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   OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94 (https://dejure.org/1994,2484)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.03.1994 - 1 M 14/94 (https://dejure.org/1994,2484)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 (https://dejure.org/1994,2484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhinderung weiterer Baugenehmigungen aus einem Bebauungsplan; Entwurf einer Norm als Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ; Einstweiliger Rechtsschutz gegen noch nicht in Kraft getretene Normen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplanentwurf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan? (IBR 1995, 130)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 476 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 916
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 ; Beschluß vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -), der sich der Senat angeschlossen hat, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil geltend machen kann, wenn Inhalt und Schranken seines Eigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden.
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94
    Zweifel am Vorliegen eines Nachteils wegen der Verkehrsführung könnten bestehen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41) nicht jede Zunahme des Verkehrs zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört.
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94
    Es fehlt einem Antrag aber am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller einen ganz geringfügigen Nachteil dazu benutzt, um einen Bebauungsplan auch wegen anderer Regelungen, die ihm nicht gefallen, für ihn aber keinen Nachteil bedeuten, insgesamt anzugreifen (BVerwG Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.1994 - 1 K 15/93

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Schadensersatz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94
    Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß ohne eine einstweilige Regelung die Erteilung weiterer Baugenehmigungen nach § 33 BauGB droht, so daß bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine Normenkontrollklage mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos sein könnte, weil durch die mögliche spätere Aufhebung des Bebauungsplanes sich an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts mehr ändern würde, so daß er seine Rechtsstellung durch den erfolgreichen Angriff des Bebauungsplanes nicht mehr aktuell verbessern könnte (zu einem Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses bei verwirklichtem Bebauungsplan vgl. Beschluß des Senates vom 16.03.1994 -1 K 15/93-).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.03.1994 - 1 M 14/94
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 ; Beschluß vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -), der sich der Senat angeschlossen hat, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil geltend machen kann, wenn Inhalt und Schranken seines Eigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden.
  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 BN 48.01

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit;

    Vereinzelt wird in der Literatur gefordert, in erweiternder oder analoger Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch gegen noch nicht existente Bebauungspläne die Normenkontrolle zuzulassen, wenn von ihnen wegen ihrer materiellen Planreife Wirkungen wie von einem bekannt gemachten Bebauungsplan ausgehen (Jäde, BayVBl 1985, 225 und BayVBl 1986, 499, sowie in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 2. Aufl. 1999, § 30 Rn. 53; Uechtritz, BauR 1999, 572 ; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 - NVwZ 1994, 916; a.A. die herrschende Lehre, vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 63 f.; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 16; Jörg Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 47 Rn. 12 und 23; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 47 Rn. 15 und 22; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 47 Rn. 10; ferner OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 1 S 770/97 - NVwZ 1998, 527; VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 NE 99.3162 - NVwZ-RR 2000, 469).

    Denn eine erweiternde Auslegung wäre jedenfalls nur dann in Betracht zu ziehen, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 - NVwZ 1994, 916).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - 10 S 14.12

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; (keine) vorbeugende

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 47 VwGO auch auf noch nicht erlassene, aber materiell planreife Bebauungspläne ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn andernfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. hierzu OVG SH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916, juris Rn. 8 und Beschluss vom 13. Mai 1996 - 1 M 17/96 -, juris Rn. 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 5; OVG NW, Beschluss vom 30. April 2010, a.a.O., Rn. 9; für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Bebauungsplänen mit Planreife, die Grundlage für eine unmittelbar bevorstehende Baugenehmigung sein können v.Albedyll, a.a.O., Rn. 143; a.A. etwa Ziekow, a.a.O., Rn. 387).

    Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Entscheidung, ob im Falle einer fehlenden Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO von einer Rechtsschutzlücke auszugehen ist, die durch die Zulassung vorbeugender Normenkontrollanträge ausgeglichen werden müsste (so in der Tendenz wohl OVG SH, Beschluss vom 29. März 1994, a.a.O., Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 1 MN 34/08

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen bereits beschlossenen

    "Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, können dagegen nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein" (BVerwG, Beschl. v. 2.6.1992 - 4 N 1.90 -, BRS 54 Nr. 33 mit Nachw. der weiteren Rspr.; sowie auch OVG Bautzen, Beschl. v. 22.1.1998 - 1 S 770/97 -, NVwZ 1998, 527; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.11.1999 - 3 M 116/99 -, NordÖR 2000, 37; Hess. VGH, Beschl. v. 12.11.1981 - IV N 5/81 -, BauR 38 Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 30.7.1999 - 26 NE 99.2007 -, BRS 62 Nr. 57; BayVGH, Beschl. v. 15.12.1999 - 1 NE 99.3162 -, NVwZ-RR 2000, 469; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.3.1994 - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 15; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005 § 47 Rdnrn. 16 u. 144; a.A. jedoch VGH Kassel, Beschl. v. 19.12.1969 - IV N 8/68 -, NJW 1970, 1619).
  • VGH Bayern, 30.07.1999 - 26 NE 99.2007

    Verwaltungprozeßrecht: Keine Normenkontrollfähigkeit eines Bebaungsplanentwurfs

    Für die analoge Anwendung von § 47 Abs. 6 VwGO auf Bebauungsplanentwürfe (vgl. dazu SH OVG v. 29.3.1994, NVwZ 1994, 916/917) besteht mithin kein Bedürfnis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2015 - 7 D 37/15

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans als Voraussetzung für die Statthaftigkeit des

    - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 67.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1994 - 3 M 179/94

    Begriff des schweren Nachteils i.S. des § 47 Abs. 8 VwGO; Keine Aussetzung des

    Nach dem gegenwärtigen Stand der Akten muß der Senat davon ausgehen, daß dieser Änderungsplan mangels Veröffentlichung noch nicht rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Kopp, VwGO , § 47 Rdn. 15 und 76; Redeker/von Oertzen, VwGO , § 47 Rdn. 10; differenzierend OVG Schleswig, Beschluß vom 29.03.1994, SchlHA 1994, 152).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.1994 - 1 K 11/93

    Verkehr; Anlieger; Straße ; Sackgasse; Wohngebiet; Abwägungsgebot

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41; dazu Beschl. d. Senates v. 29.03.1994 - 1 M 14/94 -, SchlHA 1994, 152) konnte es zweifelhaft sein, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, da er möglicherweise damit rechnen mußte, daß das an die B. anschließende bisher nicht bebaute Gebiet für eine Bebauung überplant werden und eine Erschließung über die Straße B. gewählt werden würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2015 - 7 D 36/15

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags hinsichtlich nicht öffentlicher

    Ob ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG Schl.-H., Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 67.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1996 - 1 M 17/96

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bebauungsplan

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. März 1994 (- 1 M 14/94 -, SchlHA 1994, 152, Die Gemeinde 1995, 55) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen bisher nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan im Falle einer Rechtsschutzlücke als möglich angesehen, in dem damals konkreten Verfahren allerdings den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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