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   LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01   

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LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01 (https://dejure.org/2002,5858)
LG Bonn, Entscheidung vom 17.04.2002 - 1 O 370/01 (https://dejure.org/2002,5858)
LG Bonn, Entscheidung vom 17. April 2002 - 1 O 370/01 (https://dejure.org/2002,5858)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung im Zivilprozess; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts zur vorzeitigen Tilgung eines für die Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses gewährten Darlehens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 2, 3; VerbrKrG §§ 3, 7; BGB § 812; RL 85/577/EWG; EGV Art. 249
    Kein HWiG-Widerrufsrecht mehr einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistung trotz möglichen Rechtsverstoßes

  • ditges.de (Leitsatz)

    Haustürwiderruf

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierter Immobilienkauf und HWiG; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; beiderseits vollständige Erbringung der Leistung; richtlinienkonforme Auslegung des HWiG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 981
  • WM 2002, 2051
  • BB 2002, 2300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01
    Mit Schriftsatz vom 07.03.2002 erklärte er im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-481/00 "I....." (ZIP 2002, 31) den Widerruf des Darlehensvertrages, der Änderungsvereinbarung sowie der Aufhebungsvereinbarung vom 10.03./04.03.1997.

    Allerdings ist nach der "I....."-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) und der im Anschluß hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) davon auszugehen, dass auch bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen entgegen § 3 Abs. 2 Ziffer 2 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung das Widerrufsrecht nach § 2 HTWiG gilt und für dieses Widerrufsrecht auch nicht die Befristung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. von einem Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung Anwendung findet.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01
    Allerdings ist nach der "I....."-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) und der im Anschluß hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) davon auszugehen, dass auch bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen entgegen § 3 Abs. 2 Ziffer 2 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung das Widerrufsrecht nach § 2 HTWiG gilt und für dieses Widerrufsrecht auch nicht die Befristung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. von einem Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung Anwendung findet.
  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01
    Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000 (ZIP 2001, 20) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, mit der der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung teilweise geändert hatte, verlangte der Kläger von der E Bank mit Schreiben vom 22.02.2001 eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen.
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus LG Bonn, 17.04.2002 - 1 O 370/01
    In den Fällen, in denen der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Darlehnsaufhebung und einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Kreditablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung hat, ist die Bank auch lediglich berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des ihr tatsächlich entstehenden Nachteils zu verlangen (BGH; NJW 1997, 2875, 2878; Bruchner, in: Schimansky u.a., aaO, § 78 Rdnr. 121).
  • OLG Köln, 04.12.2002 - 13 U 82/02

    Keine Geltung der Grundsätze zur Vorfälligkeitsentschädigung bei einvernehmlicher

    Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 370/01 - wird zurückgewiesen.

    Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Würdigung durch den Einzelrichter wird auf dessen klageabweisendes Urteil vom 17.04.2002 - 1 O 370/01 - (ZIP 2002, 981 = ZfIR 2002, 374 = BKR 2002, 596 = WM 2002, 2051 = BB 2002, 2300) Bezug genommen.

  • KG, 20.01.2004 - 4 U 126/03

    Haustürgeschäft: Widerruf eines Darlehensvertrags anderthalb Jahre nach

    Danach ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG hier anzuwenden, denn eine richtlinienkonforme Auslegung kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (BGH ZIP 2003, 2149/2152; LG Bonn BB 02, 2300/2301; Hoffmann a.a.O.; Habersack/Mayer a.a.O.).
  • KG, 20.01.2004 - 4 U 40/03

    Haustürgeschäft: Widerruf eines Darlehensvertrages nach vollständiger Tilgung

    Danach ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG hier anzuwenden, denn eine richtlinienkonforme Auslegung kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (BGH ZIP 2003, 2149/2152; LG Bonn BB 02, 2300/2301; Hoffmann a.a.O.; Habersack/Mayer a.a.O.).
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   LG Potsdam, 16.08.2002 - 1 O 370/01   

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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 07.05.2003 - 14 U 123/02

    Verpflichtung zum wechselseitigen Ersatz von materiellen Schäden an

    unter teilweiser Abänderung des am 16. August 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 1 O 370/01 - .
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