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   OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 1 ME 45/02   

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https://dejure.org/2004,32836
OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 1 ME 45/02 (https://dejure.org/2004,32836)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.03.2004 - 1 ME 45/02 (https://dejure.org/2004,32836)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 (https://dejure.org/2004,32836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BauGB; § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB
    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Versagung des Eilrechtsschutzes; Gesundheitsrisiken durch Emissionen aus Intensivtierhaltungsanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Versagung des Eilrechtsschutzes; Gesundheitsrisiken durch Emissionen aus Intensivtierhaltungsanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 1 M 2711/99

    Nachbarschutz gegen Hähnchenmaststall im Außenbereich; Maßgeblichkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 1 ME 45/02
    Die Aussagen des Senats in seiner Entscheidung vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91, zu den möglichen Gesundheitsgefahren in der Umgebung eines Stallgebäudes mit Intensivtierhaltung haben nach wie vor Gültigkeit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04

    Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraft im Gebietsentwicklungsplan

    Soweit die Prognose in Bezug auf zwei Immissionsorte eine Überschreitung der nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung als zumutbar angesehenen Beeinträchtigung durch periodischen Schattenschlag von 30 Stunden/Jahr (maximale jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten/Tag (maximale tägliche Belastung) - vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 - und Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 - Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 -, NuR 2005, 262 - berechnet hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2006 ausdrücklich erklärt, dass die geplante Windkraftanlage mit einer entsprechenden Schattenabschaltautomatik versehen werden soll, die auch Gegenstand der nachfolgend zu beantragenden Genehmigung sein soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2005 - 8 B 110/05
    Allerdings belegt die Schattenwurfprognose des Planungsbüros T. vom 18. August 2004, dass die worst-case-Werte für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (maximale jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten/Tag (maximale tägliche Belastung), vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 - OVG Nieders., Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 -, NuR 2005, 262, am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt E) ohne Abschaltung deutlich überschritten werden.
  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.01539

    Klage gegen Windräder bei Lichtenau

    Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der so genannte Discoeffekt dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern vielmehr durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass, § 3 BImSchG, Rn. 7 a; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 BImSchG, Rn. 20 o und § 22 BImSchG, Rn. 13 f; OVG NRW, B. v. 3.9.1999, 10 B 1283/99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 8.3.1999, 3 M 85/98; OVG Niedersachsen, B. v. 15.3.2004, 1 ME 45/02, jeweils juris).
  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.1539

    Verwaltungsgericht weist auch die letzte Klage gegen Windräder bei Lichtenau ab

    Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der so genannte Discoeffekt dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern vielmehr durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass, § 3 BImSchG, Rn. 7 a; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 BImSchG, Rn. 20 o und § 22 BImSchG, Rn. 13 f; OVG NRW, B. v. 3.9.1999, 10 B 1283/99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 8.3.1999, 3 M 85/98 ; OVG Niedersachsen, B. v. 15.3.2004, 1 ME 45/02 , jeweils juris).
  • VG Arnsberg, 25.01.2007 - 7 K 2139/06
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 B 707/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 -, NuR 2005, 262 f.; Schleswig- Holsteinisches OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004, a.a.O..
  • VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390

    Windkraftanlagen; TA-Lärm anwendbar; keine Zuschläge vorliegend veranlasst

    Auf die Frage, ob die in der Rechtsprechung herangezogenen Werte von 30 Minuten Schatten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr einschlägig sind, kommt es daher wegen Irrelevanz nicht an (vgl. hierzu z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.3.2004, 1 ME 45/02; VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2001, 1 G 853/01).
  • VG Ansbach, 02.07.2014 - AN 11 K 14.00145

    Im Einzelfall unbegründete Nachbarklage von Grundstückseigentümern gegen die

    Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern vielmehr durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (J § 3 BImSchG Rn. 7a; LR § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW, B. v. 3.9.1999 - 10 B 1283/99, OVG MV, B.v. 8.3.1999 - 3 M 85/98, Nds OVG, B.v. 15.3.2004 - 1 ME 45/02 - jeweils juris).
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