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   BayObLG, 14.10.1980 - 1 ObOWi 351/80   

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https://dejure.org/1980,3644
BayObLG, 14.10.1980 - 1 ObOWi 351/80 (https://dejure.org/1980,3644)
BayObLG, Entscheidung vom 14.10.1980 - 1 ObOWi 351/80 (https://dejure.org/1980,3644)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Oktober 1980 - 1 ObOWi 351/80 (https://dejure.org/1980,3644)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mindestabstand; Fahrbahnrand; Leitlinie; Fahrbahnmitte; Kurve; Gegenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 2

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 10.04.2018 - 14 U 147/17

    Betriebsgefahr, Tiergefahr, Abwägung, Seitenabstand, Begegnung Pferd

    An Engstellen muss dann aber neben der Reduzierung der Geschwindigkeit entweder auch der Randstreifen mitgenutzt werden (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 14. Oktober 1980 - 1 Ob OWi 351/80 -, juris) oder gegebenenfalls angehalten und eine Verständigung darüber herbeigeführt werden, wie man sich im Begegnungsverkehr passieren will.
  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89

    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der

    In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge fehlt, die Auffassung durchgesetzt, daß auch noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten (vgl. BayObLG, VRS 61, 55 f. = DAR 1981, 23, 24; VRS 62, 377, 379; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 35; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. I, 1977, StVO § 2 Rdn. 61; Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 35; Möhl/Rüth, StVO, 1973, § 2 Rdn. 7; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, aaO Rdn. 31; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 12).
  • OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7512/20

    Zum Schutzbereich des Rechtsfahrgebots

    Vielmehr ist ein angemessener Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einzuhalten (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; BayObLG DAR 1981, 23), der in der Regel - auch im Stadtverkehr (SaarlOLG VM 1975 Nr. 113) - zwischen 0, 5 bis 1 m betragen sollte (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1992, 232; OLG Celle Urt. v. 6.11.2018 - 14 U 61/18).
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