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   OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11   

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https://dejure.org/2011,50091
OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11 (https://dejure.org/2011,50091)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.09.2011 - 1 LB 8/11 (https://dejure.org/2011,50091)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. September 2011 - 1 LB 8/11 (https://dejure.org/2011,50091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Bauvorbescheids zur zivilen Nutzung von Gebäuden i.R.d. Genehmigung eines Schießsportzentrums mit Schießsportanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 53.76

    Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    " b) ... Eine Privilegierung kommt nur für solche Schießanlagen in Betracht, die Schießübungen für Personen ermöglichen, die - im Allgemeininteresse - als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774; Beschl. v. 09.09.2004, 4 B 58.04, BauR 2005, 1136; Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, juris).

    Eine potentiell stärkere Belastung des Außenbereichs muss durch die mit der Anlage verbundenen Allgemeininteressen gewissermaßen ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, a.a.O.).

    Schießplätze oder -stände im Außenbereich können privilegiert sein, wenn sie überwiegend für Schießübungen von Jägern oder von anderen Personen vorgesehen sind, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen ein allgemeines Interesse daran besteht, eine Möglichkeit zu Schießübungen zu eröffnen (BVerwG Urteil vom 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774; Beschluss vom 09.09.2004, 4 B 58.04, Juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2003 - 1 LA 161/03

    Ende eines Bestandsschutzes für Bauwerke der Bundeswehr nach endgültiger Aufgabe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Der "Bestandsschutz" der früheren Nutzung durch die Bundeswehr und die Landespolizei ist nach deren endgültiger Aufgabe formell und materiell erloschen (vgl. Beschl. des Senats vom 15.10.2003, 1 LA 161/03, NordÖR 2003, 503).

    Die beabsichtigte Nutzung ist deshalb so zu beurteilen, als ginge es um einen Neubau (vgl. Urt. des Senats v. 26.09.1997, 1 L 233/96, Juris sowie Beschl. des Senats v. 15.10.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.2009 - 7 B 46.08

    Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    " b) ... Eine Privilegierung kommt nur für solche Schießanlagen in Betracht, die Schießübungen für Personen ermöglichen, die - im Allgemeininteresse - als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774; Beschl. v. 09.09.2004, 4 B 58.04, BauR 2005, 1136; Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, juris).

    Ein Schießplatz oder -stand, der sportlichen oder Wettkampfzwecken oder individuellen Freizeitwünschen dient, "soll" demgegenüber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (ohne Bauleitplanung, also privilegiert) nicht im Außenbereich entstehen (BVerwG Beschluss vom 10.02.2009, 7 B 46.08, BRS 74 Nr. 108).

  • BVerwG, 09.09.2004 - 4 B 58.04

    Pferdehaltung im Außenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    " b) ... Eine Privilegierung kommt nur für solche Schießanlagen in Betracht, die Schießübungen für Personen ermöglichen, die - im Allgemeininteresse - als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774; Beschl. v. 09.09.2004, 4 B 58.04, BauR 2005, 1136; Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, juris).

    Schießplätze oder -stände im Außenbereich können privilegiert sein, wenn sie überwiegend für Schießübungen von Jägern oder von anderen Personen vorgesehen sind, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen ein allgemeines Interesse daran besteht, eine Möglichkeit zu Schießübungen zu eröffnen (BVerwG Urteil vom 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774; Beschluss vom 09.09.2004, 4 B 58.04, Juris).

  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Die "Entstehung" einer Splittersiedlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu befürchten, wenn "durch die Ausführung des Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird" (vgl. BVerwG Urteil vom 26.05.1967, IV C 25.66, BVerwGE 27, 137).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1979 - VII A 439/77

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Pistolen- bzw. Gewehrschießbahnen für Sport- und Wettkampfschützen sind auf einen Außenbereichsstandort nicht angewiesen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1979, VII A 439/77, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.06.1997 - 1 L 233/96

    Nutzungsverbot; Wehrmachtsbauten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Die beabsichtigte Nutzung ist deshalb so zu beurteilen, als ginge es um einen Neubau (vgl. Urt. des Senats v. 26.09.1997, 1 L 233/96, Juris sowie Beschl. des Senats v. 15.10.2003, a.a.O.).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 4 B 49.00

    Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Das hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 11) gesehen und zutreffend hinzugefügt, dass "allein auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der Gemeinde abzustellen [ist], in der das Bauvorhaben realisiert werden soll" (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2000, 4 B 49.00, NVwZ-RR 2001, 83 ff.).
  • BVerwG, 11.10.1999 - 4 B 77.99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Mit diesen Vorhaben wird die Zersiedlung des Außenbereichs vorangetrieben; sie führen - folglich - zur in aller Regel unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung (vgl. Urt. des Senats v. 21.09.2006, 1 LB 112/05, NordÖR 2007, 118 sowie BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999, 5 B 77.99, BauR 2000, 1175 [zur "Erweiterung"]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das "Schießsportzentrum", das nach seiner Konzeption nicht nur der Schießausbildung von Jägern dient, sondern auch für die Austragung von Wettkämpfen und für Freizeitaktivitäten genutzt werden soll, keine Privilegierung nach der genannten Vorschrift für sich beanspruchen kann (Urt. vom 23.07.2009, 1 KN 11/05; NordÖR 2010, 452 ff.); in den Gründen dieser Entscheidung heißt es:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2006 - 1 LB 112/05
  • BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des

  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2004 - 1 LB 4/04

    Baustoffrecycling im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.10.1988 - 1 B 115/88
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13

    Schießplatz im Außenbereich zur Befriedigung individueller oder überwiegend

    Eine Voranfrage des Klägers zur baulichen Nutzung der auf den Flurstücken ... und ... vorhandenen Gebäude vom 06.05.2005 lehnte der Beklagte ab; die diesbezügliche Klage blieb erfolglos (Urt. des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2008 (VG 2 A 36/06); Urt. des Senats vom 15.11.2011 (OVG 1 LB 8/11); Beschl. des BVerwG vom 09.05.2012 (4 B 10.12)).

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage einer Privilegierung der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei - insbesondere - der Beurteilung gefolgt, die (bereits) aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 LB 8/11 - zu entnehmen ist (S. 16-21 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.) Von einer "Überspannung" der diesbezüglichen Prüfungsanforderungen kann insoweit keine Rede sein.

    Der Kläger meint eine Divergenz darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - und auch der Senat (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) - nur das jagdliche Ausbildungs- und Übungsschießen als privilegierungsfähig (i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) bezeichnet hat, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) über die privilegierte Zulässigkeit von Schießsportanlagen erst "auf der (zweiten) Ebene der umfassenden Bewertung" zu entscheiden sei.

    Der als divergent zitierte Satz, wonach "sportlichen oder Wettkampfzwecken" dienende Schießstände nicht im Außenbereich entstehen sollen (S. 19 Mitte des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.), entstammt dem zitierten Urteil des Senats vom 15.09.2011 (a.a.O.).

    Die allgemeinen Voraussetzungen für die planungsrechtliche Privilegierung einer Schießsportanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) und des Senats (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) zu entnehmen; daraus ist - zugleich - abzuleiten, dass es auf die Vorhaben- und Betriebsbeschreibung bzw. "Baubedingungen" der Gesamtanlage ankommt.

  • VG Koblenz, 25.09.2014 - 1 K 111/14

    Schwimmbad an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden.

    Doch wie bereits ihr Wortlaut ("in dem Baugebiet", vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauNVO) hinreichend verdeutlicht, findet sie im Außenbereich keine Anwendung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2013 - 3 S 241/12 -, juris, Rn. 27; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 15.09.2011 - 1 LB 8/11 -, juris, Rn. 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 3 S 241/12

    Zur Frage der Zulässigkeit baulicher Nebenanlagen zu einem im Außenbereich

    Doch wie bereits ihr Wortlaut ("in dem Baugebiet", vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauNVO) hinreichend verdeutlicht, findet sie im Außenbereich keine Anwendung (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.9.2011 - 1 LB 8/11 - juris).
  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 1222/14

    Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer

    Somit sind sie so zu betrachten, als würden sie neu errichtet werden (vgl. bzgl. baulichen Änderungen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - OVG 10 N 91.12 -, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Rn. 47, juris; bzgl. einer Umnutzung: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 2011 - 1 LB 8/11 -, Rn. 26, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 56/14 -, Rn. 49 ff., juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. März 2015 - W 4 K 14.768 -, Rn. 28, juris).
  • VG Meiningen, 30.04.2014 - 5 K 485/11

    Drittanfechtung einer Nachbargemeinde: Zulässigkeit eines Schießstandes im

    Eine potentiell stärkere Belastung des Außenbereichs muss demnach durch die mit der Anlage verbundenen Allgemeininteressen gewissermaßen ausgeglichen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.09.2011, 1 LB 8/11 - zitiert nach juris, Rdnr. 30).

    Vorliegend besteht jedoch zum einen die Gefahr der Entstehung oder gar Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.09.2011, 1 LB 8/11 - zitiert nach Juris).

  • VG Halle, 22.11.2012 - 4 A 80/11

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage

    Da - wie bereits ausgeführt - die vorhandenen Baulichkeiten keinen Bestandsschutz genießen, ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung nämlich wie eine Neubebauung zu beurteilen (OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 2011 - 1 LB 8/11 - Juris Rn. 26).
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