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   OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15   

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OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15 (https://dejure.org/2015,35599)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15 (https://dejure.org/2015,35599)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15 (https://dejure.org/2015,35599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, Feststellungen, BGH, Vorlage

  • openjur.de

    § 267 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG

  • verkehrslexikon.de

    Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Notwendige Feststellungen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • IWW

    GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1
    EGVG, StVG, StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Wird in einem solchen Fall die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, kommt es für die Wirksamkeit dieser Beschränkung darauf an, ob sich die fraglichen Feststellungen treffen lassen, ohne in Widerspruch zu jenen Feststellungen der Vorinstanz zu geraten, die den Schuldspruch tragen (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Sandherr; zustimmend auch König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [260 f.]).

    Dies gebietet der Grundsatz, dass rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein müssen (vgl. BGHSt 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen; zur hier erörterten Fallgestaltung OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

    Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]).

    Weder verpflichtet ihn § 244 Absatz 2 StPO, ohne Anhaltspunkte in Richtung sämtlicher solcher Umstände zu ermitteln; dies wäre bei Massendelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten (für die Entsprechendes zu gelten hätte) in der Praxis auch unverhältnismäßig aufwendig (König am angegebenen Ort S. 261 f.; Sandherr, Anmerkung zu OLG Koblenz NZV 2013, 411 [413]).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Dies gebietet der Grundsatz, dass rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein müssen (vgl. BGHSt 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen; zur hier erörterten Fallgestaltung OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

    Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1).

  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).
  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12

    Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).
  • BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87

    Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung des ermächtigten Wahlverteidigers -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1).
  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 466/91

    Vorliegen von zum Ausgangsurteil widersprüchlichen Feststellungen im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Dies gebietet der Grundsatz, dass rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein müssen (vgl. BGHSt 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen; zur hier erörterten Fallgestaltung OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss 47/09

    Rechtsmittelbeschränkung: Zulässigkeit einer Beschränkung der Berufung auf den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
    Jedoch ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu der Vorverurteilung und deren Vollstreckung nicht rechtzeitig zugänglich waren und dass das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4 = NStZ 2005, 32 [ebd.] mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Jena, 24.01.2017 - 1 OLG 121 Ss 96/16

    Strafurteil: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei Lückenhaftigkeit der

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, bei dem es zudem nicht nur um eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern auch um einen tateinheitlich begangenen Kennzeichenmissbrauch geht, grundlegend von der Fallgestaltung, welche der Vorlageentscheidung des OLG Nürnberg vom 21.10.2015, veröffentlicht u. a. in NStZ 2016 497ff., zu Grunde lag (die allerdings durch Rücknahme der Revision gegenstandslos geworden ist).
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