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   LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13   

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https://dejure.org/2016,50188
LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13 (https://dejure.org/2016,50188)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.09.2016 - 1 O 454/13 (https://dejure.org/2016,50188)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. September 2016 - 1 O 454/13 (https://dejure.org/2016,50188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einsatzfahrzeug, rote Ampel, Sonderrechte, Blaulicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einem Einsatzfahrzeug; Entscheidende Bedeutung der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich; Umfassende Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unter Einsatz von Sonderfahrrechten bei "Rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit einem Einsatzfahrzeug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einfahrt in Kreuzungsbereich trotz Möglichkeit der Wahrnehmung eines Einsatzfahrzeugs begründet Mitverschulden an Unfall von 30 % - Einsatzfahrzeug muss bei Rotlicht notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in Kreuzung einfahren

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 482
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1996, 9 U 143/96).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    Der Anspruch aus § 7 StVG steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt (BGH, Urt. Vom. 13.12.1990, III ZR 14/90).
  • KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kreuzungskollision zwischen einem bei

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01).
  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 36/05

    Haftung des Schädigers für die Rückstufung in der Kaskoversicherung

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    Die Feststellungsklage ist insgesamt dennoch zulässig, da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH Urt. v. 25.04.2006, VI ZR 36/05).
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 140/91

    Geltendmachung des Rabattverlustes durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Kläger auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2013 - 6 U 95/12

    Glatteis: Wann trägt der Geschädigte Mitschuld?

    Auszug aus LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13
    Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere von Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (OLG Brandenburg, Urt. V. 23.07.2013, 6 U 95/12).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 9 U 34/17

    Einsatzfahrt; Haftungsabwägung

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01; LG Bonn, Urteil vom 28. September 2016 - 1 O 454/13 -, Rn. 37, juris).
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