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   LG Traunstein, 12.03.2007 - 1 Qs 27/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26580
LG Traunstein, 12.03.2007 - 1 Qs 27/07 (https://dejure.org/2007,26580)
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07 (https://dejure.org/2007,26580)
LG Traunstein, Entscheidung vom 12. März 2007 - 1 Qs 27/07 (https://dejure.org/2007,26580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Speicherung von DNA-Mustern nach §§ 81f, 81g Strafprozessordnung (StPO) bei Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 521
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Darmstadt, 28.03.2011 - 3 Qs 152/11

    Speicherung von DNA-Mustern: Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer

    Denn DNA-Muster entstehen allenfalls an dem PC, mit dem die Dateien heruntergeladen, gespeichert oder versandt werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07, zitiert nach Juris).

    Zwar ist zudem anerkannt, dass eine Maßnahme nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO auch in solchen Fällen angeordnet werden darf, in denen die Persönlichkeit des Betroffenen und sein Nachtatverhalten ergeben, dass in Fortschreibung der Anlasstat(en) die konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, bei denen direkt auf andere Personen eingewirkt und typischerweise DNA-Spuren hinterlassen werden (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07, Rz. 8, zitiert nach Juris).

  • LG Cottbus, 28.07.2014 - 24 Qs 33/13

    Pflichtverteidigerbestellung: Verfahren der Anordnung einer molekulargenetischen

    Das Gericht habe sich auch nicht ausreichend mit der unter Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 12.03.2007 - 1 Qs 27/07 - auseinandergesetzt.
  • AG Bremen, 08.04.2008 - 80 Gs 75/07
    Darüber hinaus ist - entgegen der Ansicht des LG Traunstein ( StV 2007, S. 521 [LG Traunstein 12.03.2007 - 1 Qs 27/07] ) - auch bei Anlasstaten der hier genannten Art Wiederholungsgefahr gegeben, d.h. es besteht die Gefahr, dass gegen den Betroffenen zukünftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.
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