Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.05.2003 - 1 NE 02.2315 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 NE 05.2972
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle …
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 12.01.2007 - 1 N 06.2319
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse; …
Um das Kostenrisiko des Antragstellers zu begrenzen, erklärt der Senat in Normenkontrollverfahren die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen jedoch in der Regel auch dann nicht für erstattungsfähig, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt hat (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 20.11.2007 - 1 N 05.2571
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Erforderlichkeit von Festsetzungen zur …
Wie im Beschluss vom 9. März 2006 zum Normenkontroll-Eilverfahren ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zwar in der Regel auch dann unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315).
- VGH Bayern, 29.12.2005 - 1 NE 05.2818
Bestimmung der maßgeblichen Tiefe von Abstandsflächen im Bebauungsplan
Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH vom 5.10.2005 1 NE 05.1666, vom 19.5.2003 - 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.1501
Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan für …
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen mit Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu belasten, wenn er einen erfolglosen Antrag gestellt hat, weil es - im Hinblick auf eine Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers - grundsätzlich auch nicht unbillig erscheint, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 16.06.2006 - 1 N 04.2804
Änderung eines Bebauungsplans durch Änderungssatzung; Rechtliche Anforderungen an …
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel auch dann unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 21.12.2009 - 1 NE 09.1884
Normenkontrolle; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Bebauungsplan; …
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). - VGH Bayern, 25.06.2008 - 1 N 06.3111
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung
Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel auch dann unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt hat (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315).