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   VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521   

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VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521 (https://dejure.org/2007,18785)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.11.2007 - 1 N 05.2521 (https://dejure.org/2007,18785)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. November 2007 - 1 N 05.2521 (https://dejure.org/2007,18785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der weiteren Verlängerung einer mehrmals verlängerten Baugenehmigung wegen mehrfacher Umplanung des Vorhabens; Begriff des "Mindestmaß an Konkretisierung" der gesicherten Planung; Verlängerung einer Veränderungssperre; Einwand der fehlenden Erforderlichkeit ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in räumlicher Hinsicht; Realisierbarkeit der Planungsziele; Bewahrung "dörflicher Strukturen" als Planungsziel; angespannte Finanzlage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 21.12.1993, NVwZ 1994, 685).

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann nicht beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde noch völlig offen oder von vorneherein nicht tragfähig sind (BVerwG vom 19.2.2004 a. a. O.).

    Weist die Planung aber das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung auf, dann erledigt sich auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Veränderungssperre beschlossen, um zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch fehlende Planungsvorstellungen erst zu entwickeln (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 a. a. O.).

    Dem Erfordernis, dass die betroffenen Grundstückseigentümer zumindest "im Ansatz" erkennen können müssen, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, wird bei einem Gebiet dieser Größe auch dann noch entsprochen, wenn mehrere Baugebietstypen noch ohne genaue Abgrenzung voneinander ins Auge gefasst werden (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984).

  • VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Sicherung der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2007 abgelehnt (1 NE 05.2542).

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 NE 05.2542) sowie auf die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Akten Bezug genommen.

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Außerdem können "positive" Planungsziele auch - etwa zur Abgrenzung und genaueren Beschreibung des Gewollten - durch negative Festsetzungen erreicht werden (BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280 und vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Andererseits kann die Gemeinde auch planen, um ein Angebot für einen sich noch nicht konkret abzeichnenden Bedarf zu machen (VGH BW vom 30.11.2000 NVwZ-RR 2001, 716).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Es ist seit langem anerkannt, dass die Gemeinde ein bestimmtes Vorhaben zum Anlass für bauleitplanerische Schritte nehmen kann (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 21.12.1993, NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Außerdem können "positive" Planungsziele auch - etwa zur Abgrenzung und genaueren Beschreibung des Gewollten - durch negative Festsetzungen erreicht werden (BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280 und vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    b) In zeitlicher Hinsicht ("sobald") schließt § 1 Abs. 3 Planungen aus, deren Realisierung noch völlig ungewiss ist (NdsOVG vom 22.4.1998 NVwZ-RR 1998, 548; BVerwG vom 22.1.1993 - NVwZ 1993, 1102) oder mit deren Verwirklichung nicht innerhalb des Zeitraums zu rechnen ist, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    Die mit dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperrensatzung wirksam werdenden Verbote (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB) sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG vom 10.9.1976 BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521
    b) In zeitlicher Hinsicht ("sobald") schließt § 1 Abs. 3 Planungen aus, deren Realisierung noch völlig ungewiss ist (NdsOVG vom 22.4.1998 NVwZ-RR 1998, 548; BVerwG vom 22.1.1993 - NVwZ 1993, 1102) oder mit deren Verwirklichung nicht innerhalb des Zeitraums zu rechnen ist, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.1998 - 1 K 2132/96

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bürgereinwendungen; Erforderlichkeit einer

  • VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Das wäre dann der Fall, wenn die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässige Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris Rn. 3; BU.
  • VGH Bayern, 12.05.2009 - 1 N 04.3145

    Normenkontrollantrag gegen eine nach Rechtshängigkeit außer Kraft getretene

    Nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich und damit unzulässig ist eine "Verhinderungsplanung" nur dann, wenn die Einschränkung oder Umgestaltung des Baurechts, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt, nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist oder wenn die für sie ins Feld geführten städtebaulichen Gründe in Wirklichkeit nicht gar gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556; vom 18.12.1990 BauR 1991, 165; vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; vom 25.11.2003 NVwZ 2004, 477; BayVGH vom 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris; VGH BW vom 9.2.1998 VBlBW 1998, 310).
  • VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 N 05.2521) sowie auf die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Akten Bezug genommen.

    Diese Umschreibung kann nicht als "inhaltlich unklare Planungslyrik" (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller 15.9.2005 im Verfahren 1 N 05.2521, Seite 22) abgetan werden.

  • VG Ansbach, 06.03.2018 - AN 4 E 18.00219

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung der Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Unter einer unzulässigen "Verhinderungs- oder Negativplanung" wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (VGH München, U.v. 19.11.2007, Az. 1 N 05.2521 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790

    Veränderungssperre, Verhinderungsplanung, Bebauungsplan,

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 1 N 11.303

    Normenkontrollantrag gegen Veränderungssperre; Bürgerentscheid; Emissionen aus

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (BayVGH vom 19.11.2007, Az. 1 N 05.2521 RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128

    Mögliche Veränderungssperre zur Sicherung eines Parkraumkonzepts für einen

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • VG München, 19.01.2016 - M 1 K 15.1825

    Erfolglose Klage auf Baugenehmigung zum Wiederaufbau einer abgebrannten

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25).
  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 18.1607

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Versagung einer Baugenehmigung für

    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • VG München, 19.12.2013 - M 11 K 13.765

    Veränderungssperre; hinreichend konkrete Planung; grundsätzliche Realisierbarkeit

  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 18.1605

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Versagung einer Baugenehmigung für

  • VG München, 23.06.2020 - M 1 K 18.5902

    Rechtmäßige Untersagung der Wohnnutzung im Gewerbegebiet

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