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   OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 Q 1/92   

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OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 Q 1/92 (https://dejure.org/1992,4333)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.07.1992 - 1 Q 1/92 (https://dejure.org/1992,4333)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Juli 1992 - 1 Q 1/92 (https://dejure.org/1992,4333)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollzugsaussetzung; Polizeiverordnung; Zucht; Halten ; Kampfhunde

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 626
  • DÖV 1992, 1019
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Eine einheitliche Verwaltungspraxis hat der Antragsgegner auch insoweit durch seine Durchführungsbestimmungen sichergestellt, in denen beispielhaft Tatbestände, die die persönliche Eignung ausschließen, und Fallgestaltungen, unter denen die notwendige Sachkunde angenommen werden kann, aufgeführt sind (für eine hinreichende Bestimmtheit im gleichen Sinn: VGH Mannheim, Urt. v. 18.8.1992, a.a.O., 1110; OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, NVwZ-RR 1992, 626, 627; a.A.: Ziekow, a.a.O., S. 79 f.).
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00

    Einstweilige Anordnung; Gefahrtierverordnung; Kampfhund; Normenkontrollantrag;

    Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache in Anbetracht der Vielzahl und der Schwierigkeit der bei der Beurteilung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der GefTVO (vgl. zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Feststellung der Teilnichtigkeit Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnrn 112 ff.) sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen - u. a. Verhältnis der GefTVO zum Tierschutzrecht, Geeignetheit des Wesenstests, abstrakte Gefährlichkeit der betroffenen Hunderassen, Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichheitsgrundsatzes - noch nicht absehbar sind, müssen die Gründe, die für die Unwirksamkeit der Verordnung vorgebracht werden, hier außer Betracht bleiben (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, DÖV 1992, 1019; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, NVwZ-RR 2000, 529; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnr. 136).

    Es sind daher in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, BVerfGE 85, 94) allein die in der Sache betroffenen Interessen und insbesondere die Folgen für den Antragsteller, die Allgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Zumutbarkeit der jeweiligen Folgen und Nachteile und der Reparabilität der Folgen gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 18.09.2009 - 2 B 431/09

    Hochschulzulassungsrecht; Antrag auf vorläufige teilweise Außerkraftsetzung einer

    Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12

    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines

    [ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.
  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO , 10 BauGB ) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019 , insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2010 - 4 R 316/09

    Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO § 47 Abs 6

    Es sind allein die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, abzuwägen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (OVG Saarland, Beschl. v. 06.07.1992, 1 Q 1/92, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 15.11.1993 - 2 NG 1666/93

    Normenkontrolle einer Zuständigkeitsanordnung in Beihilfeangelegenheiten - kein

    Die Entscheidung über einen derartigen Antrag hängt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Normenkontrollsachen befaßten Verwaltungsgerichte (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des OVG Saarland vom 6. Juli 1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, des VGH Mannheim vom 23. März 1992 - 1 S 2551/91 -, VBlBW 1992, 307, des OVG Bremen vom 11. März 1991 - 1 T 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 154, und des Hess. VGH vom 22. Mai 1986 - 6 NG 733/86 - sowie Schenke, DVBl 1979, 169, 172 f., jeweils mit weiteren Nachweisen) von einer Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn im einen Falle eine einstweilige Anordnung nicht erginge, auf den Normenkontrollantrag aber die Ungültigkeit der Norm festgestellt würde, und im anderen Falle die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe.
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