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   LG Bonn, 15.11.2010 - 1 O 435/09   

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https://dejure.org/2010,29365
LG Bonn, 15.11.2010 - 1 O 435/09 (https://dejure.org/2010,29365)
LG Bonn, Entscheidung vom 15.11.2010 - 1 O 435/09 (https://dejure.org/2010,29365)
LG Bonn, Entscheidung vom 15. November 2010 - 1 O 435/09 (https://dejure.org/2010,29365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schäden am Pkw als Folge eines Einbruchdiebstahls sind Sachmängel und rechtfertigen einen Rücktritt vom Kaufvertrag; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Schäden am Pkw als Folge eines Einbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schäden am Pkw als Folge eines Einbruchdiebstahls sind Sachmängel und rechtfertigen einen Rücktritt vom Kaufvertrag; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Schäden am Pkw als Folge eines Einbruchdiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflicht bei Diebstahlschaden - Händler hätte die Käuferin ungefragt aufklären müssen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07

    Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2010 - 1 O 435/09
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass beispielsweise die fehlende Unfallfreiheit auch eines Gebrauchtfahrzeugs einen Sachmangel in dem beschriebenen Sinne darstellt, sofern es nicht lediglich Bagatellschäden erlitten hat (vgl. z. B. BGH NJW 2008, 911 und Palandt-Weidenkaff, Kommentar zum BGB, § 434 Rdnr. 29).
  • OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Gebrauchtwagens hinsichtlich massiver

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln (1 O 435/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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