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   OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05   

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https://dejure.org/2006,1284
OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05 (https://dejure.org/2006,1284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 1 M 476/05 (https://dejure.org/2006,1284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 1 M 476/05 (https://dejure.org/2006,1284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten / Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • Judicialis

    GG Art. 12 I; ; GG Art. 100; ; LottStV § 14; ; LSA GlüG § 3 I 1; ; LSA GlüG § 13 III Nr. 1; ; LSA GlüG § 13 VII; ; LSA GlüG § 24 III; ; VwGO § 123; ; VwGO § 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Vermittlung von Sportwetten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten; Erlaubnisfreie Zulassung der Vermittlung von Sportwetten im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen; Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht der ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Vermittlung von Sportwetten

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Sportwetten / Reichweite von DDR-Lizenzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sportwetten - Reichweite von DDR-Lizenzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 436/04
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Bereits das Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt vom 16.08.1991 (GVBl., S. 206) verfolgte das Ziel, das Glücksspiel um Geld einzudämmen und nur so viele Veranstaltungen zuzulassen, wie es zur Kanalisierung des Spieltriebs erforderlich war (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 18.03.2005 - 1 M 436/04 - m. N. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes).

    Diese Voraussetzungen sind für die hier fragliche Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin erfüllt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.03.2005, a. a. O.).

    Soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an die Fa. E geht, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 18.03.2005 (a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Herrn G im Jahr 1990 erteilten Erlaubnis nicht auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt.

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.03.2005 (a. a. O.) ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (- 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92) Bezug genommen, das für das Glücksspielrecht die Gesetzgebungskompetenz der Länder - in Ermangelung einer bundesrechtlichen Vorschrift - aus Art. 72 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bzw. aus Art. 70 Abs. 1 GG abgeleitet hat.

    Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat das Land Sachsen-Anhalt durch das frühere Lotto-Toto-Gesetz und nunmehr das Glücksspielgesetz Gebrauch gemacht, ohne in diesen Gesetzen oder im Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.06.1996 (GVBl. LSA, S. 210) Bestimmungen über die Adaption bzw. Transformation der nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Erlaubnisse in das Landesrecht aufzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2005, a. a. O.).

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 18.03.2005 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass sich der Anwendungsbereich der sog. "Hobinger-Erlaubnis" nicht auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - ergibt sich nicht, dass ein gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlungstätigkeit im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen gegen Verfassungsrecht verstößt.

    Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a. a. O.), nach denen das Glücksspielrecht nicht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung unter den Gesetzgebungstitel des Rechts der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fällt, nichts Gegenteiliges.

    Das Bundesverfassungsgerichts hat, wie oben ausgeführt, entschieden, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist (Urteil vom 28.03.2006, a. a. O.).

    Die von der Antragstellerin - unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a. a. O.) - geäußerten Zweifel daran, dass die den Wettunternehmen auferlegten Beschränkungen in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung den zur Rechtfertigung herangezogenen Zielen, insbesondere der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel, Rechnung tragen, gebieten es nicht, die Vermittlung von Sportwetten an ein Wettunternehmen eines EU-Mitgliedsstaats im Wege einer einstweiligen Anordnung zuzulassen.

    Hinzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a. a. O.) ein Wettvermittlungsverbot nach den vorstehenden Maßgaben - weiterhin - ordnungsrechtlich durchgesetzt werden darf.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Maßnahmen, die auf derartige Gründe gestützt sind, müssen allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch" zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli").

    Aus den erheblichen Einschränkungen für Oddset-Wetten, insbesondere der Werbung und des Wettangebots, etwa durch den Verzicht auf Fernseh- und Bandenwerbung, der Umstellung auf informative Werbung, der Einstellung von SMS-Wetten und Wetten in Fußballstadien, rechtfertigt sich die Prognose, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols auch den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a. a. O.) zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs maßgeblich sind.

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft in der Übergangsphase bis zum 31.12.2007 gestellt hat (Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 -), nicht eingehalten werden, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, mit der die Vermittlung von Glücksspielen auch für nicht im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zugelassen wird.

    Im Hinblick auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 - angekündigten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung des Wettangebots und zur Suchtprävention ist die Prognose gerechtfertigt, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2003 - C-243/04 - "Gambelli") zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr maßgeblich sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02

    Beschwerde mit einem Antrag, der in der ersten Instanz nicht gestellt wurde;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren stünde diesem Regelungszweck entgegen, so dass die Beschwerde unzulässig ist (OVG LSA, Beschluss vom 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren stünde diesem Regelungszweck entgegen, so dass die Beschwerde unzulässig ist (OVG LSA, Beschluss vom 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621).
  • OVG Hamburg, 22.08.2003 - 4 Bs 278/03

    Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung; Vorliegen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren stünde diesem Regelungszweck entgegen, so dass die Beschwerde unzulässig ist (OVG LSA, Beschluss vom 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.03.2005 (a. a. O.) ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (- 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92) Bezug genommen, das für das Glücksspielrecht die Gesetzgebungskompetenz der Länder - in Ermangelung einer bundesrechtlichen Vorschrift - aus Art. 72 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bzw. aus Art. 70 Abs. 1 GG abgeleitet hat.
  • BFH, 03.08.1990 - VI B 136/88

    Berechtigtes Interesse auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Fallen im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund oder einen Anordnungsanspruch weg, und zieht der Antragsteller daraus nicht die prozessualen Konsequenzen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1990 - VI B 136/88 -, juris).
  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05
    Auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1999 (- KVR 20/97 -, WRP 1999, 665) ergibt sich nichts für die von der Antragstellerin favorisierte Auslegung des § 13 Abs. 7 GlüG LSA.
  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.05.2002 - LVG 2/02
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Inwiefern ein repressives Verbot europäischem Gemeinschaftsrecht widerspräche, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -); insbesondere lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, inwiefern die hier in Rede stehende österreichische Konzession kraft europäischen Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Eine derartige Prüfung wäre überflüssig, würden die im Ausland erteilten Konzessionen im gesamten EU-Gebiet gelten (siehe hierzu auch OVG Sachen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

    (6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - LVG 19/05

    Keine Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports

    Die Beschwerdeführerin versuchte sodann erfolglos, ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 04.11.2005 - 3 B 529/05 MD -) und dann vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -) durchzusetzen.

    Unzutreffend ist daher ihre Ansicht, die Behörden müssten dann ihre Tätigkeit dulden; denn bereits vor dem Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes war diese Tätigkeit nach § 14 des Lotto-Toto-Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verboten (so auch BVerfG, DVBl. 2006, 625 [631] für die Rechtslage in Bayern; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, zitiert nach juris; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2006 - 6 U 145/05 -, OLG-Report 2006, 618 ff.).

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