Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,25302
OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06 (https://dejure.org/2006,25302)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 M 196/06 (https://dejure.org/2006,25302)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 (https://dejure.org/2006,25302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,25302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 3; ; VwGO § 154; ; VwGO § 173; ; ZPO § 88 Abs. 1; ; ZPO § 88 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Unzulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingereichten Rechtsmittel mangels Vorlage einer Vollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Prozessvollmacht vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG); Rüge des Mangels einer schriftlichen Vollmacht; Prüfung der Vollmacht von Amts wegen bei Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigter; Fristsetzung zur Nachreichung der ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Unzulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingereichten Rechtsmittel mangels Vorlage einer Vollmacht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06
    § 67 Abs. 3 VwGO wird nämlich durch § 88 Abs. 2 ZPO dahin ergänzt, dass beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - Az.: 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - Az.: 5 B 43.87 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69).

    Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwGO kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - Az.: 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20).

    Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - Az.: 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20).

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06
    Setzt das Gericht einem vollmachtlosen Vertreter eine Frist zur Beibringung der Vollmacht, ist der vollmachtlose Vertreter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des Urteils zurückzuweisen und ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - Az.: GmS-OGB 2/83 -, BVerwGE 69, 380).

    Der Mangel der Vollmacht kann nach Ergehen dieses Beschlusses nicht mehr geheilt werden, da eine solche Heilung bei Einlegung eines Rechtsmittels nur durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - Az.: GmS-OGB 2/83 -, BVerwGE 69, 380).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 A 38.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Gerichtliche Aufforderung zur Vorlage schriftlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06
    Hierzu ist es befugt, wenn es Zweifel hegt, ob für die eingeleiteten Verfahren eine hinreichende Prozessvollmacht besteht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996 - Az.: 4 A 38.95 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85).

    Hinzu kommt, dass es als ungewöhnlich anzusehen ist, dass ein Rechtsanwalt, nachdem er - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - durch richterliche Anordnung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde, eine derartige Vollmacht nicht umgehend vorlegt oder zumindest eine Erklärung abgibt, was einer Vorlage bislang entgegengestanden habe (vgl.: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996 - Az.: 4 A 38.95 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85).

  • BVerwG, 16.04.1987 - 5 B 43.87

    Annahme eines Verfahrensmangels aufgrund fehlender Prüfung der Vollmacht eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06
    § 67 Abs. 3 VwGO wird nämlich durch § 88 Abs. 2 ZPO dahin ergänzt, dass beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - Az.: 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - Az.: 5 B 43.87 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 1 L 131/20

    Prüfung der Rechtsanwaltsvollmacht durch das Gericht von Amts wegen

    Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 -, juris ).

    Hinzu kommt, dass es als ungewöhnlich anzusehen ist, dass ein Rechtsanwalt, nachdem er - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - durch richterliche Anordnung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde, eine derartige Vollmacht nicht umgehend vorlegt oder zumindest eine Erklärung abgibt, was einer Vorlage bislang entgegengestanden habe ( vgl.: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwGO kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Der Mangel der Vollmacht kann nach Ergehen dieses Beschlusses nicht mehr geheilt werden, da eine solche Heilung bei Einlegung eines Rechtsmittels nur durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil - hier der den Zulassungsantrag verwerfende Beschluss - vorliegt ( siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O. ).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 67 Rn. 52 i. V. m. § 154 Rn. 3; Bader, VwGO, 6. Auflage, § 67 Rn. 44 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Antragsänderung im

    Zwar kommt es in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht, dem vollmachtlosen Vertreter selbst die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2006 - 8 Kst 1/06 -, OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 1 M 196/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2007 - 1 O 29/07

    Zur Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Das Vorbringen der Klägerin ist ungeachtet der Berufung auf eine vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit der Sache nach als Gehörsrüge zu werten, für die ihr allein der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO offen steht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 16. Juni 2005 - Az.: 3 L 269/02 -, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - Az.: 1 M 196/06 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht