Weitere Entscheidung unten: LG Marburg, 30.11.2017

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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2015,30711)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.08.2015 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2015,30711)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2015,30711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 123 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO
    Inlaufsetzen der Vollziehungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123; ZPO § 929 Abs. 2
    Anforderungen an das Inlaufsetzen der Vollziehungsfrist; Hinausschieben der Vollziehungsfrist bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung durch einstweilige Anordnung einer Beschwerdeeinlegung wegen Ablehnung des Hauptantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das Inlaufsetzen der Vollziehungsfrist; Hinausschieben der Vollziehungsfrist bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung durch einstweilige Anordnung einer Beschwerdeeinlegung wegen Ablehnung des Hauptantrages

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15
    Soweit die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 zur Mitteilung aufgefordert haben, "mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten Sie nunmehr gedenken, unsere Mandantin amtsangemessen zu beschäftigen" sowie "wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist", stellt dieses Schreiben keine Vollziehungsmaßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris, Rdnr. 37, 39).

    Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden.

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 40, 41).

    Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).

    Was das Risiko der Vollstreckungsgläubigerin anbelangt, gegebenenfalls Schadensersatz nach § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO leisten zu müssen, ist dies der Preis für die Möglichkeit, schon aufgrund nur vorläufiger, noch dazu in einem summarischen Verfahren gewonnener Erkenntnisse, vollstrecken zu können (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 358/14

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassens von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15
    Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).

    Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15
    Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2014 - 1 M 132/13

    Aufhebung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung aufgrund

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15
    Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Auf die Beschwerde der Beklagten lehnte der Senat durch Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 HAL - unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Vollstreckungsantrag der Klägerin ab.

    Indem das Verwaltungsgericht einen Neubeginn des Fristlaufs nach § 929 Abs. 2 ZPO wegen der Bitte der Klägerin vom 6. Januar 2015 um Mitteilung, "wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist", des angeblichen Zwangs zu "widersprüchlichem Handeln" und der Gefahr einer Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO an die Zustellung der Beschwerdeentscheidung geknüpft hat, hat es die Anwendung der gesetzlichen Regelung mit offenkundig nicht tragfähigen Argumenten negiert und demnach wesentliche rechtliche Gesichtspunkte verkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, BA S. 3 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Zur Herstellung der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von

    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Sachlich gerechtfertigte Beschränkung einer Ausschreibung

    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2018 - 1 O 61/18

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 4. m. w. N.).Mit fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Anordnung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

    Diese für den Vollstreckungsgläubiger unbefriedigende Situation (Notwendigkeit, einen ausreichenden Vollzugsakt vorzunehmen, und Gefahr der Zurückweisung eines Vollstreckungsantrages wegen aktuell fehlender Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung) könnte durch eine Parteizustellung, die einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt (siehe dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 - zit. nach juris, Rn. 5), oder durch erneuten Beginn der Monatsfrist ab Zugang der Beschwerdeentscheidung aufgelöst werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 10 ff.; Saenger, ZPO, 6. Auflage, § 929 Rn. 5; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 - zit. nach juris).
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   LG Marburg, 30.11.2017 - 1 O 147/15   

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https://dejure.org/2017,76589
LG Marburg, 30.11.2017 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2017,76589)
LG Marburg, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2017,76589)
LG Marburg, Entscheidung vom 30. November 2017 - 1 O 147/15 (https://dejure.org/2017,76589)
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