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   BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17, 1 B 108.17, 1 PKH 62.17   

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https://dejure.org/2017,21096
BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17, 1 B 108.17, 1 PKH 62.17 (https://dejure.org/2017,21096)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17, 1 B 108.17, 1 PKH 62.17 (https://dejure.org/2017,21096)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17, 1 B 108.17, 1 PKH 62.17 (https://dejure.org/2017,21096)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen der Verfolgung eines Rückkehrers wegen der durch seine Flucht möglicherweise bewirkten Wehrdienstentziehung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen der Verfolgung eines Rückkehrers wegen der durch seine Flucht möglicherweise bewirkten Wehrdienstentziehung

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen der Verfolgung eines Rückkehrers wegen der durch seine Flucht möglicherweise bewirkten Wehrdienstentziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wehrdienstentziehung als Asylgrund für syrische Flüchtlinge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Länderleitentscheidungen in Asylsachen

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    2.2 Von diesen rechtlichen Maßstäben geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - (juris) aus.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 ).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    So hat das Bundesverwaltungsgericht die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f.).
  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Auch hier wurde hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 24).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 ).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Flüchtlingsschutzverfahren Syrien; illegale Ausreise; Asylantrag; Aufenthalt im

    Hingegen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin umstritten, ob bei Wehrdienstentziehern gefahrerhöhende Merkmale angenommen werden können (dafür: VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rn. 51 ff., für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 34 und VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 22 für einen wehrpflichtigen Reservisten; dagegen: OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris Rn. 26 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 72; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 37 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - juris Rn. 10 f., vom 2. Mai 2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 15 ff. und vom 26. April 2017 - 1 B 70/17 - juris Rn. 2).

    Nach der im Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - (juris Rn. 10) zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.

    Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - juris Rn. 11) sind auf dieser rechtlichen Grundlage zwei Obergerichte bei der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhaltswürdigung zu ihren unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 u.a. - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 3 B 23.17

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen

    Nach der im Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - (juris Rn. 10; so auch Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 - juris Rn. 12) zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 u.a. - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 3 B 28.17

    Unverfolgt ausgereister Syrer aus Homs im wehrdienstfähigen Alter;

    Nach der im Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - (juris Rn. 10; so auch Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 - juris Rn. 12) zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.
  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Militärdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.12.2020 - 13 K 146.17
    Allerdings stellen die an eine Reservedienstentziehung bzw. Wehrdienstentziehung oder gar Desertion geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen und wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 - juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 55; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - Seite 9 des amtlichen Abdrucks).
  • VG Stuttgart, 11.02.2021 - A 4 K 2581/19

    Militärdienst und Wehrdienstentziehung eines Syrers

    Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -).
  • VG Berlin, 24.05.2018 - 8 K 781.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - juris Rn. 10 sowie vom 21. November 2017 - 1 B 148/, 1 PKH 93/17 - juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 02.03.2018 - A 11 K 8875/16

    Keine Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

    Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -).
  • VG Wiesbaden, 12.09.2018 - 6 K 3013/16

    Weiterhin Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähige Syrer nur im Einzelfall

  • VG Arnsberg, 29.08.2018 - 3 K 340/17
  • VG Wiesbaden, 13.09.2018 - 6 K 2264/17

    Kein Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähigen Syrer aus Damaskus

  • VG Berlin, 31.01.2018 - 13 K 493.16

    Gefahr der Verfolgung eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Wiesbaden, 12.09.2018 - 6 K 3076/16

    Weiterhin Flüchtlingsschutz für wehrdienstfähige Syrer nur im Einzelfall

  • VG Wiesbaden, 24.08.2017 - 6 K 2437/16
  • VG Wiesbaden, 24.08.2017 - 6 K 3007/16
  • VG Regensburg, 20.10.2017 - RO 9 K 17.34870

    Erfolglose Asylklage ukrainischer Staatsangehöriger

  • VG Berlin, 25.09.2019 - 1 K 29.17
  • VG Stuttgart, 12.02.2021 - A 3 K 375/20
  • VG Berlin, 15.03.2019 - 8 K 591.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Syrien;

  • VG Berlin, 09.08.2018 - 8 K 711.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Berlin, 31.10.2018 - 18 K 176.17
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