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   LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04   

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https://dejure.org/2005,30485
LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04 (https://dejure.org/2005,30485)
LG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2005 - 1 O 1650/04 (https://dejure.org/2005,30485)
LG Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 1 O 1650/04 (https://dejure.org/2005,30485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt der Anscheinsbeweis dann zur Anwendung, wenn der Schaden im Bereich potentieller Gefahren eingetreten ist

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Erhöhte Gefahr für Radfahrer durch Straßenumbaumaßnahmen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Umständen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; BGHZ 108, 273, 274).

    Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges bestimmt (vgl. BGHZ 108, 273 f.).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04
    Zugunsten der Klägerinnen greift in der Kausalfrage indes eine tatsächliche Vermutung ein, weil der Unfall an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle eingetreten ist (vgl. BGH, NJW 1994, 945, 946; OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 143).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Umständen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; BGHZ 108, 273, 274).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04

    Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett

    Auszug aus LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04
    Zwar müssen sich Straßenbenutzer grundsätzlich den gegeben Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet (vgl. BGH; NVwZ-RR 2005, 362, 363).
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