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   OVG Saarland, 03.06.2002 - 1 R 20/01   

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OVG Saarland, 03.06.2002 - 1 R 20/01 (https://dejure.org/2002,23645)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.06.2002 - 1 R 20/01 (https://dejure.org/2002,23645)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - 1 R 20/01 (https://dejure.org/2002,23645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren allein auf der Grundlage des Frischwasserbezugs ; Gerichtliche Überprüfung von Gebührenmaßstäben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur

    Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens muss nicht der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab zur Anwendung gelangen; die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes können berücksichtigt werden.(u.a. BVerwG, Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11/84 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2015 - 1 A 398/14 -, juris Rdnrn. 30, 42) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung(LT-Drs. 7/852 vom 21.10.1977 zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes (zitiert im Urteil des Senats vom 3.6.2002)) darf die einzelne Gemeinde sich für jeden in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheiden, sofern dieser nicht in einem - wie zu betonen ist - offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung steht.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris Rdnrn. 42 ff.).

    Die seitens der Klägerin als erforderlich erachtete Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr ist nach saarländischem Landesrecht zulässig.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 -, juris Rdnrn. 8 f. m.w.N.) Die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist in besonderem Maße geeignet, den Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage durch die Einleitung von Schmutz- bzw. von Niederschlagswasser im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG wirklichkeitsnah widerzuspiegeln(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) und schafft gleichzeitig Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG und des § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG, der vorgibt, dass die Gemeinden in ihrem Satzungsrecht wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen sollen und insbesondere versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen können.

    Der Senat hat zu dieser Problematik im Jahr 2002(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnrn. 47 ff, 54 ff.) entschieden, dass zu fordern sei, dass entweder die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung im Verhältnis zu den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., vom 7.2.1989 - 8 B 129.88 -, und vom 27.10.1998 - 8 B 137.98 -, jew. juris) mit 12 v.H. anzunehmen sei, oder dass - insoweit in Anlehnung an die damalige obergerichtliche Rechtsprechung - gemäß dem Grundsatz der Typengerechtigkeit bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - rund 90 v.H. - infolge einer homogenen Siedlungsstruktur das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.3.1982 - 2 A 1584/79 -, vom 8.8.1984 - 2 A 2501/78 -, und vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - HessVGH , Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 - später ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, jew. juris).

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

    Ob diese Einschätzung zutraf oder ob die Beibehaltung des Frischwassermaßstabs nach den vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 -, juris) und vom Senat - allerdings erst - in seinem Urteil vom 3.6.2002(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris) entwickelten Kriterien nicht zu beanstanden gewesen wäre, kann dahinstehen.

    Die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, den Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage wirklichkeitsnah widerzuspiegeln.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) Die Entscheidung für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr unterliegt daher auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Festhalten am Frischwassermaßstab nach den für die Ausübung des satzungsgeberischen Ermessens relevanten Gegebenheiten ebenfalls zulässig gewesen wäre.

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 31/15

    Wirksamkeit und Kündigung von ODR-Vereinbarungen; Niederschlagswassergebühren für

    Ob diese Einschätzung zutraf oder ob die Beibehaltung des Frischwassermaßstabs nach den vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 -, juris) und vom Senat - allerdings erst - in seinem Urteil vom 3.6.2002(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris) entwickelten Kriterien nicht zu beanstanden gewesen wäre, kann dahinstehen.

    Die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, den Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage wirklichkeitsnah widerzuspiegeln.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) Die Entscheidung für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr unterliegt daher auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Festhalten am Frischwassermaßstab nach den für die Ausübung des satzungsgeberischen Ermessens relevanten Gegebenheiten ebenfalls zulässig gewesen wäre.

  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08

    Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze;

    Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die "Splittung" der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) .
  • VG Saarlouis, 18.10.2013 - 3 K 443/12

    Abwassergebührenerhebung: Vergleichsvertrag zur Beseitigung bestehender

    Bei der Vorlage des Widerspruchs der Kläger gegen den Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2002 vom 20.01.2003 teilte der Beklagte dem Kreisrechtsausschuss mit Schreiben vom 11.12.2003 mit, die Gemeinde prüfe derzeit aufgrund des am 03.06.2002 ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes 1 R 20/01, ob sie die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr weiterhin nach dem Frischwassermaßstab vornehmen könne.

    Die Erhebung einer einheitlichen, nach dem (modifizierten) Frischwassermaßstab bemessenen Kanalbenutzungsgebühr für die Ableitung sowohl des Schmutz- wie auch des Niederschlagswassers bei Vorhandensein einer gemeindlichen Mischkanalisation wird in zwei Fällen gebilligt: zum einen dann, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung an den gesamten Entwässerungskosten nur geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit mit 12 v.H. angenommen wird(so BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 -8 B 11/84-, NVwZ 1985, 496; dem folgend VG des Saarlandes, Urteile vom 08.06.2001 -11 K 165/99 und 11 K 221/00-, SKZ 2001, 131 bzw. 135 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01-, juris,) und zum anderen dann, wenn bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - die Grenze wird insoweit bei 90 v.H. gezogen - das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagswassermenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist, also eine weitgehend einheitliche Siedlungsstruktur vorhanden ist(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01-).

  • OVG Saarland, 27.07.2007 - 1 A 42/07

    Erhebung einer Niederschlagswassergebühr

    Damit steht außer Frage, dass die Einführung einer nach Schmutz- und Niederschlagswasser als zwei "Teilgebühren" gesplitteten Abwassergebühr durch Ortssatzung jedenfalls seit dem 1.1.1998 im Saarland erlaubt ist so schon Entscheidungen des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, AS 30, 37 (39/40), SKZ 2002, 230, und vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229 Leitsatz 80; ferner Welsch, a.a.O., S. 127 ff.

    Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass damit sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Grundstücken insbesondere nicht versiegelte Hangflächen unberücksichtigt bleiben, liegt darin, dass Abwassergebühren nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben bemessen werden dürfen, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Benutzung stehen dürfen, und dass in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Typenngerechtigkeit zu beachten ist dazu ausführlich Urteil des Senats vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, a.a.O., S. 40/41 bzw. S. 231/232.

  • OVG Saarland, 23.06.2021 - 1 A 79/20

    Auslegung einer anlässlich der Aufstufung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße

    Hierin besteht ein relevanter Unterschied zu der zum Teil nach höherrangigem Recht (Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz) gebotenen [vgl. zur Problematik grundlegend: Urteil des Senats vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris Rdnrn. 47 ff.] und im Übrigen in der Entscheidungsbefugnis des Trägers einer kommunalen Entwässerungseinrichtung stehenden Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr, der die Möglichkeit der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen innewohnt.
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