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   LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14   

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LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14 (https://dejure.org/2016,50331)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2016 - 1 O 216/14 (https://dejure.org/2016,50331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Staatsanleihen Griechenland, Staatenimmunität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsansprüche aus im Zuge des sog. griechischen Schuldenschnitts im Frühjahr 2012 eingezogen Staatsanleihen; Umschuldung von Staatsanleihen; Vorrangige Prüfung einer möglichen Staatenimmunität vor anderen Prozessvoraussetzungen; Prinzips der souveränen Gleichheit ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    (s. zur vorrangigen Prüfung der Staatenimmunität auch OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris).

    Nach der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15), des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) und des LG Osnabrück (Urt. v. 15.05.2015, Az.7 O 2995/13) kann sich die Beklagte hingegen auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

    Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück).

    Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 8 U 1308/14; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15).

    Denn ein Erfüllungsanspruch existiert gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15).

    Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15).

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Die neuerliche Entscheidung des BGH, Urteil vom 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14, stünde dem nicht entgegen, da sich die Entscheidung nur mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung dinglicher Rechte befasse, aber nicht mit vertraglichen Erfüllungsansprüchen.

    Der BGH hat mit Urteil vom 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14 entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz eines deutschen Gläubigers gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger unzulässig ist, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht eröffnet ist.

    Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück).

    Die Ansicht stellt zu einseitig auf das Grundverhältnis ab, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urt. v. 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14).

  • LG Osnabrück, 15.05.2015 - 7 O 2995/13

    Klage wegen griechischer Staatsanleihen abgewiesen

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    (Landgericht München I, Urt. v. 18.03.2014, Az. 10 O 22385/12 zit. nach juris; Landgericht Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13 zit. nach juris).

    Nach der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15), des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) und des LG Osnabrück (Urt. v. 15.05.2015, Az.7 O 2995/13) kann sich die Beklagte hingegen auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

    Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück).

    Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 8 U 1308/14; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    (s. zur vorrangigen Prüfung der Staatenimmunität auch OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris).

    Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben im Anschluss daran entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris).

    Der entgegengesetzten Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15), die ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit begründen, dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne und die Beklagte nicht anders zu behandeln sei als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen, vermag die Kammer nicht zu folgen.

  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben im Anschluss daran entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris).

    Der entgegengesetzten Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15), die ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit begründen, dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne und die Beklagte nicht anders zu behandeln sei als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen, vermag die Kammer nicht zu folgen.

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Die Argumentation der Kläger in dem Schriftsatz vom 26.08.2016, dass der IV. Zivilsenat mit Urteil v. 20.07.2016, Az. IV ZR 245/15, festgestellt habe, dass sich Griechenland gegenüber der Klage nicht mit dem Einwand der Immunität verteidigen kann, verfängt nicht.
  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63).
  • LG Konstanz, 19.11.2013 - 2 O 132/13

    Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland: Unzulässigkeit einer vor einem

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 32/14

    Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Nach der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15), des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) und des LG Osnabrück (Urt. v. 15.05.2015, Az.7 O 2995/13) kann sich die Beklagte hingegen auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus LG Bonn, 19.10.2016 - 1 O 216/14
    Im Einklang mit der völkerrechtlichen Praxis geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Hoheitsakte fremder Staaten (sog. acta iure imperii im Gegensatz zu sog. acta iure gestionis) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen, es sei denn, der ausländische Staat verzichtet auf seine diesbezügliche Immunität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2006, Az. 2 BvM 9/03 = BVerfGE 117, 141).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    2013 Nr. 172 S. 370, 372; LG Osnabrück, RIW 2016, 76, 77 ff.; LG Kempten, Urteil vom 16. November 2015 - 21 O 1342/14, BeckRS 2015, 116949 Rn. 16; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 130 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 52 ff.; Freitag in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.657).

    bb) Nach diesen Maßgaben ist für die Beurteilung der Immunität im vorliegenden Fall unabhängig von der rechtlichen Einkleidung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Anleihen aus den Wertpapierdepots der Kläger führten, maßgeblich (OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 146 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr. 2013 Nr. 172 S. 372; LG Osnabrück, RIW 2016, 76, 77; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 131 und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 53).

    (1) Auch wenn sich die Kläger darauf berufen, vertragliche Erfüllungsansprüche aus den ursprünglich von ihnen erworbenen Staatsanleihen bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen, ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist (ebenso OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 147; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 7).

    Denn die Beklagte hat hier die zum Erlöschen ihrer Verbindlichkeit führenden Maßnahmen selbst in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Parlamentsgesetz und Ministerratsbeschluss erlassen, während einem privaten Schuldner ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist (OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017, aaO; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; Thole, WM 2012, 1793, 1794).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    2013 Nr. 172 S. 370, 372; LG Kempten, Urteil vom 16. November 2015 - 21 O 1342/14, BeckRS 2015, 116949 Rn. 16; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 130 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 52 ff.; Freitag in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.657).

    bb) Nach diesen Maßgaben ist für die Beurteilung der Immunität im vorliegenden Fall unabhängig von der rechtlichen Einkleidung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Anleihen aus den Wertpapierdepots der Kläger führten, maßgeblich (OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 146 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr. 2013 Nr. 172 S. 372; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 131 und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 53).

    (1) Auch wenn sich die Kläger darauf berufen, vertragliche Erfüllungsansprüche aus den ursprünglich von ihnen erworbenen Staatsanleihen geltend zu machen, ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 147; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 7).

    Denn die Beklagte hat hier die zum Erlöschen ihrer Verbindlichkeit führenden Maßnahmen selbst in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Parlamentsgesetz und Ministerratsbeschluss erlassen, während einem privaten Schuldner ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist (OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017, aaO; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; Thole, WM 2012, 1793, 1794).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    2013 Nr. 172 S. 370, 372; LG Osnabrück, RIW 2016, 76, 77 ff.; LG Kempten, Urteil vom 16. November 2015 - 21 O 1342/14, BeckRS 2015, 116949 Rn. 16; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 130 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 52 ff.; Freitag in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.657).

    bb) Nach diesen Maßgaben ist für die Beurteilung der Immunität im vorliegenden Fall unabhängig von der rechtlichen Einkleidung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Anleihen aus dem Wertpapierdepot des Klägers führten, maßgeblich (OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 146 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr. 2013 Nr. 172 S. 372; LG Osnabrück, RIW 2016, 76, 77; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 131 und vom 14. Dezember 2016 - 1 O 317/13, juris Rn. 53).

    (1) Auch wenn sich der Kläger darauf beruft, vertragliche Erfüllungsansprüche aus den ursprünglich von ihm erworbenen Staatsanleihen geltend zu machen, ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 147; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 7).

    Denn die Beklagte hat hier die zum Erlöschen ihrer Verbindlichkeit führenden Maßnahmen selbst in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Parlamentsgesetz und Ministerratsbeschluss erlassen, während einem privaten Schuldner ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist (OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017, aaO; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14, juris Rn. 132; Thole, WM 2012, 1793, 1794).

  • LAG Hamm, 01.02.2019 - 16 Sa 694/18

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Ansprüche nach Deutschland

    Zu diesen von der Staatengemeinschaft allgemein als hoheitlich qualifizierten Tätigkeiten gehört neben der Ausübung der militärischen oder der polizeilichen Gewalt und der Rechtspflege insbesondere auch die Gesetzgebung (vgl. nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Dezember 2014- 5 U 89/14 - Landgericht Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 1 O 216/14 -).
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 6 U 186/16

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Republik Griechenland auf Rückzahlung von im

    Die Kläger beantragen, das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2016 - 1 O 216/14 - abzuändern und nach ihren sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebenden Anträgen zu erkennen, mit der Maßgabe, dass sie sich folgende weiteren Zinszahlungen in Bezug auf den 24.02.2017 anrechnen lassen:.
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LG Lüneburg, 30.07.2015 - 1 O 216/14 (https://dejure.org/2015,80848)
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