Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02   

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https://dejure.org/2003,1704
BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 (https://dejure.org/2003,1704)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 (https://dejure.org/2003,1704)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 (https://dejure.org/2003,1704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; § 60 Abs. 1
    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift, eigenhändige; Fehlen der Unterschrift; Nachholung der Unterschrift.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; § 60 Abs. 1
    Begründungsschrift; Fehlen der Unterschrift; Nachholung der Unterschrift; Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Unterschrift, eigenhändige

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Schriftformerfordernis; Organisationsverschulden

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 60; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 130 a Abs. 1
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdebegründung, Fristen, Fristversäumnis, Zulässigkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Postlaufzeiten, Schriftform, Unterschrift, Prozessbevollmächtigte, Verschulden, Zurechenbarkeit, ...

  • Judicialis

    VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § 60 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 1 § 60 Abs. 1
    Verwaltungsprozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift, eigenhändige; Fehlen der Unterschrift; Nachholung der Unterschrift

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1544
  • NVwZ 2003, 997 (Ls.)
  • DVBl 2003, 878 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32, ).

    Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32, und Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121).

  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Beschwerdebegründungsfrist - bekannt gewordenen Umstände (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 7 B 154.99 - VwRR BY 2000, 235) abgestellt werden.

    Dem von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2000 (a.a.O.) lag insoweit eine andere Fallgestaltung zugrunde.

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29).
  • BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Bei der Anfertigung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Beschluss vom 7. Februar 1992 - BVerwG 2 B 92.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175).
  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32, und Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a Satz 1 VwGO vorliegend prozessrechtlich fehlerhaft war (vgl. Urteil des Senats vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - NVwZ 2002, 993 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 58).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29).
  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
    Denn dieser Mangel beruht auf einem Versehen seines Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989.97 - NVwZ 2000, 907).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406).

    Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544).

    Auch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Begründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig sind (BVerwG NJW 2003, 1544).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Die Tatsache, dass die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. bereits rechtzeitig Beschwerde gegen den streitbefangenen Beschluss des Bundeskartellamts eingelegt haben, reicht daher zur Wahrung der Formanforderungen ebenso wenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz oder die insoweit mit anderen Schriftsätzen übereinstimmende Faxnummer der versendenden Stelle; all diese Umstände bieten keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das zur Überprüfung stehende Schriftstück von einer zeichnungsberechtigten Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544).

    Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104).

  • BVerwG, 21.12.2023 - 2 B 2.23

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Übermittlung einer als

    Er genügt nicht der Schriftform, die nach einhelliger Auffassung auch für die Beschwerdebegründung erforderlich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 S. 7).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

    Schriftform verlangt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des dazu Berechtigten (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ; Beschlüsse vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - und vom 5. Februar 2003 - BVerwG 1 B 31.03 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 und 16).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei freilich nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 = NJW 2003, 1544).

  • BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03

    Rechtsmittelfristversäumnis wegen fehlender Unterschrift; Der

    Zur Schriftform gehört jedoch grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

    Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

    3 Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist hier der Einlegungsfrist für die Beschwerde bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen

    Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses gehört daher bei einer Antragsschrift, die in einem Brief übersandt wird, grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift; damit werden auch nur geringe Anforderungen an die Form gestellt, die den Zugang zu einem Gericht nicht unzumutbar erschweren (vgl. BVerwGE 81, 32 [33]; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003, NJW 2003, 1544; für die Heranziehung dieser Rechtsprechung im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch von Coelln in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Lfg.

    Eine dem Verfassungsgerichtshof per Post übersandte Antragsschrift ist daher nur dann "schriftlich" im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingereicht, wenn sie entweder vom Urheber handschriftlich unterzeichnet ist oder sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Urhebers ergibt (so zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG NJW 2003, 1544; vgl. zu § 23 BVerfGG Puttler in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 5).

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

    Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, B.v. 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris Rn. 2; B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH12.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 5; B.v. 30.3.2006 - 8 B 8.06 - NJW 2006, 1989 = juris Rn. 5; U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - NVwZ 2021, 1061 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 11 BV 19.1848 - juris Rn. 2; B.v. 5.1.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 11; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 6).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2006 a.a.O.; B.v. 27.1.2003, a.a.O.; SächsOVG, B.v. 25.9.2006 - A 2 B 724/05 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 11.12.2006 - 5 PKH 34.06

    Kündigungszustimmung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

    10 Mit der fallbezogenen Würdigung, dass mit dem Eingang einer durch den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Abschrift der in dem beim Berufungsgericht verbliebenen Original unterschriebenen Berufungsschrift bei dem Verwaltungsgericht die Berufung form- und fristwahrend eingelegt worden sei, weicht das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544) zum grundsätzlichen Erfordernis eigenhändiger Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen ab.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121, vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. und vom 4. September 2003 BVerwG 8 B 109/03 ), wobei aus Gründen der Rechtssicherheit dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist hier der Einlegungsfrist für die Berufung bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 2416/20

    Widerspruchsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im

    Die Widerspruchsschrift genügt der Schriftform aber auch dann, wenn sich aus dem nicht unterzeichneten Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, juris Rn. 22; Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris Rn. 9).Für die Beurteilung, ob ein Widerspruchsschreiben der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, können dabei nicht nur die der Behörde bei Eingang erkennbaren, sondern auch die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 27.01.2003 - 1 B 92/02 u.a. -, juris Rn. 5 zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1961 - VI B 2.61, VI B 7.61 -, BVerwGE 13, 141, 143 ("Selbstverständlichkeit"); Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 -, NJW 2003, 1544, m. w. N.; ferner Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand.
  • OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05

    Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 23.04.2020 - 2 C 21.19

    Bedingungsfeindlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; Befugnis des

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 1.16

    Gerichtskosten; formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 7 A 2358/07

    Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für ein Stallgebäude; Errichtung eines

  • OVG Sachsen, 30.04.2021 - 12 A 184/18

    Fernbleiben vom Dienst; Disziplinarmaßnahmeverbot; Zeitablauf; Schriftform;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 18 A 2206/12

    Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch

  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 3 A 542/20

    Formunwirksamkeit beim Fehlen einer (einfachen) elektronischen Signatur bei

  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 22.06.2004 - 1 B 250.03

    Begründung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 27/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; fehlende Unterschrift; Ersetzen; Handschrift;

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 11 BV 19.1848

    Unzulässige Berufung mangels Einhaltung der Schriftform

  • VGH Bayern, 17.04.2019 - 8 BV 18.2005

    Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung

  • VG Cottbus, 04.03.2008 - 3 L 258/07

    Erteilung der Fahrerlaubnis bei noch nicht festgestellten Verzicht des

  • VG Augsburg, 09.01.2014 - Au 6 M 13.30441

    Kostenerinnerung; Vergütungsfestsetzungsbeschluss; fehlende Unterschrift bei

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 2.16

    Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des

  • VG Schwerin, 28.12.2022 - 4 B 1158/20

    Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs 3 S 2 mittels Online-Fax

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 3.16

    Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2007 - 18 E 787/07

    Klageschrift Unterschrift Prozessbevollmächtigter Zurückverweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 3 N 137.16

    Bereitschaft eines Verfahrensbevollmächtigten zur Entgegennahme eines Urteils;

  • BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch vor dem Patentgericht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 6 A 4500/02

    Unfall eines Beamten im Rahmen einer Betriebsbesichtigung als Dienstunfall;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 9 A 652/18

    Formlose Mitteilung für Studienberichte verschiedener präklinischer

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 16.412

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VGH Bayern, 28.05.2013 - 10 ZB 13.559

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 E 557/22

    Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zum Mikrozensus für das Jahr 2021

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 9 N 12.2579

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Kostentragung nach Abgabe

  • VG Gelsenkirchen, 08.04.2014 - 6 L 17/14

    Klagefrist; Zulässigkeit; Eilantrag

  • VG Gießen, 27.09.2006 - 2 E 1753/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei sich selbst vertretenden Ausländern

  • VG München, 12.02.2019 - M 13 K 17.5759

    Formgerechte Klageeinreichung durch Nutzung des Online-Fax von E-Post

  • VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325

    Unzulässiger Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

  • VG Köln, 15.02.2011 - 7 K 7712/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Eingehung eines abhängigen

  • VG Düsseldorf, 25.11.2021 - 29 K 688/20
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