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   OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01   

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https://dejure.org/2002,5124
OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01 (https://dejure.org/2002,5124)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 (https://dejure.org/2002,5124)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 (https://dejure.org/2002,5124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rücksichtnahme - Schutzanspruch eines - mittlerweile entprivilegierten - landwirtschaftlichen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 24
  • ZfBR 2003, 171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Das Vorhaben der Erhöhung des Schweinemastbestandes verstößt nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = DVBl. 1993, 652).

    Sie ist jedoch eine brauchbare und im Allgemeinen unverzichtbare Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung (BVerwG, Urt. vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; Urt. des Senats vom 25.3.1994 - 1 K 6147/92 -, BRS 56 Nr. 15).

    Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.).

    Welches Maß an Rücksichtnahme der Nachbar verlangen kann, richtet sich danach, welche Art von Nutzung er selbst zulässigerweise ausübt (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.04.1997 - 1 L 7648/95

    Baugenehmigung; Nachbarklage; Geruchsimmissions-Richtlinie; Schweinehaltung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Der Senat hat die Anwendbarkeit der GIRL bisher offen gelassen (Urt. vom 11.4.1997 - 1 L 7648/95 -, a.a.O.).

    Der Senat hat aber die Grenze der Unzumutbarkeit von Gerüchen noch nicht abschließend bestimmen müssen, weil in den bisher entschiedenen Fällen die allgemein diskutierten Grenzen der Geruchsbelästigung noch nicht erreicht waren (vgl. Urt. v. 19.1.1995 - 1 L 166/90 -, BRS 57 Nr. 106 = NuR 1996, 42: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Putenmaststall, der am Haus der Klägerin im Dorfgebiet zu einer Überschreitung des Geruchsschwellenwertes an nur 4 bis 4,3 % der Jahresstunden führt; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83 = NuR 98, 493: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Schweinestall, der beim Wohnhaus des Klägers im Dorfgebiet zu einer Wahrnehmungshäufigkeit von unter 3 % der Jahresstunden und zu deutlich wahrnehmbaren Geruchseindrücken (ab etwa 3 GE/m³) in 1 Promille der Jahresstunden führt).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2000 - 10a D 8/00

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Sie enthält in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung, die u.a. danach differenziert, ob ein Wohnbauvorhaben in einem dörflich geprägten Gebiet bzw. im Außenbereich oder in einem sonstigen Baugebiet verwirklicht werden soll (vgl. zu näheren Einzelheiten: OVG Münster, Urt. vom 25.9.2000 - 10 a D 8/00.NE -, RdL 2001, 64).

    In jüngster Zeit gibt es verstärkt Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren (vgl. OVG Münster, Urt. vom 25.9.2000 - 10 a D 8/00 - NE, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl 2001, 1435; OLG Karlsruhe, Urt. vom 9.5.2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = BRS 32 Nr. 155).

    Welches Maß an Rücksichtnahme der Nachbar verlangen kann, richtet sich danach, welche Art von Nutzung er selbst zulässigerweise ausübt (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Diese grundsätzlichen Einwände gegen die GIRL sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinne der Voerde-Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250/6 ff.) anzusehen (so aber Hansmann NVwZ 1999, 1158/60).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1995 - 1 L 166/90

    Putenmaststall; Geräusche; Immissionen; Zumutbarkeit; Berechnung; Meteorologische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Der Senat hat aber die Grenze der Unzumutbarkeit von Gerüchen noch nicht abschließend bestimmen müssen, weil in den bisher entschiedenen Fällen die allgemein diskutierten Grenzen der Geruchsbelästigung noch nicht erreicht waren (vgl. Urt. v. 19.1.1995 - 1 L 166/90 -, BRS 57 Nr. 106 = NuR 1996, 42: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Putenmaststall, der am Haus der Klägerin im Dorfgebiet zu einer Überschreitung des Geruchsschwellenwertes an nur 4 bis 4,3 % der Jahresstunden führt; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83 = NuR 98, 493: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Schweinestall, der beim Wohnhaus des Klägers im Dorfgebiet zu einer Wahrnehmungshäufigkeit von unter 3 % der Jahresstunden und zu deutlich wahrnehmbaren Geruchseindrücken (ab etwa 3 GE/m³) in 1 Promille der Jahresstunden führt).
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99

    An Rindermastbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    In jüngster Zeit gibt es verstärkt Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren (vgl. OVG Münster, Urt. vom 25.9.2000 - 10 a D 8/00 - NE, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl 2001, 1435; OLG Karlsruhe, Urt. vom 9.5.2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00

    Nachbarrechtlicher Immissionsschutz - Überlagerung durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    In jüngster Zeit gibt es verstärkt Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren (vgl. OVG Münster, Urt. vom 25.9.2000 - 10 a D 8/00 - NE, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl 2001, 1435; OLG Karlsruhe, Urt. vom 9.5.2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der zeitlichen Dauer dieser Nachwirkung (vgl. einerseits BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BRS 57 Nr. 67; vgl. andererseits die 7-Jahresfrist in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c BauGB).
  • OVG Sachsen, 15.07.1998 - 1 S 257/98

    Geruchsimmissionen; Schweinemastanlage; Geruchsschwellenwert; Geruchsgrenzwert;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01
    Auch in der Rechtsprechung hat sich die Richtlinie als Entscheidungshilfe bisher nicht durchgesetzt (SächsOVG, Beschl. vom 15.7.1998 - 1 S 257/98 -, SächsVBl. 1998, 292 = BImSchG-Rechtsprechung § 5 Nr. 72).
  • BVerwG, 06.01.1997 - 4 B 256.96

    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Annahme landwirtschaftlicher

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1994 - 1 K 6147/92

    VDI-Richtlinie; Wohnbebauung; Nachbarschaft; Schweinezuchtbetrieb; Landwirt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für

    Dies konnte im umgekehrten Falle, in dem landwirtschafsunabhängiges Wohnen in einem kleinen Bereich nur dadurch als Einzelfall entstanden war, dass ein bislang landwirtschaftlichem Wohnen gewidmetes Gebäude aus der Solidargemeinschaft der Tierhalter einseitig ausschied, Geruchshäufigkeiten deutlich über 30 oder gar 50 % der Jahresstunden als noch zumutbare Geruchsbelastung zur Folge haben (vgl. Senatsurt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58).

    Hier dominiert die landwirtschaftliche Nutzung nicht (mehr) in einem Maße, welches eine Übertragung der Grundsätze rechtfertigte, welche der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, aaO) entwickelt hatte.

    Das entspricht dem im Senatsurt. v. 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, a.a.O.) hervorgehobenen Umstand, dass die einseitige Aufgabe landwirtschaftlich bezogenen Wohnens in einer im Übrigen ausschließlich und intensiv landwirtschaftlich geprägten Umgebung den Schutzanspruch herabsetzen kann.

    Es ist aber auch nicht (mehr) sowie in dem Weiler, welchen der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) zu beurteilen gehabt hatte.

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2014 - 1 LA 60/13

    Zumutung von Tierhaltungsgerüche an mehr als 20 v.H. der Jahresstunden

    Zwar müsse nach dem Senatsurteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) derjenige, der als einziger aus der Gemeinschaft bislang einhellig Tiere Züchtender ausscheide, noch höhere Geruchsbeeinträchtigungen hinnehmen.

    Dies konnte im umgekehrten Falle, in dem landwirtschafsunabhängiges Wohnen in einem kleinen Bereich nur dadurch als Einzelfall entstanden war, dass ein bislang landwirtschaftlichem Wohnen gewidmetes Gebäude aus der Solidargemeinschaft der Tierhalter einseitig ausschied, Geruchshäufigkeiten deutlich über 30 oder gar 50 % der Jahresstunden als noch zumutbare Geruchsbelastung zur Folge haben (vgl. Senatsurt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58).

    Hier dominiert die landwirtschaftliche Nutzung nicht (mehr) in einem Maße, welches eine Übertragung der Grundsätze rechtfertigte, welche der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, aaO) entwickelt hatte.

    Das entspricht dem im Senatsurt. v. 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, a.a.O.) hervorgehobenen Umstand, dass die einseitige Aufgabe landwirtschaftlich bezogenen Wohnens in einer im Übrigen ausschließlich und intensiv landwirtschaftlich geprägten Umgebung den Schutzanspruch herabsetzen kann.

    Es ist aber auch nicht (mehr) so wie in dem Weiler, welchen der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) zu beurteilen gehabt hatte.

    Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu diesem "Weiler-Fall" (1 LB 980/01) und zu dem vom Senat zum Aktenzeichen 1 ME 205/12 (B. v. 6.3.2013) entschiedenen Fall besteht darin, dass die dort zu beurteilenden Situationen im Außenbereich lagen, nach der mit Zulassungsangriffen nicht zureichend attackierten Annahme des Verwaltungsgerichts der hier zu würdigende Bereich hingegen als unverplanter Bereich anzusehen ist, der gem. § 34 Abs. 2 BauGB iVm. § 5 BauNVO als Dorfgebiet anzusehen ist.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2014 - 1 LB 164/13

    Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung;

    Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (im Anschluss an Senat, Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2003, 24).

    In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionsrichtwerte der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie v. 29.2.2008/10.9.2008, Gem. RdErl. v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794) uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. Senat, Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2003, 24).

    Offen geblieben sind bislang allerdings die zeitlichen Grenzen dieser nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme (vgl. Senat, Urt. v. 25.7.2002, a. a. O.; Beschl. v. 6.3.2013, a. a. O.); der Senat nimmt diesen Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung in diesem Punkt wie folgt zu konkretisieren:.

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