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   VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501   

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VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501 (https://dejure.org/2006,10316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2006 - 1 N 04.1501 (https://dejure.org/2006,10316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2006 - 1 N 04.1501 (https://dejure.org/2006,10316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Grünordnungsplans; Anforderungen an die Einbeziehung einer Arbeitshilfe bei der Beachtung naturschutzrechtlicher Aspekte in der Bauleitplanung durch eine Gebietskörperschaft; Gebot der Abwägung von öffentlichen und ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; VwGO § 154 Abs. 3; ; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2; ; BNatSchG 2002 § 18 Abs. 1; ; BNatSchG 2002 § 19 Abs. 1; ; BNatSchG 2002 § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan für Reitsportanlage; Abwägungsgebot; Eingriff in Natur und Landschaft; Ermittlung des Ausgleichsbedarfs; Leitfaden "Bauen und Planen im Einklang ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerspruchsfreie Anwendung von geeigneter Arbeitshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend macht, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient (BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215 = BayVBl 1999, 49; vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431 f).

    Der Antragsteller muss einen solchen Belang benennen und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 10.3.1998 BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732).

  • VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 NE 05.2570
    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Dies gilt aber dann nicht, wenn Gegenstand des von einem "Plannachbarn" angegriffenen Bebauungsplans nur ein Vorhaben ist und die Interessenlage im Normenkontrollverfahren somit der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage entspricht (vgl. BayVGH vom 9.3.2006 1 NE 05.2570).
  • VGH Bayern, 07.03.2002 - 1 N 01.2851

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen mit Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu belasten, wenn er einen erfolglosen Antrag gestellt hat, weil es - im Hinblick auf eine Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers - grundsätzlich auch nicht unbillig erscheint, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315).
  • VGH Bayern, 19.05.2003 - 1 NE 02.2315

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen mit Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu belasten, wenn er einen erfolglosen Antrag gestellt hat, weil es - im Hinblick auf eine Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers - grundsätzlich auch nicht unbillig erscheint, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge erheblich sind, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die dem objektiven Gewicht einzelner Belange nicht entspricht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Dient ein Normenkontrollantrag "der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine bereits verwirklichte Festsetzung", so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG vom 9.2.1989 NVwZ 1989, 653).
  • BVerwG, 11.02.2004 - 4 BN 1.04

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 25.05.2000 - 4 N 2660/91

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan:

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Die Grünflächen entlang der Nord- und der Ostgrenze des Plangebiets, die den größten Teil dieser Flächen ausmachen, müssen aber deswegen außer Betracht bleiben, weil ihre Festsetzung als Ausgleichsfläche wegen eines Auseinanderfallens von Planungsabsicht und Planungsergebnis - das Festgesetzte entspricht nicht dem Gewollten - unwirksam ist (vgl. HessVGH vom 25.5.2000 BRS 63 Nr. 227 = NuR 2001, 278).
  • VG München, 08.04.2005 - M 9 SN 04.4982
    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. April 2005 (M 9 SN 04.4982) abgelehnt.
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
    Der Antragsteller muss einen solchen Belang benennen und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 10.3.1998 BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 CS 05.1318

    Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung; Fehlende Ermächtigungsgrundlage als

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90
  • VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 CS 05.1318

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigungen für eine Reitsportanlage;

    Der Bebauungsplan wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2006 (1 N 04.1501) für unwirksam erklärt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auf die Baugenehmigungsakte und auf die Verfahrensakten im Normenkontrollverfahren (1 N 04.1501) Bezug genommen.

    § 17 UVPG, wonach eine Prüfung vorrangig im Bebauungsplanverfahren erfolgt, ist - mangels Gültigkeit des Bebauungsplans (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 2006 1 N 04.1501) - nicht einschlägig.

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 2 N 12.448

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Abwägung; Straßenführung; Straßenausweitung;

    Dieses Bewertungsverfahren ist grundsätzlich sachgerecht und wurde von der Antragsgegnerin in den maßgeblichen Punkten widerspruchsfrei angewendet (vgl. BayVGH vom 13.4.2006 Az. 1 N 04.1501 - juris).
  • VGH Bayern, 12.01.2007 - 1 N 06.2319

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse;

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat bisher nur dann gemacht, wenn Bebauungsplan nur ein Grundstück überplant und sich der Antragsteller deshalb - ähnlich wie bei einer Nachbarklage - nur einem Eigentümer gegenübersieht (vgl. Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.1501).
  • VG Trier, 21.09.2021 - 9 K 2488/21
    Das hindert ihn aber nicht, eine geeignete Arbeitshilfe - vorliegend den Ersatzgeldkatalog - heranzuziehen und der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ein darin niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde zu legen (BayVGH, Urteil vom 13. April 2006 - 1 N 04.1501 -, juris).

    Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ersatzgeldkatalog nicht in gleichmäßiger Verwaltungspraxis angewandt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BayVGH, Urteil vom 13. April 2006, a.a.O., Rn. 46).

  • VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 5 K 14.70

    Verbescheidungsklage; Kiesabbau; naturschutzrechtlicher Eingriff;

    Das hindert den Beklagten aber nicht, bei den in §§ 14, 15 BNatSchG gesetzlich festgelegten Schritten zur Ermittlung, Bewertung und Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe eine geeignete Arbeitshilfe, wie den Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, heranzuziehen und der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ein darin niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde zu legen (BayVGH, U.v. 13.4.2006 - 1 N 04.1501 - BayVBl. 2007, 17 ff.).
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