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   BVerwG, 05.08.2005 - 1 B 181.04 (1 PKH 49.04)   

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BVerwG, 05.08.2005 - 1 B 181.04 (1 PKH 49.04) (https://dejure.org/2005,10584)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 B 181.04 (1 PKH 49.04) (https://dejure.org/2005,10584)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 2005 - 1 B 181.04 (1 PKH 49.04) (https://dejure.org/2005,10584)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Unglaubhafte oder unsubstanziierte Angaben zum Verfolgungsschicksal im Rahmen der Gewährung von Asyl - Ablehnung eines substanziierten Beweisantrags - Beweiswert eines in Fotokopie vorgelegten Strafurteils eines Militärgerichts in Syrien

  • Wolters Kluwer

    Unglaubhafte oder unsubstanziierte Angaben zum Verfolgungsschicksal im Rahmen der Gewährung von Asyl; Ablehnung eines substanziierten Beweisantrags; Beweiswert eines in Fotokopie vorgelegten Strafurteils eines Militärgerichts in Syrien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ablehnung von

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2005 - 1 B 181.04
    4 4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht bezieht, ist zwar anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 1 B 100.03 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 m.w.N.).

    Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält (Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.2001 - 1 B 206.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2005 - 1 B 181.04
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde reicht es zur Begründung und Darlegung für die eigene Sachkunde des Gerichts grundsätzlich aus, wenn es sich hierbei auf eine gesicherte Auskunftslage stützen kann (vgl. etwa Beschluss vom 27. Februar 2001 BVerwG 1 B 206.00 Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46).
  • OVG Sachsen, 11.12.2023 - 6 A 519/21

    Asyl (Kamerun); Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Diese Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2. Ob sie auch die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 decken würde, ist nicht zu prüfen, da diese nicht als Verletzung rechtlichen Gehörs in der Zulassungsschrift gerügt wird.7 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, juris Rn. 4, v. 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 4 m. w. N.) ist anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind.

    Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Verfolgungsvortrag nicht in unauflösbarer Weise unschlüssig oder widersprüchlich ist, sondern trotz der festgestellten Ungereimtheiten noch möglich erscheint (BVerwG, Beschl. v. 5. August 2005 a. a. O.).

  • VGH Hessen, 23.11.2005 - 11 UE 3311/04

    Asyl; Iraner, Tätigkeit in monarchistischer Exilgruppierung

    Einem solch gänzlich allgemein gehaltenen, hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht näher substantiierten Beweisantritt braucht nicht entsprochen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - BVerwG 1 B 181/04.A -, Juris).
  • BVerwG, 15.04.2008 - 10 B 100.07

    Verfahrensrecht, Revisionszulassungsantrag, Verfahrensmangel,

    Eine eigene Sachkunde ergibt sich aus der Bezugnahme des Gerichts auf die in das Verfahren eingeführten Lageberichte des Auswärtigen Amtes von 1999 und 2006 (UA S. 12 f.) nicht (zur Darlegung der eigenen Sachkunde vgl. Beschluss vom 5. August 2005 BVerwG 1 B 181.04 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 = juris Rn. 6).

    4 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Einholung von amtlichen Auskünften und Sachverständigengutachten nicht allein wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der Echtheit von in Kopie vorgelegten Urkunden und deren voraussichtlich nicht abschließend zu ermittelnder Echtheit abgelehnt werden darf (Beschluss vom 5. August 2005 BVerwG 1 B 181.04 a.a.O. Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2007 - 9 LA 229/06

    Voraussetzungen für einen Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 73

    In solchen Fällen muss der Tatsachenrichter dem Asylbewerber vielmehr auf einen substantiierten Beweisantrag hin die Möglichkeit einräumen, ihn doch noch von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrags zu überzeugen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2005 - 1 B 181/04, 1 B 181/04 (1 PKH 49/04) - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 6 A 860/21

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, juris Rn. 3, vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 =juris Rn. 4, und vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 = juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 -, juris Rn. 4.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2023 - 13 A 10442/22

    Zuerkennung von Flüchtlingsschutz; Ausschluss wegen mit List begangener Straftat

    Überdies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Tatsachengerichte selbst substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssten, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich seien (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 - und vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, jeweils nach juris und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 13 A 11559/20.OVG -, nicht veröffentlicht).
  • VG Schleswig, 09.08.2023 - 11 A 104/20

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im

    Fehlt es aufgrund dieser freien Beweiswürdigung schon an der Darlegung eines zusam menhängenden, im Wesentlichen widerspruchsfreier in Sachverhalts aus dem persönlichen Lebensbereich, so liegt kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere eine Beweiserhebung, vor (BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 6 A 405/11

    Asylverfahren, Hilfsbeweisantrag, Berufungszulassungsantrag, Beweisantrag,

    Ein Gehörsverstoß ist vielmehr erst dann gegeben, wenn die Ablehnung des zulässigen Beweisantrags im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr findet, das heißt, wenn aus den vom Gericht genannten Gründen ein Beweisantrag überhaupt nicht abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht erfasst hat oder wenn die von dem Gericht gegebene Begründung offensichtlich unrichtig oder unhaltbar ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - BVerwG 1 B 181/04 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG N r. 313).
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