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   OLG Koblenz, 30.10.2014 - 1 OWi 3 SsBs 63/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42824
OLG Koblenz, 30.10.2014 - 1 OWi 3 SsBs 63/14 (https://dejure.org/2014,42824)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 OWi 3 SsBs 63/14 (https://dejure.org/2014,42824)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 1 OWi 3 SsBs 63/14 (https://dejure.org/2014,42824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beweisverwertungsverbot, Maßnahme auf ausländischem Staatsgebiet

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 46 Abs 1 OWiG, § 244 Abs 3 S 1 StPO
    Bußgeldverfahren: Beweisverwertungsverbot bei Vornahme einer strafprozessualen Maßnahme eines deutschen Polizeibeamten auf ausländischem Staatsgebiet

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren - das ist selten

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kontrolle durch deutsche Polizei in Luxemburg - Verwertungsverbot

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Grenzen beachten

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 108
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2014 - 1 OWi 3 SsBs 63/14
    Ob aktenkundige Angaben zur Person des Betroffenen (wie Halter des Tatfahrzeugs, keine Kinder, die als Fahrer in Frage kommen, Arbeitsplatz in Luxemburg) in Verbindung mit der möglicherweise durch in Augenscheinnahme zu treffenden Feststellung, dass der Fahrer des Fahrzeuges eine dem Betroffenen zumindest nicht unähnliche männliche Person war (und eventueller Klärung, wann der Betroffene am Tattag zur Arbeit erscheinen musste) dem Gericht hätten Anlass geben müssen, sich auf andere Weise der Frage zu nähern, ob der Betroffene der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen war (siehe dazu BGH v. 29.08.1974 - 4 StR 171/74 - BGHSt 25, 365 juris R. 10), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Erklärung des Betroffenen, die im Protokoll über die abgebrochene Hauptverhandlung vom 25. März 2014 niedergelegt ist, insoweit als verwertbares Geständnis anzusehen gewesen wäre, weil die Staatsanwaltschaft keine diese Fragen aufgreifende (Aufklärungs-)Rüge erhoben hat.
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