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   BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/2002, 1 ObOWi 301/02   

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https://dejure.org/2002,4105
BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/2002, 1 ObOWi 301/02 (https://dejure.org/2002,4105)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/2002, 1 ObOWi 301/02 (https://dejure.org/2002,4105)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 2002 - 1 ObOWi 301/2002, 1 ObOWi 301/02 (https://dejure.org/2002,4105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wenden - Mitbenutzung der Haltebucht ist Wenden (§ 18 Abs. 7 StVO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Wendeverbot auf Kraftfahrstraßen auch bei Nutzung einer Haltebucht; Zur Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 92
  • NZV 2003, 201
  • VersR 2003, 1455
  • BayObLGSt 2002, 155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße (Überqueren der Fahrbahn; Parkplätze; Begriff

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/02
    Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2002 (NZV 2002, 376) zugrunde lag.
  • OLG Jena, 29.07.1997 - 1 Ss 33/97
    Auszug aus BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/02
    Nach allgemeiner Ansicht ist nämlich unter einem Seitenstreifen jede nicht abgetrennte befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn zu verstehen (OLG Jena NZV 1998, 166; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 12 StVO Rn.29 und 58; siehe auch Nr. 39 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/02
    Im Hinblick auf die angebrachte mehrfache Beschilderung, durch die der Betroffene auf seiner Fahrt zum Wendepunkt nur eineinhalb Kilometer zuvor nicht nur durch Zeichen 331 (Kraftfahrstraße), sondern auch mittels eines Piktogramms mit der Aufschrift "Wendeverbot" in anschaulicher Weise auf das Wendeverbot hingewiesen worden ist, durfte das Amtsgericht zu Recht davon ausgehen, daß der Betroffene, der sich mit einem Übersehen der Beschilderung verteidigt hat, die im Verkehr gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen hat (vgl. BGHSt 43, 241/251).
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