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   OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21   

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https://dejure.org/2022,16596
OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21 (https://dejure.org/2022,16596)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21 (https://dejure.org/2022,16596)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21 (https://dejure.org/2022,16596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 3 S 2 OWiG, § 24 Abs 1 StVG, § 24 Abs 3 Nr 5 StVG
    Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Zumessung einer Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei Bemessung der Geldbuße; Aufklärungspflicht über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen bei Bemessung der Regelgeldbuße

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20

    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21
    Aus dieser Regel-Ausnahme-Systematik folgt, dass die Amtsaufklärungspflicht nicht eine anlasslose Aufklärung von Umstände aus dem persönlichen Bereich des Täters, die ein Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgegebenen Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten, gebietet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20, juris Rn. 15 m. w. N.).

    So stellt auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 13.04.2021 (1 Ss (OWi) 103/20; juris) zutreffend fest, dass es dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen würde, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen.

  • KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21
    Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten kann daher auch bei nicht mehr nur geringfügigen Geldbußen über 250, 00 ? von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschlüsse vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 -, juris Rn.18 und vom 30.09.2021 - 1 OWi Ss Bs 62/20, BeckRS 2021, 33639; KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13, juris).
  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21
    Die Regelsätze orientieren sich dabei an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf, wobei ihnen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen zugrunde liegen (KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20, juris Rn.21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, juris Rn.12).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21
    Die Regelsätze orientieren sich dabei an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf, wobei ihnen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen zugrunde liegen (KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20, juris Rn.21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, juris Rn.12).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2023 - 1 OWi 2 SsRs 64/22

    Reduzierung der Regelgeldbuße bei freiwilliger verkehrspsychologischer Maßnahme

    Sind hingegen außergewöhnliche, besondere Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters nicht gegeben, darf nicht von ihm abgewichen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2022 - 3 Ss-OWi 1048/22, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18, juris Rn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21, juris Rn. 10; Janiszewski, NJW 1989, 3113, 3116).
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