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   BayObLG, 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96   

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BayObLG, 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96 (https://dejure.org/1996,3033)
BayObLG, Entscheidung vom 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96 (https://dejure.org/1996,3033)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - 1 ObOWi 611/96 (https://dejure.org/1996,3033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 189
  • NStZ-RR 1997, 145
  • NZV 1997, 242
  • BayObLGSt 1996, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 24.05.1994 - 2 Ss OWi 524/94

    Überfahren eines Rotlichts; Baustellenampel; Gegenverkehr ; Schwere Gefährdung;

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96
    Allerdings berechtigt dies nicht zu der Folgerung, der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen beschränke sich auf den Schutz des Querverkehrs; eine solche Beschränkung läßt sich weder der amtlichen Begründung und dem angestrebten Sinn der Regelung noch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i. V. m. Nr. 34.2 BKat entnehmen (vgl. auch OLG Köln NZV 1994, 41 ; OLG Hamm NZV 1994, 369 ).
  • BayObLG, 20.10.1995 - 2 ObOWi 672/95

    Das Durchfahren einer Baustellenampel ohne Gefährdung des Gegenverkehrs

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96
    Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn aufgrund konkreter Gegebenheiten eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden könnte (wie in dem der Entscheidung BayObLG DAR 1996, 31 zugrunde liegenden Fall).
  • OLG Köln, 26.08.1993 - Ss 327/93

    Ausgestaltung des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsschutzes gegen eine

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96
    Allerdings berechtigt dies nicht zu der Folgerung, der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen beschränke sich auf den Schutz des Querverkehrs; eine solche Beschränkung läßt sich weder der amtlichen Begründung und dem angestrebten Sinn der Regelung noch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i. V. m. Nr. 34.2 BKat entnehmen (vgl. auch OLG Köln NZV 1994, 41 ; OLG Hamm NZV 1994, 369 ).
  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1543/21

    Entkräftung des Regelfalls bei Rotlichtverstoß

    In einem solchen Fall sind im tatrichterlichen Urteil nähere Darlegungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht (Anschluss u.a. an BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96 = NStZ-RR 1997 = NZV 1997/242 = DAR 1997, 28; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2003 - 1 Ss [OWi] 97 B/03 = ZfSch 2003, 471; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 107/18 = ZfSch 2018, 290).

    Indes beschränkt sich der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf den Schutz des Querverkehrs; auch wenn das Wechsellichtzeichen allein dem Schutz des Gegen- oder Diagonalverkehrs dient, sind Verkehrssituationen denkbar, in denen es durch die Missachtung des Rotlichts zur zumindest abstrakten Gefährdung bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer kommen kann, die auf das eigene Grünlicht vertrauen (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96 = NZV 1997, 2423; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 - 2a Ss (OWi) 197/99 = NStZ-RR 1999, 376 = NZV 2000, 89 = VRS 98, 47 = VerkMitt 2000, Nr. 30; OLG Zweibrücken a.a.O.).

    Sind mithin im Einzelfall Umstände ersichtlich, die einer auch nur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrssteilnehmer entgegenstehen können, hat der Tatrichter nähere Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob die Annahme eines typischen qualifizierten Rotlichtverstoßes dennoch gerechtfertigt erscheint (OLG Saarbrücken a.a.O. mit Hinweis auf BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 a.a.O. sowie OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss [OWi] 361/02 bei juris).

    Um das Gewicht des Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen, hätte es vielmehr Feststellungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation bedurft, etwa zur Länge und Übersichtlichkeit der Baustelle, zur Breite der befahrbaren Spur, zu Ausweichmöglichkeiten, zu einer etwaigen Geschwindigkeitsbeschränkung (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 a.a.O.), aber auch zur Frage, ob Querverkehr in die Baustelle einfahren konnte, ob sich Gegenverkehr in der Baustelle befand oder vor dieser gewartet hat (OLD Dresden a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.1994 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2018 - 1 OWi 2 SsBs 107/18

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Qualifizierter Rotlichtverstoß an einer

    (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96, NZV 1997, 242; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 - 2a Ss (Owi) 197/99, juris Rn. 17).

    Sind im konkreten Fall Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen können, bedarf es hierzu näherer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Annahme eines typischen qualifizierten Rotlichtverstoßes gleichwohl gerechtfertigt erscheint (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996, NZV 1997, 242; OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss (OWi) 631/02, juris Rn. 14 f.).

  • BayObLG, 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/00

    Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

    Jedoch ist der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das mißachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfaßt er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs, der auf die Beachtung des Rotlichts vertraut (BayoblGSt 1996, 153 = DAR 1997, 28).
  • OLG Dresden, 03.04.2002 - Ss OWi 9054/01

    Fahrverbot

    Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nämlich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs (BayObLG VersR 2001 S. 1394; DAR 1997, S. 28).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 1 ObOWi 95/01

    Tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen

    b) Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Wechsellichtzeichen dem Schutz des Querverkehre dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs, der auf die Beachtung des Rotlichte vertraut (BayObLGSt 1996, 153).
  • BayObLG, 27.07.2004 - 1 ObOWi 310/04

    Fahrverbot bei Rotlichtverstoß infolge bloßer Orientierung an vorausfahrendem

    Die Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört daher zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV, Nr. 132.2 BKat; vgl. BayObLGSt 1996, 153 f.; BayObLG VRS 104, 437/438).
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