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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09   

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https://dejure.org/2010,31775
OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09 (https://dejure.org/2010,31775)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 1 N 82.09 (https://dejure.org/2010,31775)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 1 N 82.09 (https://dejure.org/2010,31775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 VersammlG, § 42 Abs 2 SOG BE
    Versammlungsrecht: Auflage für die Durchführung einer Versammlung mit Kraftfahrzeugen, Wagenverantwortliche zu bestimmen und zu benennen; Zuverlässigkeit der Ordner und Angabe ihrer persönlichen Daten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15 VersammlG, § 42 Abs 2 SOG BE
    Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose; Sicherheitsauflagen; Kraftfahrzeug; Angabe der persönlichen Daten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rav.de

    § 15 VersammlG
    Auflage, "Wagenverantwortliche" zu benennen, ist rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
    Diese liegen erst dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 463/03 -, BVerfGE 110, 77).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
    Die Kläger können auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, NVwZ 2009, S. 441, nichts für sich herleiten.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
    Diese liegen erst dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 463/03 -, BVerfGE 110, 77).
  • OVG Berlin, 29.04.2005 - 1 S 37.05

    Ausgestaltung der versammlungsrechtlichen Regulierung zweier kollidierender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 1 N 82.09
    Der Senat folgt dabei nicht der von den Klägern zitierten Literaturmeinung sowie dem Beschluss des OVG Hamburg vom 30. April 2008 - 4 Bs 90/08 -, sondern hält an der bereits in dem Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 - vertretenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin fest, wonach die Auflage, einen Wagenverantwortlichen zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung vor Beginn der Versammlung namentlich zu benennen, geeignet und erforderlich ist, die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter - auch zur Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche - zu gewährleisten und auch im Hinblick auf die Angemessenheit keinen Bedenken begegnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

    In Anbetracht der hohen Gefährlichkeit von Fahrzeugen im Rahmen einer Versammlung und der hohen Schutzgüter wie Leib und Leben von Versammlungsteilnehmern und Dritten dürfte insoweit auch eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzunehmen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.06.2010 - OVG 1 N 82.09 -, juris RdNr. 7).
  • VG Berlin, 09.08.2013 - 1 L 230.13

    Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Verkaufsständen sowie eines

    Soweit § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG die Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung begründet, wozu er sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VersG der Hilfe von Ordnern bedienen darf, schließen diese Vorschriften die Erteilung einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG zur Bestellung eines speziellen Ordners als Wagenverantwortlichen für ein Fahrzeug nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 - OVG 1 N 82.09).

    Denn nur mit Kenntnis der vollständigen Personalien ist die Polizei in der Lage, dessen Zuverlässigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 - OVG 1 N 82.09).

  • VG Meiningen, 13.03.2012 - 2 K 348/11

    Rechtmäßigkeit der eine Versammlung einschränkenden Auflagen

    Vorliegend waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage am 01.06.2011 keine Umstände dokumentiert, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Verwendung von vom Kläger zu bestimmenden Ordnern ergab (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 30.06.2011, 1 S 2901/10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.06.2010, OVG 1 N 82/09; VG Meiningen, B. v. 09.09.2011, 2 E 629/11 Me; alle juris).
  • VG Arnsberg, 25.04.2019 - 6 K 3163/18
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 - OVG 1 N 82.09 -, juris.
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