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   LG Koblenz, 06.02.2006 - 1 Qs 40/06   

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https://dejure.org/2006,35151
LG Koblenz, 06.02.2006 - 1 Qs 40/06 (https://dejure.org/2006,35151)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2006 - 1 Qs 40/06 (https://dejure.org/2006,35151)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - 1 Qs 40/06 (https://dejure.org/2006,35151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 § 472
    Gebühren und Kosten; Notwendige Auslagen des Nebenklägers bei Freispruch des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Diesbezüglich gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; diese dürfen nicht der Staatskasse zur Last fallen (siehe BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14 -, juris Rn. 26 f. mwN; LG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2010 - 4 Qs 56/10 - sowie Beschluss vom 6. Februar 2006 - 1 Qs 40/06 -, jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3; KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 2; Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 4; aA zur Vermeidung unnötiger Härten BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 472 Rn. 3a und 5).
  • LG Koblenz, 11.06.2014 - 2070 Js 32640/11

    Kostentragung, Nebenkläger, Bindungswirkung, Kostengrundentscheidung

    Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06.
  • LG Koblenz, 09.05.2014 - 2070 Js 326401113

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags im Hinblick auf die Kostentragung

    Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06.
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