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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2001 - 1 M 73/01   

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https://dejure.org/2001,45013
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2001 - 1 M 73/01 (https://dejure.org/2001,45013)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.12.2001 - 1 M 73/01 (https://dejure.org/2001,45013)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 1 M 73/01 (https://dejure.org/2001,45013)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2005 - 1 L 105/05

    Kanalbaubeitrag; Anschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; sachliche

    Das ergebe sich zum Beispiel aus einem Vergleich des vorliegenden Falles mit demjenigen, über den das OVG unter 1 M 73/01 zu entscheiden gehabt habe.

    Wie bereits im Beschluss des Senats vom 06. Dezember 2001 -1 M 73/01 - (Der Überblick Heft 2/2002, S. 89 - insoweit allerdings nicht abgedruckt; siehe auch den entsprechenden Beschluss in 1 M 74/01 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.09.1997 - 3 B 1393/97 -) ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die vorgehende Abwasserbeitragssatzung der Stadt N# vom 23. Februar 1995 mangels Regelung eines Beitragssatzes nichtig war.

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 06. Dezember 2001 - M 74/01 und 1 M 73/01 -(Der Überblick 2002, 89, 91 f.) die bei den streitigen Beitragsbescheiden zum Tragen gekommene Praxis des Beklagten, die Fördermittel nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides des Wirtschaftsministeriums M-V erst bei Heranziehung der insoweit begünstigten beitragspflichtigen Anlieger beitragssatzmindernd zu berücksichtigen, gebilligt.

  • VG Greifswald, 02.10.2014 - 3 A 115/13

    Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen

    Diese Verfahrensweise entspricht der Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG 1993 (Beschl. v. 06.12.2001 - 1 M 73/01 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 22.09.2004 - 1 M 166/04 -, juris Rn. 11) und ist nunmehr in § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG M-V ausdrücklich kodifiziert.
  • VG Magdeburg, 17.03.2010 - 9 A 205/09

    Kommunalaufsichtsrecht; Beanstandung eines Vertrages; Zuwendungsfinanzierte

    Die vorstehenden Erwägungen sind jedoch davon zu trennen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei derartigen Zuwendungen der einzelne Grundstückseigentümer in dem Gewerbegebiet, welches im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen erschlossen wurde, dann einen Teilhabeanspruch an den gewährten Zuwendungen hat, wenn von ihm für die hergestellte leitungsgebundene (Gesamt-)Einrichtung Beiträge in der selben Höhe wie von allen anderen Grundstückseigentümern erhoben werden (zu diesem Gebot OVG LSA, B. v. 23.07.2008, 4 M 311/08) und im umlagefähigen Aufwand (zu Recht) die Herstellungskosten auch der seinerzeit geförderten Anlagen berücksichtigt wurden (vgl. dazu OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.12.2001, 1 M 73/01 und vom 22.09.2004, 1 M 166/04, alle juris).
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