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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 - 1 M 72/12 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 1 M 72/12 (https://dejure.org/2013,6572)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)
Zweitwohnungssteuer für Gartenlaube im Kleingarten
- presseportal.de (Kurzinformation)
Laube als Zweitwohnung - In Sonderfällen kann eine Steuer dafür fällig werden
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 04.04.2012 - 2 B 317/12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 - 1 M 72/12
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 659
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2008 - 1 M 14/08
Zweitwohnungssteuer
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 - 1 M 72/12
Der Senat hat - worauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist - damit übereinstimmend unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (…LT-Drs. 4/1307, S. 29) zu § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V bereits entschieden, dass es dem Zweck der Vorschrift entsprechend auf die objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken ankomme und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung (Beschl. v. 13.03.2008 - 1 M 14/08 -, NordÖR 2008, 407f).
- AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20
Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!
Wenn diese Gartenlauben somit zum dauernden Wohnen geeignet wären, wären sie keine im Kleingarten zulässigen Lauben ( OVG Greifswald , Beschluss vom 25.02.2013, Az.: 1 M 72/12 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2014 - 1 L 116/12
Zweitwohnungssteuerpflicht von Gartenlauben
Maßgeblich ist die objektive Eignung des Gebäudes zum Wohnen und nicht die tatsächliche Nutzung (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 M 72/12 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 9 A 4.11
Normenkontrolle der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Beetzsee
Dementsprechend dürfen zum Wohnen geeignete Gartenlauben auch der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 1 M 72/12 -, NVwZ-RR 2013, 659).