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   OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20   

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OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20 (https://dejure.org/2021,1812)
OLG Jena, Entscheidung vom 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20 (https://dejure.org/2021,1812)
OLG Jena, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20 (https://dejure.org/2021,1812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Thüringen

    § 233 StPO, § 329 Abs 1 S 1 StPO, § 411 Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmachtserteilung zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung bei dessen Abwesenheit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 01.03.2018 - 121 Ss 15/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des

    Auszug aus OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung z. T. verlangt wird, die Vollmacht müsse sich ausdrücklich auch "auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung" (so KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018, [5] 121 Ss 15/18 [11/18)], juris) oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen, ist dies weder durch den allgemein gehaltenen Wortlaut des § 329 StPO gedeckt noch mit der seit langem anerkannten (vgl. nur BGHSt 9, 356) Auffassung zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO in Einklang zu bringen, dass die (praxisübliche) Formulierung "zu verteidigen und zu vertreten" als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung regelmäßig ausreicht, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist (vgl. KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., § 234 Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 234 Rdnr. 5, § 329 Rdnr. 15).
  • OLG Celle, 18.01.2021 - 2 Ss 119/20

    Pflicht zur inhaltlichen Bestimmtheit der Verteidigervollmacht; Unbegründete

    Auszug aus OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20
    Diese Vollmacht, die der Verteidiger entgegen der unzutreffenden Darstellung im Berufungsurteil im Original und nicht lediglich in Kopie vorgelegt hat, genügt mit der ausdrücklichen und umfassenden (und nicht lediglich auf bestimmte Verfahrenskonstellationen, wie etwa § 411 Abs. 2 StPO, bezogenen; vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2021, 2 Ss 119/20, juris) Ermächtigung zur "Vertretung und Verteidigung ... in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers" den Anforderungen des § 329 Abs. 1 StPO, der nach seinem Wortlaut lediglich eine "nachgewiesene", im Regelfall also schriftlich vorliegende Vertretungsvollmacht verlangt.
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung z. T. verlangt wird, die Vollmacht müsse sich ausdrücklich auch "auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung" (so KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018, [5] 121 Ss 15/18 [11/18)], juris) oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen, ist dies weder durch den allgemein gehaltenen Wortlaut des § 329 StPO gedeckt noch mit der seit langem anerkannten (vgl. nur BGHSt 9, 356) Auffassung zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO in Einklang zu bringen, dass die (praxisübliche) Formulierung "zu verteidigen und zu vertreten" als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung regelmäßig ausreicht, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist (vgl. KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., § 234 Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 234 Rdnr. 5, § 329 Rdnr. 15).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Es könne für die Behandlung der Vollmacht nicht von Bedeutung sein, ob das gerichtliche Strafverfahren durch Strafbefehl oder Anklage begonnen habe (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20, NJ 2021, 182, 183; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 Ss 178/16, StV 2018, 148, 149 f.; Spitzer, NStZ 2021, 327, 328 f.; Böhm, FD-StrafR 2021, 442504; Franzke, StV 2019, 363, 365 f.; BeckOK StPO/Eschelbach, 46. Ed., § 329 Rn. 32; KMR/Brunner, StPO, 110. EL, § 329 Rn. 10a; SK-StPO/Frisch, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Anwendbarkeit des § 411 Abs. 2 StPO nach Erlass eines Strafbefehls auch in der

    Welche Anforderungen grundsätzlich an die Formulierung einer Vollmacht zu stellen sind, um den Anforderungen des § 329 Abs. 1 StPO zu genügen, kann vorliegend dahinstehen (s. zum Streitstand z.B. OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 Ss 119/20, juris Rn. 22 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20, juris Rn. 11 ff.; KG, Beschluss vom 01.03.2018 - [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4).
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