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   LG Darmstadt, 28.02.2007 - 1 O 429/06   

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https://dejure.org/2007,71581
LG Darmstadt, 28.02.2007 - 1 O 429/06 (https://dejure.org/2007,71581)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 O 429/06 (https://dejure.org/2007,71581)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 O 429/06 (https://dejure.org/2007,71581)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des § 814 BGB bei Gegenüberstehen von vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Forderungen und Verpflichtungen des Gemeinschuldners

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus LG Darmstadt, 28.02.2007 - 1 O 429/06
    Der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4%, der auch im Falle der Entziehung von Geld Anwendung findet (vgl. BGHZ 8 288 u. OLG Düsseldorf RR 89, 1253 für Geldforderungen) läuft ab Einzahlung von 53.685,65 EUR per 31.01.2000 und 383.468,91 EUR per 29.09.2000.
  • LG Darmstadt, 15.12.2011 - 2 O 479/08

    Verwirkung des Ersatzanspruchs auf Rückzahlung von Scheingewinnen

    Sie rügt zunächst die Aktivlegitimation des Klägers unter dem Gesichtspunkt des vereinbarten Treueverhältnisses der A gegenüber ihren Anlegern und erhebt den Rechtskrafteinwand bezüglich des mittlerweile vom BGH entschiedenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Darmstadt, 1 O 429/06, mit der Behauptung, es sei niemals wirksam erklärt worden, dass es sich dabei um eine Teilklage handele; im Übrigen habe der BGH sämtliche Rückzahlungsansprüche aus anfechtbarem Zeitraum abschließend ausgeurteilt.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Inhalt des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt zum Urteil des Landgerichts Darmstadt 1 O 429/06 (Aktenzeichen 24 U 59/07) und den Inhalt des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2009 (IX ZR 157/08).

    Einer Entscheidung steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des BGH vom 25.6 2009, welches auf das Urteil des Landgerichts Darmstadt, (1 O 429/06) und das Urteil des OLG Frankfurt (24 U 59/07) ergangen ist, entgegen.

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