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BSG, 07.06.1956 - 1 RA 135/55 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1956, 583
Wird zitiert von ... (13)
- BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R
Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis - …
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, muss der Revisionskläger deshalb die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (BSG…, Beschluss vom 16.3.1979 - 10 BV 127/78 - SozR 1500 § 160a Nr. 34 S 50, Beschluss vom 7.6.1956 - 1 RA 135/55 - SozR Nr. 7 zu § 103 SGG…, Beschluss vom 20.2.1963 - 12 RJ 504/62 - SozR Nr. 40 zu § 103 SGG). - LSG Bayern, 18.03.2015 - L 15 SB 127/14
Merkzeichen aG nur unter engen Voraussetzungen
Im Rahmen seines richterlichen Ermessens bestimmt das Gericht die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. BSG, Beschluss vom. 07.06.1956, Az.: 1 RA 135/55). - LSG Bayern, 05.02.2013 - L 15 VG 22/09
(Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch …
Im Rahmen seines richterlichen Ermessens bestimmt das Gericht die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. bereits BSG v. 07.06.1956 - B 1 RA 135/55).
- LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VK 1/12
Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach …
Im Rahmen seines richterlichen Ermessens bestimmt das Gericht die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.06.1956, Az.: 1 RA 135/55). - LSG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - L 3 R 280/09
Gesetzliche Rentenversicherung: Zuzahlung zu den Kosten einer stationären …
Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). - LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2017 - L 15 AS 83/17 Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2017 - L 15 AS 46/17 Es bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2017 - L 7 AS 507/17 Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2018 - L 7 AS 90/18 Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG).
- BSG, 20.07.1962 - 3 RJ 148/60 Für die Frage, ob das LSG den Sachverhalt unzureichend erforscht und dadurch § 103 SGG verletzt hat, kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, wie er dem LSG zur Zeit der Urteilsfällung bekannt war, von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte oder ob er das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl BSG 1956-06-07 1 RA 135/55 = SozR Nr. 7 zu § 103 SGG).
- BSG, 06.07.1962 - 10 RV 1575/60
- BSG, 30.05.1961 - 10 RV 799/60
- BSG, 19.03.1957 - 6 RKa 20/55