Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5192
OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91 (https://dejure.org/1991,5192)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 (https://dejure.org/1991,5192)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 (https://dejure.org/1991,5192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,5192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normverwerfungskompetenz; Kreisrechtsausschuß; Kreisangehörige Gemeinde

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 396
  • DÖV 1992, 673
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Mit der höchstrichterlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1986, DVBl. 1986, 1264, und BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, BVerwGE 75, 142 = NJW 1987, 1344; zu diesen beiden Entscheidungen Steiner, DVBl. 1987, 483, und Boujong, WiVerw 1991, 59 (79)) bisher nicht entschiedenen Frage einer materiellen Normverwerfungskompetenz (zur Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normverwerfung vgl. - statt aller - Kopp, DVBl. 1983, 821) der Behörden im allgemeinen und der Ausschüsse gemäß § 5 AGVwGO im besonderen in bezug auf kommunale Satzungen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (DÖV 1990, 152 = NVwZ 1990, 172 = SKZ 1989, 277; zustimmend dazu Ortloff, NVwZ 1991, 627 (631)) auseinandergesetzt und ist dort mit Blick auf die Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat, Stadtverwaltung und Stadtrechtsausschuß, den Gedanken der Einheit der Verwaltung und die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu der Auffassung gelangt, daß der Verwaltung einer Stadt einschließlich des zur Entscheidung über Widersprüche berufenen Stadtrechtsausschusses in bezug auf städtische Satzungen keine Inzident-Verwerfungskompetenz zustehe; dies bedeute unter anderem, daß der Stadtrechtsausschuß, der bei der Bearbeitung eines Widerspruchs zu der Auffassung gelange, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegende städtische Satzung sei in einem entscheidungserheblichen Punkt aus materiell rechtlichen Gründen nichtig, zunächst darauf verwiesen sei, seinen Standpunkt beim Stadtrat geltend zu machen und bis zum Eingang von dessen Erwiderung das Widerspruchsverfahren auszusetzen; teile der Stadtrat dann mit, er halte an seiner Satzung fest und bestehe auf deren Anwendung, müsse der Stadtrechtsausschuß dies respektieren und dürfe daher nicht von der Ungültigkeit der städtischen Satzung ausgehen, vielmehr habe er bei Erlaß einer abschließenden Entscheidung den Widerspruch gegen den der städtischen Satzung entsprechenden Verwaltungsakt zurückzuweisen; im Rahmen einer anschließenden Anfechtungsklage des Betroffenen müsse das Gericht - falls erforderlich - über die Wirksamkeit der städtischen Satzung befinden und, sofern es sie in einem relevanten Punkt für ungültig halte, den Verwaltungsakt aufheben.

    Für diesen Standpunkt sprechen - im Anschluß an die das Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (a.a.O.) tragenden Erwägungen - die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinde und Landrat sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (wie hier insbesondere BayVGH, Urteil vom 1.4.1982, BayVBl. 1982, 654; Pietzcker, AöR 101, 374 (392 ff. - mit Fn. 62 - und 399) - lit. c -); Dolde, BauR 1978, 153 (157 f.), und Grauvogel-Dürr, in Brügelmann, BBauG, § 10 Rdnr. 6; anderer Ansicht Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 19; Kopp, DVBl. 1983, 821; Pietzcker, DVBl. 1986, 806 (808), und Renck, BayVBl. 1983, 86; das Urteil des HessVGH vom 20.12.1989, NVwZ 1990, 885, betrifft entgegen dem weitergehenden Leitsatz ausweislich der Gründe einen Fall des formellen Verwerfungsrecht, da die betreffende Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden war).

    Bereits in seinem Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (a.a.O.) hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß einem Rechtsausschuß, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine weitergehende Regelungsbefugnis zusteht als der Ausgangsbehörde; unterliegt die Ausgangsbehörde aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung bestimmten Bindungen, gilt dasselbe für den Rechtsausschuß im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.

    Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die Ausführungen in dem bereits mehrfach angesprochenen Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (a.a.O.) verwiesen werden.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Mit der höchstrichterlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1986, DVBl. 1986, 1264, und BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, BVerwGE 75, 142 = NJW 1987, 1344; zu diesen beiden Entscheidungen Steiner, DVBl. 1987, 483, und Boujong, WiVerw 1991, 59 (79)) bisher nicht entschiedenen Frage einer materiellen Normverwerfungskompetenz (zur Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normverwerfung vgl. - statt aller - Kopp, DVBl. 1983, 821) der Behörden im allgemeinen und der Ausschüsse gemäß § 5 AGVwGO im besonderen in bezug auf kommunale Satzungen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (DÖV 1990, 152 = NVwZ 1990, 172 = SKZ 1989, 277; zustimmend dazu Ortloff, NVwZ 1991, 627 (631)) auseinandergesetzt und ist dort mit Blick auf die Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat, Stadtverwaltung und Stadtrechtsausschuß, den Gedanken der Einheit der Verwaltung und die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu der Auffassung gelangt, daß der Verwaltung einer Stadt einschließlich des zur Entscheidung über Widersprüche berufenen Stadtrechtsausschusses in bezug auf städtische Satzungen keine Inzident-Verwerfungskompetenz zustehe; dies bedeute unter anderem, daß der Stadtrechtsausschuß, der bei der Bearbeitung eines Widerspruchs zu der Auffassung gelange, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegende städtische Satzung sei in einem entscheidungserheblichen Punkt aus materiell rechtlichen Gründen nichtig, zunächst darauf verwiesen sei, seinen Standpunkt beim Stadtrat geltend zu machen und bis zum Eingang von dessen Erwiderung das Widerspruchsverfahren auszusetzen; teile der Stadtrat dann mit, er halte an seiner Satzung fest und bestehe auf deren Anwendung, müsse der Stadtrechtsausschuß dies respektieren und dürfe daher nicht von der Ungültigkeit der städtischen Satzung ausgehen, vielmehr habe er bei Erlaß einer abschließenden Entscheidung den Widerspruch gegen den der städtischen Satzung entsprechenden Verwaltungsakt zurückzuweisen; im Rahmen einer anschließenden Anfechtungsklage des Betroffenen müsse das Gericht - falls erforderlich - über die Wirksamkeit der städtischen Satzung befinden und, sofern es sie in einem relevanten Punkt für ungültig halte, den Verwaltungsakt aufheben.

    In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.11.1986 (a.a.O.) für den Fall, daß eine kommunale Satzung genehmigt worden war, entschieden, die Kommunalaufsichtsbehörde dürfe jedenfalls nach Inkrafttreten der Satzung die erteilte Genehmigung nicht mehr zurücknehmen oder sonst die Ungültigkeit der Satzung förmlich feststellen, wenn sie aufgrund neuer Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt sei, die Satzung verstoße gegen geltendes Recht und sei daher ungültig; die einzige Möglichkeit der Kommunalaufsichtsbehörde bestehe vielmehr darin, die Gemeinde zu veranlassen, die betreffende Satzung in dem dafür vorgesehenen Verfahren förmlich aufzuheben oder in dem erforderlichen Umfang abzuändern.

  • VGH Bayern, 01.04.1982 - 15 N 81 A.1679

    Antragsbefugnis von Landratsämtern im Normenkontrollverfahren trotz

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Für diesen Standpunkt sprechen - im Anschluß an die das Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (a.a.O.) tragenden Erwägungen - die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinde und Landrat sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (wie hier insbesondere BayVGH, Urteil vom 1.4.1982, BayVBl. 1982, 654; Pietzcker, AöR 101, 374 (392 ff. - mit Fn. 62 - und 399) - lit. c -); Dolde, BauR 1978, 153 (157 f.), und Grauvogel-Dürr, in Brügelmann, BBauG, § 10 Rdnr. 6; anderer Ansicht Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 19; Kopp, DVBl. 1983, 821; Pietzcker, DVBl. 1986, 806 (808), und Renck, BayVBl. 1983, 86; das Urteil des HessVGH vom 20.12.1989, NVwZ 1990, 885, betrifft entgegen dem weitergehenden Leitsatz ausweislich der Gründe einen Fall des formellen Verwerfungsrecht, da die betreffende Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden war).
  • VGH Hessen, 20.12.1989 - 4 UE 2251/88

    1. Bei begründetem Anlaß hat die Bauaufsichtsbehörde das anzuwendende Recht

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Für diesen Standpunkt sprechen - im Anschluß an die das Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (a.a.O.) tragenden Erwägungen - die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinde und Landrat sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (wie hier insbesondere BayVGH, Urteil vom 1.4.1982, BayVBl. 1982, 654; Pietzcker, AöR 101, 374 (392 ff. - mit Fn. 62 - und 399) - lit. c -); Dolde, BauR 1978, 153 (157 f.), und Grauvogel-Dürr, in Brügelmann, BBauG, § 10 Rdnr. 6; anderer Ansicht Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 19; Kopp, DVBl. 1983, 821; Pietzcker, DVBl. 1986, 806 (808), und Renck, BayVBl. 1983, 86; das Urteil des HessVGH vom 20.12.1989, NVwZ 1990, 885, betrifft entgegen dem weitergehenden Leitsatz ausweislich der Gründe einen Fall des formellen Verwerfungsrecht, da die betreffende Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden war).
  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Mit der höchstrichterlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1986, DVBl. 1986, 1264, und BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, BVerwGE 75, 142 = NJW 1987, 1344; zu diesen beiden Entscheidungen Steiner, DVBl. 1987, 483, und Boujong, WiVerw 1991, 59 (79)) bisher nicht entschiedenen Frage einer materiellen Normverwerfungskompetenz (zur Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normverwerfung vgl. - statt aller - Kopp, DVBl. 1983, 821) der Behörden im allgemeinen und der Ausschüsse gemäß § 5 AGVwGO im besonderen in bezug auf kommunale Satzungen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 - (DÖV 1990, 152 = NVwZ 1990, 172 = SKZ 1989, 277; zustimmend dazu Ortloff, NVwZ 1991, 627 (631)) auseinandergesetzt und ist dort mit Blick auf die Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat, Stadtverwaltung und Stadtrechtsausschuß, den Gedanken der Einheit der Verwaltung und die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu der Auffassung gelangt, daß der Verwaltung einer Stadt einschließlich des zur Entscheidung über Widersprüche berufenen Stadtrechtsausschusses in bezug auf städtische Satzungen keine Inzident-Verwerfungskompetenz zustehe; dies bedeute unter anderem, daß der Stadtrechtsausschuß, der bei der Bearbeitung eines Widerspruchs zu der Auffassung gelange, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegende städtische Satzung sei in einem entscheidungserheblichen Punkt aus materiell rechtlichen Gründen nichtig, zunächst darauf verwiesen sei, seinen Standpunkt beim Stadtrat geltend zu machen und bis zum Eingang von dessen Erwiderung das Widerspruchsverfahren auszusetzen; teile der Stadtrat dann mit, er halte an seiner Satzung fest und bestehe auf deren Anwendung, müsse der Stadtrechtsausschuß dies respektieren und dürfe daher nicht von der Ungültigkeit der städtischen Satzung ausgehen, vielmehr habe er bei Erlaß einer abschließenden Entscheidung den Widerspruch gegen den der städtischen Satzung entsprechenden Verwaltungsakt zurückzuweisen; im Rahmen einer anschließenden Anfechtungsklage des Betroffenen müsse das Gericht - falls erforderlich - über die Wirksamkeit der städtischen Satzung befinden und, sofern es sie in einem relevanten Punkt für ungültig halte, den Verwaltungsakt aufheben.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91
    Ferner ist auf die Befugnis auch einer Behörde hinzuweisen, einen Normenkontrollantrag in bezug auf eine kommunale Gebührensatzung zu stellen (vgl. §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO, 16 AGVwGO; zur Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren siehe BVerwG, Beschluß vom 15.3.1989, BVerwGE 81, 307 = DVBl. 1989, 662).
  • BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer

    aa) Ob der Verwaltungsbehörde eine derartige Verwerfungskompetenz zusteht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: BayVGH BayVBl. 1982, 654; 1993, 626; OVG Saarlouis NVwZ 1993, 396; Staudinger/Wurm aaO; de Witt/Krohn in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, M Rn. 99; Engel NVwZ 2000, 1258 ff m.w.N.; bejahend: VGH Kassel NVwZ 1990, 885; NVwZ-RR 1994, 691; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 1061; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 10 Rn. 499, 499a m.w.N.).
  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, so Urteile vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172 ff., vom 9.12.1991 - 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, S. 396 ff. und vom 28.5.2001 - 1 N 1/98 -, AS Rheinland-Pfalz-Saarland 29, 175 ff. ist keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug beziehungsweise Kollision von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht zu entnehmen; sie ist daher nicht einschlägig.
  • VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16

    Bauvorbescheid für bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000

    Auch wenn die Veränderungssperre rechtswidrig gewesen sei, habe nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Saarlandes dem Beklagten keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich einer kommunalem Satzung zugestanden.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 N 2/92 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02. September 2010 - 2 B 215710 -, juris.) Zuletzt sei es auch fraglich, ob aus der Nichterteilung eines Vorbescheides Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht den staatlichen Behörden eine Normenverwerfungskompetenz hinsichtlich kommunaler Satzungen nicht zu.(Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris.).

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, so Urteile vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172 ff., vom 9.12.1991 - 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, S. 396 ff. und vom 28.5.2001 - 1 N 1/98 -, AS Rheinland-Pfalz-Saarland 29, 175 ff. ist keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug beziehungsweise Kollision von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht zu entnehmen; sie ist daher nicht einschlägig.
  • VG Leipzig, 05.09.2013 - 5 K 324/13

    Rechtliche Ausgestaltung der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der

    Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.12.2001 (- 1 R 25/91 -, [...]) wurde einem Kreisrechtsausschuss die Befugnis abgesprochen, als Widerspruchsbehörde einen kommunalen Gebührenbescheid deshalb aufzuheben, weil die kommunale Gebührensatzung als ungültig angesehen wurde.
  • VG Saarlouis, 20.05.2009 - 5 K 1653/08

    Befreiungsgebühr und Wirkungslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen

    (OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172; Urteil vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, 396) Soweit der Kläger die Gebühr für unangemessen hoch halte, weil die Fläche ja bereits bebaut gewesen sei, sei dem entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan eine Bebauung dieser Fläche gerade nicht vorsehe und diese somit erst durch die Befreiung ermöglicht worden sei.
  • OVG Saarland, 28.05.2001 - 1 N 1/98

    Normenkontrollantrag gerichtet auf die Nichtigerklärung einer

    ausführlich Urteil des Senats vom 20.2.1989 - 1 R 102/87 -, AS 23, 233 = NVwZ 1990, 172; ferner Urteil des Senats vom 9.12.1991 - 1 R 25/91 -, SKZ 1992, 61 = NVwZ 1993, 396.
  • VG Saarlouis, 23.05.2019 - 5 K 1101/18

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines

    Der Rechtsausschuss, dem keine Normverwerfungskompetenz zustehe, habe die Altstadtsatzung als gültiges Ortsrecht anzusehen.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 -).
  • VG Saarlouis, 20.06.2007 - 1 K 38/06

    Anspruch der Vereinigung der Jäger des Landes auf Anteil an den

    Deshalb bleibt es bei dem Regelfall, dass die Behörde - anders als die Gerichte - auch an untergesetzliches Recht gebunden ist, ihr deshalb keine so genannte Verwerfungskompetenz zusteht und sie selbst dann, wenn sie eine Norm für nichtig hält, nicht einfach über diese hinweggehen kann (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172, 173; Urteil vom 09.12.1991 - 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, 396 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht