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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10   

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https://dejure.org/2011,8691
OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10 (https://dejure.org/2011,8691)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2011 - 1 N 2.10 (https://dejure.org/2011,8691)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2011 - 1 N 2.10 (https://dejure.org/2011,8691)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Ersatzzustellung an eine juristische Person in deren dem Publikum zugänglichen Geschäftsräumen bei Ausüben einer geschäftlichen Tätigkeit der juristischen Person

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzzustellung an juristische Person in Zweigniederlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180
    Möglichkeit der Ersatzzustellung an eine juristische Person in deren dem Publikum zugänglichen Geschäftsräumen bei Ausüben einer geschäftlichen Tätigkeit der juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ersatzzustellung an GmbH in Publikumsräumen möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 951
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08

    Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
    Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf die vertretene nicht prozessfähige Person abzustellen, nicht auf den gesetzlichen Vertreter (auch der Senat wertet wie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8: "Die Inhaftierung des Geschäftsführers allein kann eine Verlagerung des Geschäftsortes einer GmbH nicht bewirken").

    Er stellt allein die Behauptung auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei und dass dieses die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wohl gemeint: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8) falsch verstanden habe.

  • BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 45.04

    Festlegung des Geschäftsraumes eines Zustellungsadressaten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
    Der Zustellungsadressat muss den Raum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 45/04 - NVwZ 2005, 1331 f., juris Rn. 4; Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15), er muss nicht notwendig dem Bürodienst dienen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 178 Rn. 16).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
    Soweit die Klägerin sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2000 (VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 887) beruft, macht sie die Relevanz dieser zum alten Recht ergangenen Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht deutlich.
  • OVG Sachsen, 05.09.2000 - 1 BS 226/00

    Rechtsmittel gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
    Vorliegend ist anders als in den von der Klägerin zitierten Fällen (wie etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 BS 226/00 - …
  • BFH, 16.03.2000 - III R 19/99

    Anforderungen an "förmliche Zustellung"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
    2001, 33 f. und Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2000 - III R 19/99 - BFHE 191, 486 jeweils m.w.N.) die Zuordnung des zuzustellenden Bescheides zur Zustellungsurkunde ohne weiteres möglich.
  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines

    Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Der Zustellungsadressat muss den Raum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein; er muss nicht notwendig dem Bürodienst dienen (OVG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7 zitiert nach juris m. w. N., NJW 2012, 951).

    Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist auf die vertretene nicht prozessfähige Person und nicht auf deren gesetzliche Vertretung abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7 zitiert nach juris, a. a. O.; vgl. auch BGH vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08 - Rn. 7 f., MDR 2008, 1177 zum Fall der Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH; zustimmend Zöller-Stöber, § 178 Rn. 16).

    Die Vertrauensstellung der in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsraum eingesetzten Beschäftigten, hängt nicht davon ab, dass die gesetzliche Vertretung der nicht prozessfähigen Partei üblicherweise vor Ort tätig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7 zitiert nach juris, a. a. O.; VG Berlin vom 10.12.2009 - 4 A 112/08 - Rn. 21 zitiert nach juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2018 - 10 S 358/18

    Zustellung eines Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit an

    Diese befasst sich nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung an den Geschäftsführer in persönlichen Angelegenheiten, sondern mit der Frage, in welchen Räumlichkeiten eine Ersatzzustellung an die von ihm vertretene juristische Person erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - juris Rn. 7, 10).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische

    Der Zustellungsadressat muss dabei den Geschäftsraum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten, und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 1331; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2011 - OVG 1 N 2.10, Juris).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 19 U 163/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 2 ZPO

    Dies führt dazu, dass die Zustellung nach der Neuregelung erst recht an die Vertrauensposition des in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsraum eingesetzten Beschäftigten anknüpft und nicht daran, ob ein gesetzlicher Vertreter vor Ort ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2013 - 19 U 163/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 2 ZPO

    Dies führt dazu, dass die Zustellung nach der Neuregelung erst recht an die Vertrauensposition des in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsraum eingesetzten Beschäftigten anknüpft und nicht daran, ob ein gesetzlicher Vertreter vor Ort ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7, juris).
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