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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 1 N 111.08   

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https://dejure.org/2009,44992
OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 1 N 111.08 (https://dejure.org/2009,44992)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2009 - 1 N 111.08 (https://dejure.org/2009,44992)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2009 - 1 N 111.08 (https://dejure.org/2009,44992)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 1 N 111.08
    Bei einem solchen zeitlichen Vorlauf ist es nicht unverhältnismäßig, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens dem Kraftfahrzeughalter zuzuweisen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 [320]; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 -, Juris).
  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 30/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 1 N 111.08
    Bei einem solchen zeitlichen Vorlauf ist es nicht unverhältnismäßig, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens dem Kraftfahrzeughalter zuzuweisen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 [320]; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Denn es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die mobilen Haltverbotsschilder im fraglichen Bereich der Windscheidstraße unter Beachtung der sog. Vorlauffrist (s. dazu Beschlüsse des Senats vom 4. November 2010 - OVG 1 N 75.10 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, und vom 23. Februar 2009 - OVG 1 N 111.08 -, Juris) im Zeitpunkt der Umsetzung aufgestellt gewesen sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Denn es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die mobilen Haltverbotsschilder im fraglichen Bereich der Wilhelm-Kuhr-Straße 87 a unter Beachtung der sog. Vorlauffrist (s. dazu Beschlüsse des Senats vom 4. November 2010 - OVG 1 N 75.10 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, und vom 23. Februar 2009 - OVG 1 N 111.08 -, Juris) aufgestellt worden waren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die im Land Berlin übliche, auf eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ausgerichtete Ermessenspraxis der Straßenverkehrsbehörden, wie zuvor das Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl. etwa Beschluss vom 25. Januar 2002 - OVG 5 N 12.01 -) stets unbeanstandet gelassen und eine Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und sonstigen Feiertagen ausdrücklich abgelehnt (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - OVG 1 S 103.07 / OVG 1 M 49.07 - BA, S. 3 f. m.w.N., und 23. Februar 2009 - OVG 1 N 111.08 - juris Rn. 2), diese Vorlaufzeit allerdings nicht in einem Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt.
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