, dass keine so extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliegt, die die Prognose rechtfertigte, die Kläger würden bei ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 9 C 9.95 , BVerwGE 99, 324 ff, 328 zur dann verfassungsrechtlich gebotenen Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 / § 60a Abs. 1 AufenthG).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01
    Für eine solche Gefahr, die nicht aus den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen oder ähnlicher innerstaatlicher Konflikte oder aus einer vom Staat geschürten oder jedenfalls von ihm zu verantwortenden fremdenfeindlichen Stimmung hergeleitet werden kann, sondern ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 9 C 15.95 , BVerwGE 99, 331 ff, 333/334), sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 32/03

    Ablehnung eines Asylantrags wegen inländischer Fluchtalternativen

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85

    Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

  • OVG Bremen, 31.05.2006 - 2 A 112/06

    Russische Föderation; örtliche Gruppenverfolgung in Tschetschenien, zur

    BayVGH, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -, offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, U. d. OVG des Saarlandes vom 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    - 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - und Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 Ue 3021/03.A -).

    Die allgemeine Annahme, in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse stellten die unten oder nur am Rande des Existenzminimums lebenden - nicht registrierten - tschetschenischen Flüchtlinge ihr Überleben in der Russischen Föderation auf verschiedene Art und Weise sicher (vgl. OVG Münster, a. a. O., S. 47, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - S. 22 und OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 - S. 27), vermag im Hinblick auf die vorhandene Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 16.02.2006, S. 30) konkrete und verlässliche Feststellungen dazu nicht zu ersetzen, wie in dem vorliegenden Fall die Kläger als Familie mit drei Kindern in der Illegalität ohne eigene Kräfte und ohne familiäre Verbindungen außerhalb Tschetscheniens überleben könnten.

    Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht die Auffassung zu teilen, das Fehlen des wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums im Gebiet der inländischen Fluchtalternative sei nicht verfolgungsbedingt (so OVG Schleswig, Urteile vom 24.04.2003 und 03.11.2005, a. a. O., sowie OVG Münster, U. v. 12.07.2005, a. a. O.; anderer Auffassung Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006, a. a. O.).

  • VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17

    Russische Föderation: Ablehnung eines Asylfolgeantrages zugrundeliegend;

    vom 31.03.2006, Az. 2 L 40/06 und Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 L 114/19; HessVGH, Urteil vom 02.02.2006, Az. 3 UE 3021/03.A; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, Az. 1 LB 259/01; Saarl.

    A; VGH BaWü, Urteil vom 15.02.2012, Az. A 3 S 1876/09; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 3A 1627/10.A; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, Az. 3 B 16.08; Nds. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16.01.2007, Az. 13 LA 67/06, vom 24.01.2006, Az. 13 LA 398/05, und vom 15.11.2005, Az. 13 LA 194/05; OVG Sachs-Anh., Urteile vom 28.05.2020, Az. 2 L 25/18 und vom 31.03.2006, Az. 2 L 40/06 und Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 L 114/19; HessVGH, Urteil vom 02.02.2006, Az. 3 UE 3021/03.A; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, Az. 1 LB 259/01; Saarl.

  • VG Stuttgart, 15.03.2007 - 18 K 1953/06

    Zumutbare inländische Fluchtalternative für unverfolgt aus der Russischen

    Sie gehen nicht signifikant und die tschetschenische Volksgruppe ausgrenzend über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris).

    Wie den ca. 20 Millionen Russen (ca. 15% der Bevölkerung), die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (AA, Lagebericht vom 18.08.2006), und den zahlreichen anderen illegalen Migranten gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2006 - 1 LB 125/05 - und Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -, Juris).

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - A 3 K 3092/09

    Russische Föderation, Tschetschenien, Regionale Gruppenverfolgung, Asylverfahren,

    Sie gehen nicht signifikant und die tschetschenische Volksgruppe ausgrenzend über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987-9 C 321.85 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005- 1 LB 259/01 -, Juris).

    Wie den ca. 20 Millionen Russen (ca. 15% der Bevölkerung), die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (AA, Lageberichte vom 18.08.2006 und vom 22.11.2008), und den zahlreichen anderen illegalen Migranten gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2006- 1 LB 125/05 - und Urteil vom 03.11.2005- 1 LB 259/01 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A-, Juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -, Juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2005 - 1 LB 202/01
    Dem entspricht es, dass heute in der Russischen Föderation zahlreiche illegale Migranten leben (wobei die genaue Zahl - naturgemäß - nicht feststeht: Rat der EU an CIREA vom 01.09.2000, S. 51: 800.000 - 1.000.000 unter Berufung auf die IOM; Senat, Urteile vom 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 -: ca. 3 - 3, 5 Mio. unter Berufung auf das Bundesamt; Prozessbevollmächtigter der Kläger: ca. 10 - 12 Mio. unter Berufung auf Amnesty International).
  • VG Schleswig, 29.03.2007 - 12 A 181/05

    Verfolgungsfreie Orte in der Russischen Föderation für tschetschenische

    Diese Einschätzung entspricht soweit ersichtlich der mehrheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 31.01.2005, 11 B 02.31597 - zitiert nach Juris - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2007, 13 LA 67/06 - zitiert nach Juris -, OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, 1 LB 259/01 - zitiert nach Juris - VGH Baden Württemberg, Urteil vom 25.10.2006, A 3 S 46/06 - zitiert nach Juris - auch die im Ergebnis die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative verneinenden Entscheidungen des OVG Magdeburg vom 31.03.2006 und des Hess. VGH vom 02.02.2006 - 1 E 519/02. A (3) - gehen insoweit vom Vorhandensein verfolgungsfreier Regionen innerhalb der russischen Föderation aus).
  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

    21 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.
  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

    22 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.
  • VG Schleswig, 31.07.2008 - 12 A 219/05

    Russland, interner Schutz, interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

    Diese Einschätzung entspricht soweit ersichtlich der mehrheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 31.01.2005, 11 B 02.31597 - zitiert nach Juris - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2007, 13 LA 67/06 - zitiert nach Juris-, OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, 1 LB 259/01 - zitiert nach Juris-; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 25.10.2006, A 3 S 46/06 - zitiert nach Juris - auch die im Ergebnis die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative verneinenden Entscheidungen des OVG Magdeburg vom 31.03.2006 und des Hess. VGH vom 02.02.2006 -1 E 519/02. A (3) - gehen insoweit vom Vorhandensein verfolgungsfreier Regionen innerhalb der russischen Föderation aus).
  • VG Schleswig, 20.11.2008 - 12 A 267/05

    Russland, Glaubwürdigkeit, Kabardino-Balkarien, Verfolgung durch Dritte,

    Diese Einschätzung entspricht soweit ersichtlich der mehrheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 31.01.2005, 11 B 02.31597 - zitiert nach Juris - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2007, 13 LA 67/06 - zitiert nach Juris -, OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, 1 LB 259/01 - zitiert nach Juris VGH Baden Württemberg, Urteil vom 25.10.2006, A 3 S 46/06 - zitiert nach Juris - auch die im Ergebnis die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative verneinenden Entscheidungen des OVG Magdeburg vom 31.03.2006 und des Hess. VGH vom 02.02.2006 - 1 E 519/02. A (3) - gehen insoweit vom Vorhandensein verfolgungsfreier Regionen innerhalb der russischen Föderation aus).
  • VG Schleswig, 19.06.2008 - 12 A 276/05
  • VG Schleswig, 14.08.2008 - 12 A 205/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, inländische Fluchtalternative, interner

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